Berufung & Revision

Berufung in Strafsache - Revision in Strafsachen

Berufung in Strafsachen - Revision in Strafsachen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM übernimmt für Sie bundesweit die Strafverteidigung im Rechtsmittelverfahren.

Berufung in Strafsachen

Im Gegensatz zur Revision kann die Berufung zu einer vollständigen Überprüfung der Tatsachen und der Rechtsfragen führen. Mit der Revision hingegen werden ausschließlich Rechtsfragen überprüft.

Bei der Berufung in Strafsachen kommt es zu einer „neuen Hauptverhandlung“, in welcher bei engagierter Strafverteidigung das gesamte Instrumentarium des prozessualen sowie des materiellen Strafrechts zur Verfügung steht. Namentlich können neue Beweisanträge gestellt sowie die eigenen Fragerechte, Antragsrechte und Beanstandungsrechte in Ansatz gebracht werden. Es handelt sich mithin bei der Berufungsverhandlung um eine „zweite Tatsacheninstanz“.

Bei der Revision in Strafsachen hingegen werden grundsätzlich keine Tatfragen mehr geklärt. Das Revisionsgericht ist vielmehr auf die Feststellung von Gesetzesverletzungen und damit auf Rechtsfragen beschränkt. Die statistischen Erfolgsaussichten einer Revision in Strafsachen sind äußerst gering. Möchte man diese Chancen erhöhen, ist hierfür die genaueste Kenntnis des prozessualen und des materiellen Strafrechts erforderlich.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Revision in Strafsachen

Die Gemeinsamkeit beider Rechtsmittel (Berufung und Revision) besteht darin, dass das Verfahren in die nächst höhere Instanz gebracht wird, sogenannter „Devolutiveffekt“. Ferner wird hierdurch der Eintritt der Rechtskraft und damit auch die Vollstreckung gehemmt, sogenannter„Suspensiveffekt“.

Berufung in Strafsachen / Revision in Strafsachen - Zulässigkeit

Die Einlegung von Berufung in Strafsachen und der Revision in Strafsachen ist Fristen unterworfen, welche es zu beachten gilt.

Bei der Revisionsbegründung bestehen dabei nochmals besondere Voraussetzungen und Formerfordernisse.

Gemäß § 314 StPO muss die Berufung innerhalb einer Woche bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Verurteilung angefochten werden soll, sogenanntes „iudex a quo“.
Zulässig ist die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile.
Berufungsgericht hierfür ist gemäß § 74 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 76 GVG das Landgericht mit der „Kleinen Strafkammer“.

Revision in Strafsachen

Gegen erstinstanzliche landgerichtliche Verurteilungen ist lediglich das Rechtsmittel der Revision zulässig. Eine Berufung ist hier nicht möglich.
Die Revision ist zulässig gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, des OLG`s sowie gegen Berufungsurteil des Landgerichts. Zusätzlich kann gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts die sogenannte „Sprungrevision“ eingelegt werden.

Die Revision muss gemäß § 341 StPO binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Verurteilung angefachten wird, „iudex a quo“. Der im Revisionsrecht tätige Strafverteidiger muss sodann binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist die Revision begründen und erklären inwieweit das Urteil angefochten wird; §§ 344, 345 StPO.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Berufung in Strafsachen

Nachfolgend für den Fall des Revisionsverfahrens gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts dessen üblicher Ablauf:

  • Urteilsverkündung §§ 260 Abs. 1, 268 Abs. 2 StPO
  • Revisionseinlegung; § 341 Abs. 1 StPO
  • Zustellung des vollständigen Urteils § 343 Abs. 2 StPO
  • Revisionsbegründung §§ 344, 345 StPO
  • Zustellung der Revisionsbegründung an die Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 1 StPO)
  • Abgabe einer Gegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO)
  • Übersendung der Gegenerklärung (Nr. 162 III RiStBV)
  • Zuleitung der Akten an Staatsanwaltschaft
  • Übersendung der Akten an den Generalstaatsanwalt (§ 347 Abs. 2 StPO, Nr 63 I, 64 ff. RiStBV)
  • Antragsstellung des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO)
  • Stellungnahme des Verteidigers im Revisionsverfahren (§ 349 Abs. 3 StPO)
  • Vorlage an den zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs
  • Urteilsverkündung (§ 356 StPO)

Erfolgreiche Revision in Strafsachen

Nachfolgende Rechtsfehler, welche vereinfacht dargestellt werden, können im Rahmen einer Revision relevant sein (Auswahl):

A: Revisionsrechtliche Fehler im formellen Recht

a. Fehlende Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernis

  • Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit
  • Fehlender Eröffnungsbeschluss
  • Anderweitige Rechtshängigkeit
  • Verjährung
  • Verhandlungsunfähigkeit
  • Entgegenstehende Rechtskraft
  • Immunität

b. Absolut Revisionsgründe gem. § 338 StPO

  • Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts
  • Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters
  • Mitwirkung eines mit Recht abgelehnten Richters
  • Unzuständigkeit des Gerichts
  • Abwesenheit gesetzlich notwendiger Beteiligter im Prozess
  • Unzulässiger Verstoß gegen Gebot der Öffentlichkeit
  • Unzulässige Beschränkung der Verteidigung
  • Verspätete oder fehlende Urteilsbegründung

c. Relative Revisionsgründe gem. § 337 StPO

  • Fehlende Verlesung des Anklagesatzes
  • Fehlende Belehrung des Angeklagten über Schweigerecht
  • Fehlerhafter Zeugenbeweis
  • Fehler bei den Belehrungspflichten
  • Fehler beim Sachverständigenbeweis
  • Fehler beim Augenscheinsbeweis
  • Verstoß gegen die Aufklärungspflichten des Gerichts
  • Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz
  • Fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen
  • Fehlerhafte Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen
  • Fehlerhafte Wertung des Prozessstoffes
  • Versagung des letzten Wortes
  • Überschreitung des Unterbrechungsfristen
  • Fehlende Unterrichtung des zeitweise abwesenden Angeklagten
  • Fehlende Aussetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen
  • Fehlende Unterbrechung bei Vorliegen der Voraussetzungen
  • Fehlender rechtlicher Hinweis bei Änderung der rechtlichen Gesichtspunkte
  • Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs

B: Revisionsrechtliche Fehler im materiellen Recht

  • Verstoß gegen Denkgesetze
  • Unvollständige Tatsachenfeststellung
  • Nichtberücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“
  • Widersprüchliche Tatsachenfeststellung
  • Unzulässige Annahme der Offenkundigkeit
  • Fehlerhafte Anwendung des Rechts
  • Fehler beim Schuldspruch

Berufung in Strafsachen / Revision in Strafsachen - Bundesweite Prozessführung

Gerne prüft Rechtsanwalt und fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM auch die Erfolgsaussichten einer Berufung in Strafsachen bzw. Revision in Strafsachen in Ihrem Fall. Die Vertretung im Rechtsmittelverfahren erfolgt bundesweit.

Weitere Informationen erhalten Sie auf www.revisionstrafrecht.de.

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