Steffen Lindberg
Steffen Lindberg

Anwalt für Strafrecht in Stuttgart: Verteidigung bei Vorwurf Kinderpornografie

Durchsuchung durch die Kriminalpolizei, sichergestellte Geräte, ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Stuttgart oder des Cybercrime-Zentrums in Karlsruhe: So beginnen die meisten Verfahren nach § 184b StGB in der Landeshauptstadt. Ich verteidige Sie als Fachanwalt für Strafrecht, diskret und mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung abzuschließen.

JETZT ZÄHLT JEDE ENTSCHEIDUNG

Vorwurf Kinderpornografie? Ich verteidige Sie!

Die ersten Tage nach einer Durchsuchung in Stuttgart sind für die meisten Betroffenen ein Ausnahmezustand. Verständlich ist der Impuls, die Sache schnell aus der Welt zu schaffen, etwa durch einen Anruf bei der Polizei oder eine schriftliche Erklärung. Genau davon rate ich ab. Solange niemand weiß, was in der Ermittlungsakte steht, kann jede Äußerung mehr schaden als nützen.

In Verfahren wegen Kinderpornografie stellen sich immer wieder dieselben drei Fragen: Woher stammt der Verdacht? Wem lässt er sich tatsächlich zuordnen? Und was genau wurde auf den Geräten gefunden, wo und in welchem Zustand? Die Antworten stehen im Auswertebericht, der oft erst Monate nach der Durchsuchung vorliegt. Ihn prüfe ich nicht nur juristisch, sondern auch technisch.

Neben dem Strafverfahren beschäftigt meine Mandanten aus Stuttgart und der Region vor allem die Frage, was das für Beruf und Privatleben bedeutet. Deshalb gehören zur Verteidigung auch Themen wie Führungszeugnis, Mitteilungspflichten von Behörden und die Rückgabe von Geräten, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben.

Meine Kanzlei hat ihren Hauptsitz in Mannheim, weitere Standorte sind Frankfurt am Main und Bensheim. Mandanten aus Stuttgart verteidige ich von dort aus. Akteneinsicht und Schriftverkehr laufen weitgehend digital, zu Vernehmungen und Verhandlungen in Stuttgart komme ich persönlich.

1000 +
Verfahren als
Strafverteidiger
Anwalt §184b StGB in Stuttgart & Umgebung

Erfolg ist kein Zufall

Ich konzentriere mich ausschließlich auf Strafverteidigung. Für Sie bedeutet das maximale Expertise, klare Strategie und die bestmögliche Vertretung – in Stuttgart & Umgebung.

Spezialisiert auf Strafverteidigung im Sexualstrafrecht und bei Vorwürfen nach § 184b StGB – auch für Mandanten aus Stuttgart und der Region.

Kaum ein Tatvorwurf löst so schnell so weitreichende Maßnahmen aus: Durchsuchung, Beschlagnahme sämtlicher Speichermedien, Auswertung von Chatverläufen und Cloud-Daten. Die Rechtslage hat sich 2024 geändert, Besitz und Verbreitung sind seitdem wieder Vergehen. Damit sind Lösungen ohne Hauptverhandlung rechtlich wieder möglich. Ob sie im Einzelfall erreicht werden, entscheidet sich im Ermittlungsverfahren.

NCMEC-Hinweise und der Weg nach Stuttgart

Der typische Ablauf beginnt in den USA: Ein Anbieter, etwa ein Messenger- oder Cloud-Dienst, meldet verdächtige Inhalte an das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC). Das Bundeskriminalamt erhält die Meldung, ermittelt über die IP-Adresse den Anschluss und gibt den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Wohnen Sie in Stuttgart, ist das in der Regel die Staatsanwaltschaft Stuttgart, bei größeren Verfahren das Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg in Karlsruhe.

Sobald ich mandatiert bin, zeige ich die Verteidigung an, beantrage Akteneinsicht und übernehme die Kommunikation. Termine bei der Polizei nehmen Sie dann nicht mehr allein wahr.

0 +
Jahre
Erfahrung
Anwalt in Stuttgart & Umgebung

Hauptverhandlung vermeiden

Die Vorstellung, sich in der Hauffstraße oder in der Urbanstraße vor Gericht verantworten zu müssen, belastet viele Mandanten mehr als die Strafe selbst. Oft lässt sich das vermeiden. Mit einer frühzeitigen, gut begründeten Stellungnahme kann die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen zu einer Einstellung oder einem Strafbefehl bewegt werden, der ohne öffentliche Verhandlung ergeht.

DER WEG ZUR ERFOLGREICHEN VERTEIDIGUNG

Wie ich Sie im Strafverfahren erfolgreich verteidige

Von der ersten Analyse bis zum entschlossenen Auftreten im Verfahren – jeder Schritt ist darauf ausgerichtet, Ihre Belastung zu reduzieren und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

01.
Analyse
Ich verschaffe mir sofort ein klares Bild Ihrer Situation, prüfe die Vorwürfe, sichere Akteneinsicht und erkenne früh Chancen sowie Risiken. Dadurch entsteht eine belastbare Grundlage für alle weiteren Entscheidungen in Ihrem Verfahren.
02.
Strategie
Auf Basis der vollständigen Faktenlage entwickle ich eine präzise, individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, das Verfahren früh zu beeinflussen und im Idealfall eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
03.
Verteidigung
Ich setze die gewählte Strategie entschlossen um, übernehme die gesamte Kommunikation und trete für Ihre Rechte ein – schriftlich, gegenüber den Ermittlungsbehörden und vor Gericht. Ziel ist stets das bestmögliche Ergebnis für Ihre Zukunft zu erkämpfen.

Häufig gestellte Fragen

In einer strafrechtlichen Ausnahmesituation entstehen viele Unsicherheiten. Hier beantworte ich die wichtigsten Fragen, damit Sie schnell Orientierung gewinnen und wissen, welche Schritte jetzt wirklich entscheidend sind.

Wer ermittelt in Stuttgart wegen Kinderpornografie?
Die Ermittlungen vor Ort führt die Kriminalpolizei des Polizeipräsidiums Stuttgart. Verfahrensherrin ist die Staatsanwaltschaft Stuttgart in der Neckarstraße 145.

Geht es um umfangreichere Komplexe, etwa um Plattformen, viele Beschuldigte oder besonders aufwendige Auswertungen, kann das Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe das Verfahren übernehmen. Es ist für das ganze Land zuständig.

Auf dem Durchsuchungsbeschluss erkennen Sie am Gericht und am Js-Aktenzeichen, wer Ihr Verfahren führt.
Welches Gericht ist in Stuttgart zuständig?
Strafsachen der ersten Instanz verhandelt in der Regel das Amtsgericht Stuttgart in der Hauffstraße 5. Bei höherer Straferwartung ist das Landgericht Stuttgart in der Urbanstraße 20 zuständig, das auch über Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet.

Den Durchsuchungsbeschluss erlässt der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Sitz der ermittelnden Staatsanwaltschaft (§ 162 StPO). Führt das Cybercrime-Zentrum das Verfahren, kommt der Beschluss deshalb aus Karlsruhe.
Mein Aktenzeichen kommt aus Karlsruhe, obwohl ich in Stuttgart wohne. Warum?
Dann führt aller Voraussicht nach das Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg Ihr Verfahren. Es bündelt größere Verfahren im Bereich der Internetkriminalität, darunter auch solche wegen der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Dateien.

An Ihren Rechten ändert das nichts. Praktisch bedeutet es aber, dass auf der anderen Seite Staatsanwälte mit IT-forensischer Unterstützung sitzen. Die Verteidigung sollte deshalb von Beginn an auch technisch argumentieren.
Das Polizeipräsidium Stuttgart hat mich vorgeladen. Was jetzt?
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter ist eine Einladung, keine Pflicht. Sie müssen weder erscheinen noch aussagen. Verpflichtend ist ein Erscheinen erst, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Richter lädt, und auch dann dürfen Sie zur Sache schweigen.

Statt den Termin selbst abzusagen, übernehme ich das. Ich melde mich als Verteidiger, erkläre, dass zunächst keine Angaben gemacht werden, und beantrage Akteneinsicht. So geraten Sie nicht in ein Gespräch, das in Wahrheit eine Vernehmung ist.
Bekomme ich meine Geräte zurück?
Geräte, auf denen strafbare Inhalte gefunden wurden, werden in der Regel eingezogen (§ 184b Abs. 7 StGB). Anders ist es bei Geräten, die nach der Auswertung keine relevanten Daten enthalten, und bei Daten, die Sie dringend benötigen, etwa für den Beruf.

In solchen Fällen beantrage ich die Herausgabe der Geräte oder die Übergabe von Kopien unbedenklicher Daten. Ob und wann das gelingt, hängt vom Stand der Auswertung ab, setzt aber in jedem Fall voraus, dass jemand konkret nachfragt.
Taucht das Verfahren im Führungszeugnis auf?
Eine Einstellung des Verfahrens wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Anders ist es bei einer Verurteilung, auch durch Strafbefehl. Bei Sexualdelikten gelten für das erweiterte Führungszeugnis, das etwa für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird, besonders strenge Regeln.

Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern arbeitet oder eine Zulassung benötigt, sollte das deshalb von Beginn an in die Strategie einbeziehen. Gerade hier macht es einen großen Unterschied, ob das Verfahren eingestellt wird oder mit einem Strafbefehl endet.
Kinderpornografie Strafmaß – Die Gesetzeslage
Die Rechtsnorm des § 184b StGB wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Nach hier vertretener Auffassung besteht durchaus die Möglichkeit, dass es auch in Zukunft nochmals Änderungen in nicht unerheblichem Umfang geben wird. Derzeit hat die Gesetzesnorm des § 184b StGB folgenden Inhalt:



(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

staatlichen Aufgaben,
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.



Besteht auch eine Strafbarkeit bei Jugendpornografie?
Die Strafbarkeit wegen Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt. Strafbar ist allerdings auch der Umgang mit Jugendpornografie. Der dortige Strafrahmen ist zwar etwas milder, allerdings trotzdem noch äußerst unangenehm. In diesem Zusammenhang sind die Einzelheiten in § 184c StGB geregelt.

Nach dem aktuellen Stand lautet die Norm wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solcheVerwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Anwalt Kinderpornografie – Was ist das NCMEC?
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB kann natürlich die unterschiedlichsten Ursachen haben. Während in den vergangenen Jahren häufig sogenannte anlassunabhängige Recherchen u. a. auf Tauschbörsen eine erhebliche Rolle gespielt hatten, kommt nunmehr dem sogenannten NCMEC eine immer größere Bedeutung zu. Bei dem NCMEC handelt es sich um eine halbstaatliche Organisation in den USA mit dem Namen National Center for Missing & Exploited Children. Aufgrund eines US- Bundesgesetzes sind u. a. US-amerikanische Provider verpflichtet, dort bekanntgewordene Inhalte mit sexualstrafrechtlicher Relevanz an das NCMEC zu übermitteln. Daneben erhält das NCMEC auch Hinweise von Privatpersonen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder, wobei in der Praxis bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie die Mitteilung von US- amerikanischen Providern die häufigste Variante ist.

Dort werden die Mitteilungen gesammelt und in sogenannte Cyber Tipline Reports, dies sind standardisierte Berichte verfasst, auf welche das deutsche Bundeskriminalamt dann Zugriff nehmen kann. Dies ist tagesaktuell möglich. Im Rahmen der Mitteilungen des NCMEC an die deutschen Ermittlungsbehörden werden regelmäßig die Daten übermittelt, welche eine Zuordnung zwischen strafbarem Inhalt einerseits und verantwortlicher Person andererseits ermöglichen sollen. Je nach Fallkonstellationen können dies E-Mail-Adressen, Username, User-ID, eine hinterlegte Telefonnummer sowie insbesondere die sogenannte IP-Adresse sein. Über die IP- Adresse ist es dann in aller Regel möglich, den Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass dieser auch die konkret im Raum stehende Straftat begangen haben muss. Allerdings reichen die Erkenntnisse in aller Regel aus, um seitens der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Sofern dieser erlassen wird, kommt es letztlich zur Durchsuchung zur Sicherstellung der Speichermedien.
Anwalt Kinderpornografie - Wohnungsdurchsuchung wegen Kinderpornografie
Die Durchsuchung der Wohnräume stellt regelmäßig einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Artikel 13 GG dar. Dies bedeutet, dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Ermittlungsbehörden rechtmäßig Zutritt zur Wohnung haben. Sofern nicht die Situation von Gefahr in Verzug vorliegt, ist regelmäßig die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung durch einen Richter erforderlich. Wie bereits ausgeführt, haben viele Strafverfahren wegen Kinderpornografie den Ursprung in einer Mitteilung des NCMEC oder in der Übermittlung der IP-Adresse bzw. einer E-Mail-Adresse über einen anderen Weg. Sobald die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Wohnadresse des Anschlussinhabers hat, wird in der Regel beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Durchsuchung beim Beschuldigten gem. § 102 StPO gestellt. Voraussetzung für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durch den Richter ist, dass auch dieser von einem begründeten „Anfangsverdacht“ ausgeht. Es handelt sich dabei um eine bestimmte Schwelle des Tatverdachts, welche eben überschritten sein muss.

Wichtig hier zu wissen:
Sollte es zu einer Durchsuchung gekommen sein hilft es dem Strafverteidiger, wenn Sie diesem eine Ablichtung des Durchsuchungsbeschlusses übergeben können. Auf dem Durchsuchungsbeschluss befindet sich regelmäßig ein Gs Aktenzeichen. Dabei handelt es sich um das gerichtliche Aktenzeichen. Zudem auch ein Js Aktenzeichen. Dies ist das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft. Weiterhin ist im Durchsuchungsbeschluss geregelt, was alles beschlagnahmt werden darf und insbesondere woraus sich der Tatverdacht ergibt.
PC beschlagnahmt – Anwalt § 184b StGB
Die beschlagnahmten oder sichergestellten Speichermedien werden ausgewertet. Für den Bereich der Auswertung gibt es vereinfacht ausgedrückt zwei grobe Kategorien, möglich ist hierbei die Auswertung durch die spezialisierten Fachdezernate der Kriminalpolizei selbst. Alternativ kann die Auswertung auch durch externe Sachverständige vorgenommen werden. Die Erfahrung im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie zeigt, dass es durchaus erhebliche qualitative Unterschiede bei der Auswertung geben kann. Dies betrifft u. a. die Themenbereiche „Auswertetiefe“ sowie „Darstellung der Ergebnisse“, „Abgrenzung zu legaler Pornografie“ aber auch die Nachvollziehbarkeit insgesamt. Auch können sich je nach Fallkonstellation erhebliche Unterschiede bezüglich der Kosten ergeben, welche durch die Auswertung verursacht werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Auswertung werden sodann in einem Auswertebericht erfasst. Für die Strafverteidigung ist es unabdingbar, über dessen Inhalt detailliert Kenntnis zu haben.

An dieser Stelle wichtig zu wissen:
Die Auswertung kann durchaus längere Zeit beanspruchen. Im jeweiligen Einzelfall sollte mit dem Mandanten geklärt werden, ob ein Antrag auf priorisierte Auswertung, also auf beschleunigte Auswertung Sinn macht oder ob dies ggf. für das konkrete Verfahren sogar schädlich ist. Weiterhin gilt es, die Zeit der Auswertung zu nutzen, um die Strafverteidigung sachgerecht und effektiv vorbereiten zu können.

Welche Bedeutung hat die IP-Adresse bei Verfahren wegen Kinderpornografie?
Eine sehr große Anzahl von Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie steht mit der IP- Adresse in Verbindung. Eine solche IP-Adresse kann dabei grundsätzlich statisch oder dynamisch sein, wobei die statischen IP-Adressen im Grunde nur bei Behörden oder andere Großnutzern vorkommen. Der Regelfall sind dynamische IP-Adressen. Teilweise wird auf Seiten der Ermittlungsbehörden die Ansicht vertreten, dass eine IP-Adresse bei der Frage der Beweiskraft vergleichbar sei mit einem Fingerabdruck. Dies ist allerdings keineswegs der Fall. Einerseits besagt eine IP-Adresse nicht, wer sich zum Zeitpunkt der Tat in tatsächlicher Hinsicht am Speichermedium aufgehalten hat. Zudem existiert als Sonderfall auch noch die Problematik des „IP-Spoofing“. Dies umfasst vereinfacht ausgedrückt Fallkonstellationen, bei denen es zur Versendung von IP-Paketen mit verfälschten IP-Adressen des vermeintlichen aber nicht tatsächlichen Absenders kommt.

Welche weiteren Deliktsvorwürfe drohen?
Wurde der PC beschlagnahmt, stellt das Strafverfahren wegen Besitz und/oder Verbreitung von Kinderpornografie häufig das Hauptproblem dar. Gleichwohl kann es durchaus vorkommen, dass sich bei der Auswertung der Speichermedien Anhaltspunkte für weitere Straftatbestände ergeben. Dies betrifft etwa die Normen der §§ 176, 176a StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder die des § 201a StGB, sofern Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass heimlich Bildaufnahmen selbst gefertigt wurden. Auch etwaige Urheberrechtsverletzungen sind nicht völlig ausgeschlossen, zwischenzeitlich aber in diesem Bereich nicht so relevant, wie dies noch vor einigen Jahren der Fall war.

Wichtig an dieser Stelle zu wissen:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM ist aus seiner beruflichen Erfahrung als Anwalt für Kinderpornografie „nichts fremd“. Es ist daher sinnvoll, wenn der Strafverteidiger bereits frühzeitig darauf hingewiesen wird, dass bei der Auswertung ggf. auch Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen können. Es besteht dann die Möglichkeit, die Verteidigungsstrategie auch hierauf einzurichten. Je eher ein im Anwalt für Kinderpornografie seine Tätigkeit beginnt, desto rascher kann eine funktionierende Strafverteidigung installiert sowie eine Weichenstellung vorgenommen werden.
Anwalt Kinderpornografie – Ist eine erkennungsdienstliche Behandlung/DNA-Abgabe notwendig?
Zu Verfahren wegen Kinderpornografie gehört häufig auch die juristische Fragestellung einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder einer DNA-Abgabe. Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB ist feststellbar, dass mittlerweile die Bemühungen der Ermittlungsbehörden um die Erlangung von DNA zur Speicherung für künftige Verfahren durchaus zugenommen hat.

Zwar hatte bereits das sächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 3D 33/15) in seinem Beschluss vom 08.07.2015 ausgeführt, dass ein Tatvorwurf nach § 184b StGB die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich rechtfertigt. Durch die weiteren Gesetzesverschärfungen im Nachgang zu dieser Entscheidung, wurde allerdings auch die Anwendungspraxis in faktischer Hinsicht nochmals ausgeweitet. Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist in rechtlicher Hinsicht letztlich die Frage, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der betroffene auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter einer Straftat kommt. Es muss mithin eine „Negativprognose“ bestehen.

Gegen eine solche Negativprognose können etwa therapeutische Bemühungen sowie eine Auseinandersetzung mit dem Geschehen sprechen.

Andererseits muss im Rahmen einer einzelfallbezogenen Rechtsberatung durchaus erwogen werden, ob es nicht zuletzt auch aus taktischen Gründen sinnvoller ist, freiwillig an de ED- Behandlung/DNA-Abgabe mitzuwirken, um keine weiteren rechtlichen Problemfelder entstehen zu lassen. Letztlich kommt es dabei aber ganz entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Daher wichtig zu wissen:
Die Frage der Mitwirkung an einer freiwilligen ED-Behandlung bzw. an der freiwilligen DNA- Abgabe sollte keinesfalls isoliert betrachtet, sondern in Zusammenhang mit der gesamten Verteidigungsstrategie gebracht werden. Es gehört daher zu den Aufgaben des Strafverteidigers, im Bereich der Kinderpornografie auch diesen Themenkomplex frühzeitig mit dem Mandanten zu erörtern, damit eine entsprechende Positionierung vorgenommen werden kann. Sollte eine freiwillige ED-Behandlung/DNA-Abgabe im konkreten Einzelfall erfolgen, ist dies auch gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Akte zu dokumentieren, da dies durchaus auch bei der Strafzumessung iSd. §46 StgB zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann.
Durchsuchung in Stuttgart: Sind meine spontanen Angaben ein Problem?
Viele Mandanten berichten, dass sie bei der Durchsuchung mehr gesagt haben, als sie wollten. Das ist menschlich, denn die Situation ist überfordernd, und die Beamten stellen scheinbar harmlose Fragen. Rechtlich gilt trotzdem: Sie mussten nichts sagen, keine Zugangsdaten nennen und kein Gerät entsperren.

Ob das Gesagte verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist vor allem, ob und wann Sie als Beschuldigter belehrt wurden und ob Ihr Wunsch zu schweigen respektiert wurde. Wurde das missachtet, erhebe ich Widerspruch gegen die Verwertung. Harmlose Angaben können dagegen sogar nützen, weil sie sich als Kooperation darstellen lassen.

Schreiben Sie deshalb auf, woran Sie sich erinnern, bevor die Erinnerung verblasst. Weitere Gespräche mit der Polizei sollten Sie nicht führen.
Ursachen für den Konsum – warum das im Stuttgarter Verfahren eine Rolle spielt
Staatsanwaltschaft und Gericht fragen bei § 184b StGB nicht nur, was gefunden wurde, sondern auch, wie es dazu kam. Das Bild vom pädophilen Täter trifft dabei nur auf einen kleineren Teil der Beschuldigten zu. Eine pädophile Störung im Sinne der ICD-10 beschreibt eine dauerhafte sexuelle Ausrichtung auf Kinder, die sich meist früh entwickelt.

Deutlich öfter erlebe ich andere Hintergründe: exzessives, wahlloses Sammeln von Pornografie, Inhalte aus Gruppenchats, die nie bewusst angesehen wurden, oder Lebensphasen, in denen der Konsum entgleist ist. Diese Unterschiede herauszuarbeiten ist Teil einer guten Verteidigung.

Wo es passt, empfehle ich eine therapeutische Begleitung, im Raum Stuttgart gibt es dafür gut erreichbare Angebote. Sie zeigt, dass Sie die Situation ernst nehmen, und kann bei der Entscheidung über Einstellung oder Strafhöhe berücksichtigt werden. Den richtigen Zeitpunkt stimmen wir vorher ab.
Strafverfahren § 184b StGB – Die 10 häufigsten Irrtümer
1. Man muss das Handy entsperren und Passwörter mitteilen
Das ist nicht zutreffend! Niemand ist verpflichtet, sich selbst einer Straftat zu überführen. Es besteht daher auch keine Verpflichtung, der Polizei bei der Durchsuchung die Passwörter oder die Verschlüsselung mitzuteilen. Geschieht dies unter dem Eindruck der Durchsuchung trotzdem, ist es Aufgabe des Anwalts bei § 184b StGB, dies als besondere Kooperation in der Ermittlungsakte dokumentieren zu lassen.

2. Es besteht die Verpflichtung zur einer Erkennungsdienstlichen Behandlung
Falsch – jedenfalls nicht in dieser allgemeinen Form. Häufig ist es so, dass im Rahmen einer Durchsuchung wegen Kinderpornografie seitens der Polizei auch eine Erkennungsdienstliche Behandlung eingefordert wird. Teilweise wird dabei der Eindruck erweckt, der Beschuldigte sei bereits in diesem Verfahrensstadium zu solch einer ED-Behandlung verpflichtet. In aller Regel ist dies indes nicht der Fall. Insbesondere Erkennungsdienstliche Behandlungen, welche zur Speicherung für künftige Verfahren dienen, unterfallen speziellen rechtlichen Voraussetzungen, welche zuvor geprüft werden sollten. Bevor die Zustimmung zu einer ED-Behandlung erteilt wird, ist es daher sinnvoll, diese Fragestellung zunächst mit dem Strafverteidiger zu erörtern. Sofern die ED-Behandlung bereits erfolgt ist, gilt auch an dieser Stelle, dass es Aufgabe des Anwalts bei § 184b StGB ist, dies als besondere Kooperation in der Ermittlungsakte dokumentieren zu lassen.

3. Die Polizei hat Fehler bei der Durchsuchung gemacht, dies führt zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse
Leider nicht! Bei einer Durchsuchung wegen Kinderpornografie kann es in der Praxis immer wieder dazu kommen, dass rechtliche Rahmenbedingungen nicht umfassend durch die Ermittlungsbehörden eingehalten wurden. Dies kann etwa die Frage von Durchsuchungszeugen, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, den Zeitpunkt der Durchsuchung etc. betreffen. Im Gegensatz zu anderen Rechtssystemen ist es in Deutschland indes so, dass nicht jedes Beweiserhebungsverbot zu einem sogenannten Beweisverwertungsverbot führt. Mit anderen Worten: Nicht jeder Fehler bei der Durchsuchung führt auch zur Unverwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel. Positiv allerdings: Wird gegen zentrale Belehrungspflichten verstoßen, kann die Aussage gegebenenfalls angreifbar sein. Auch hier kommt es allerdings entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

4. Handy und PC sollen so schnell wie möglich ausgewertet werden
Nicht optimal! Es ist völlig klar und verständlich, dass ein Verfahren wegen Kinderpornografie eine Ausnahmesituation für den Beschuldigten darstellt. Insbesondere die Unklarheit über die Frage, was auf den Speichermedien gefunden oder nicht gefunden werden kann, belastet regelmäßig die Betroffenen. Auf der anderen Seite muss allerdings ganz klar davor gewarnt werden, bei der Auswertung unnötig Druck zu entfalten. Dies aus mehreren Gründen: Einerseits ist es so, dass der Zeitablauf bereits einen Strafmilderungsgrund darstellen kann. Dies gilt gerade für Fallkonstellationen, bei denen die Auswertung äußerst lange dauert und sogar die Grenze der sogenannten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erreicht wird. Andererseits kann die zeitliche Komponente natürlich auch genutzt werden, um eine ordnungsgemäße Strafverteidigung vorzubereiten. Schließlich ist es möglich, dass bei einem unbedachten Druck bei der Auswertung die Speichermedien völlig unnötig an einen externen Sachverständigen, also an ein privates Sachverständigenbüro, weitergegeben werden. Dies ist häufig mit ganz erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, welche je nach Fallkonstellation hätten vermieden werden können. Es sollte daher im konkreten Einzelfall mit dem Anwalt für Kinderpornografie besprochen werden, ob ein Antrag auf priorisierte, also bevorzugte und beschleunigte Auswertung Sinn macht oder nicht.

5. Bestimmt ist Verjährung bei Besitz von Kinderpornografie eingetreten
Häufig nicht! Es kommt nicht selten vor, dass Beschuldigte die Frage der Verjährung aufwerfen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die regelmäßige Verjährung bei Besitz von Kinderpornografie 5 Jahre beträgt. Es gibt allerdings zahlreiche Faktoren, welche die Verjährung unterbrechen können. Insbesondere ist es aber wichtig zu wissen, dass gerade bei kinderpornografischen Dateien die Verjährung erst in dem Moment zu laufen beginnt, in welchem auch der Besitz endete. Sehr häufig ist dies erst der Zeitpunkt der Durchsuchung. Hat man also strafbare Inhalte vor 10 oder 15 Jahren empfangen und diese weiterhin auf den Speichermedien, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung zu laufen und nicht etwa mit dem Erwerb.

6. Mir ist egal, ob die Polizei oder ein privater Sachverständiger auswertet
Hoffentlich nicht! Es ist zwar nicht immer möglich, die Frage der Auswertung zu beeinflussen. Man sollte dies allerdings definitiv über einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger versuchen. Hintergrund hierfür ist insbesondere der Umstand, dass durch die Beauftragung eines externen Sachverständigenbüros in aller Regel massive Auswertekosten anfallen können, welche bei der Auswertung durch die Polizei nicht gegeben sind. Auch die sogenannte Auswertetiefe, also insbesondere Fragestellungen zur Rekonstruktion im gelöschten Bereich sowie zum Öffnen von Tresordateien können im Einzelfall durchaus unterschiedlichen Erfolg haben.

7. Es gibt immer eine öffentliche Hauptverhandlung
Nein! Zu den Besonderheiten bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie gehört unstreitig, dass bereits der Tatvorwurf für sich genommen – wohlgemerkt unabhängig davon ob zutreffend oder unzutreffend erhoben – eine gesellschaftlich stigmatisierende Wirkung hat. Es müssen daher im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um – sofern möglich – eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass bei unklarer Beweislage oder unrichtigem Tatvorwurf bereits auf Ebene des Ermittlungsverfahrens alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um für eine Einstellung des Verfahrens zu kämpfen. Selbst wenn der Tatvorwurf aber nachweisbar sein sollte, besteht je nach Fallkonstellation auch die Möglichkeit einer Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO oder im Wege des Strafbefehls, also in einer Art schriftlichem Verfahren. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass es diese Möglichkeiten gibt und man diese im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung auch nutzen sollte.

8. Ich warte auf die Auswerteergebnisse und gehe dann zum Anwalt
Keine gute Idee! Es ist völlig verständlich, dass einem der Tatvorwurf Kinderpornografie äußerst unangenehm ist. Gerade in diesem Deliktsbereich besteht daher die besonders große Gefahr, dass rechtliche Nachteile alleine dadurch entstehen, indem „der Kopf in den Sand gesteckt wird“. Strafverteidiger Steffen Lindberg, MM ist aus einer über 20jähigen Erfahrung bei der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht „nichts fremd“. Häufig gelingt es daher auch innerhalb kürzester Zeit, das für eine erfolgreiche Strafverteidigung notwendige Vertrauensverhältnis aufzubauen. Es gilt der Grundsatz: Je früher eine qualifizierte rechtliche Begleitung und Beratung erfolgt, desto rascher kann eine positive Weichenstellung für den eigenen Mandanten vorgenommen werden. Umgekehrt lassen sich vielmehr im Ermittlungsverfahren nur schwer und im ungünstigen Fall überhaupt nicht korrigieren. Nach dem Erhalt einer Beschuldigtenvorladung, eines Anhörungsbogens oder einer bereits erfolgten Durchsuchung sollte daher Kontakt zu einem im Bereich des § 184b StGB qualifizierten Strafverteidigers aufgenommen werden.

9. Besitz von Kinderpornografie bedeutet pädophil
Unrichtig! Es gibt natürlich Beschuldigte, welche dieser Bezeichnung unterfallen. Gerade im Hinblick auf die sogenannte „pädophile Hauptströmung“ ist dies aber zahlenmäßig eher der untergeordnete Teil. Eine solche Hauptströmung liegt in medizinischer Sicht gemäße ICD-10 nur dann vor, wenn eine sexuelle Präferenz für Kinder, welche sich in der Regel bereits in der Vorpubertät entwickelt hat, besteht. In der Praxis viel häufiger anzutreffen sind indes sogenannte „pädophile Nebenströmungen“ oder „anderweitige Umstände“, welche zu einer strafrechtlichen Relevanz führen. Das entsprechende Spektrum ist sehr weit gefächert und betrifft u. a. auch Fälle von mangelnder Empathie mit Kindern, dem Ausleben von Machtfantasien, der fehlenden Fähigkeit Sexualität mit Erwachsenen auszuleben oder eine Art „Sammelwut“, welche sich mehr oder weniger auf alles bezieht, was einen pornografischen Inhalt hat. Hierbei sind dann natürlich auch Überschneidungen möglich. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass die Ursachen für den Besitz von Kinderpornografie völlig unterschiedlich sein können. Je nach Fallkonstellation ist es wichtig, diese auch entsprechend herauszuarbeiten und die Strafverteidigung dann auch mit professioneller therapeutischer Unterstützung zu flankieren.

10. Es muss ein Anwalt vor Ort beauftragt werden
Falsch! Es besteht zum Glück die Möglichkeit der freien Anwaltswahl. Gerade Strafverfahren wegen Kinderpornografie nehmen in faktischer und in rechtlicher Hinsicht eine Sonderstellung ein. Es existiert nahezu kein anderer Tatvorwurf, bei welchem bereits die Anschuldigung eine derart stigmatisierende Wirkung hat, wie in diesem Deliktsbereich. Neben umfassender Kenntnis sämtlicher strafprozessualer Möglichkeiten, der aktuellen bundesweiten Rechtsprechungspraxis, der obergerichtlichen Rahmenbedingungen und dem Engagement des Strafverteidiger ist dabei auch Erfahrung im Umgang mit der Strafverteidigung bei § 184b StGB für einen erfolgreichen Verfahrensabschluss wichtig.
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Unabhängig von Ihrem Standort übernehme ich Ihre Verteidigung und zeige Ihnen zeitnah auf, wie wir strategisch sinnvoll vorgehen.

Ihre Vorteile bei einer Kontaktaufnahme

Diskrete und vertrauliche Behandlung
Schnelle erste Einschätzung
Direkter Kontakt zum Fachanwalt
Frühzeitige Einflussnahme auf das Verfahren
Kampf um das optimale Ergebnis
Strategische Vorbereitung auf jede Verfahrensstufe
Bundesweite Verteidigung
Schutz vor voreiligen Aussagen
Prüfung von Verfahrensfehlern zu Ihrem Vorteil

Mannheim / Bundesweit

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