Betäubungs­mittel­strafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Strafverteidiger Betäubungsmittelstrafrecht

Im Betäubungsmittelstrafrecht werden Beschuldigte häufig erstmals im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme oder gar einer Verhaftung mit dem Tatvorwurf konfrontiert.

In der Regel lautet dieser dann:

  • Verstoß gegen das BtMG
  • Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel
  • Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
  • Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
  • Schmuggel von Betäubungsmitteln
  • Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Strafverteidiger Steffen Lindberg Betäubungsmittelstrafrecht

Die Liste der verbotenen Substanzen, ist gem. § 1 Abs. 1 BtMG aus der Anlage I - III des BtMG zu entnehmen. Die entscheidenden Strafnormen des Betäubungsmittelstrafrechtsselbst ergeben sich aus §§ 29 ff. BtMG. Abhängig von der Begehungsweise sind hier äußerst empfindliche Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren möglich.

Für die Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht bietet sich wegen der tatsächlichen und der rechtlichen Möglichkeiten ein sehr breites Spektrum.

In „kleineren Fällen“ des Betäubungsmittelstrafrechts geht es häufig darum, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.

Sofern das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln derart umfangreich ist, dass eine Haftstrafe unumgänglich erscheint, gehört auch die Aufklärung über die Möglichkeiten des §§ 35, 36 BtMG zu der anwaltlichen Beratung im Betäubungsmittelstrafrecht. Unter gewissen Voraussetzungen ist es danach möglich, die Strafvollstreckung zurückzustellen und nach der Devise „Therapie statt Strafe“ zu verfahren. Als eine der Voraussetzungen des § 35 BtMG ist u.a. erforderlich, dass die Tat (etwa Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aber auch Beschaffungskriminalität in Form von Eigentumsdelikten) aufgrund der eigenenBetäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde.

Ferner ist bei einer solchen Fallkonstellation des Betäubungsmittelstrafrechts ein Therapieplatz und ggf. eine Kostenzusage für die Therapie notwendig.
Neben der entsprechenden Fachkenntnis über die juristischen Möglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM als Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht daher auch der Kontakt zu den jeweiligen Drogenberatungsstellen wichtig.

Die Begrifflichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht unterscheiden sich teilweise deutlich von dem herkömmlichen Sprachgebrauch.

Nachfolgend eine Übersetzung einiger Begrifflichkeiten, welche in der Betäubungsmittelszene Verwendung finden:

  • Äitsch: Heroin
  • Affen haben: Unter Entzugserscheinungen leiden
  • Apo-Junk: Betäubungsmittel, welche aus einer Apotheke gestohlen wurden
  • Braunes: Heroin
  • Breit: berauscht sein
  • Chillen: Marihuana oder Haschisch rauchen
  • Drauf sein: Rauschgift spritzen
  • Flash-Back: Wiederauftreten der Rauschwirkung ohne neuen Konsum
  • Goldener: Goldener Schuss, tödliche Überdosis
  • Gras: Haschisch, Marihuana
  • Joint: Zigarette aus Haschisch oder Marihuana
  • Kiffen: Haschisch oder Marihuana rauchen
  • Sniffen: Schnupfen
  • THC: Wirkstoff von Haschisch
  • XTC: Ecstasy
  • Weißes: Kokain

Zu den wichtigsten Betäubungsmittel aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zählen hierbei u.a.:

  • Amphetamin
  • Barbiturate
  • Cannabisprodukte
  • Codein
  • Ecstasy
  • Haschisch
  • Haschischöl
  • Heroin
  • Kokain
  • Marihuana
  • Morphin
  • Opiate
  • Opium
  • Marihuana
  • Morphin
  • Pilze
  • Speed

Cannabisprodukte (THC), Spice, Kokain, Heroin, LSD, Ecstasy und Amphetamin (Speed) sind einige der heute gängigsten Drogen. Nicht immer sind unsere Mandanten Teil einer organisierten Struktur oder Handeln im Kilobereich. Oft werden auch „bloße Abnehmer“, welche neben Beruf oder Studium Cannabisprodukte für den Eigenkonsum erwerben, von den Ermittlungsbehörden strafrechtlich verfolgt. Berufliche Konsequenzen können häufig durch eine frühzeitige Beratung vermieden werden.

Gerade das Betäubungsmittelstrafrecht bietet durch seine rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ein weites Spektrum an Verteidigungsansätzen. Hierzu gehört auch die Aufklärung über §§ 35, 36 BtMG, welche unter gewissen Voraussetzungen Therapie statt Strafe ermöglichen. Neben entsprechender Fachkenntnis ist uns auch der Kontakt zu unseren Ansprechpartnern bei den Drogenberatungsstellen wichtig.

Soweit es der Einzelfall zulässt, arbeiten wir auf eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung hin. Ein weiteres, nicht zu unterschätzendes Feld sind die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis bzw. die Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Verwaltungsbehörde.

Eine Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht besteht darin, dass der Begriff des Handeltreibens von der Rechtsprechung äußerst weit ausgelegt wird. Handeltreiben ist danach jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. BGHSt 29, 239; BGH NStZ-RR 1997, 85).

Neben dem eigentlichen Verkauf von Betäubungsmitteln kann folglich ein Handeltreiben auch schon bei folgenden Tatmodalitäten erfüllt sein:

  • Vermittlung mit Provisionserwartung
  • Kommissionsgeschäfte
  • Vermittlungsbemühungen, sofern diese ernsthaft sind
  • Transport von Betäubungsmitteln
  • Chauffeurdienste
  • Eintreiben des Kaufpreises
  • Anwerben von Kurieren
  • Darlehenshingabe für Drogengeschäfte
  • Anbau von Betäubungsmitteln
  • Ernten von Betäubungsmitteln
  • Abpacken von Betäubungsmitteln
  • Anbieten von Betäubungsmitteln, unabhängig ob diese tatsächlich vorhanden sind

In der Strafrechtspraxis ist im Betäubungsmittelstrafrecht festzustellen, dass die Ermittlungsbehörden den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln äußerst schnell erheben.

Von der Rechtsprechung wurden Kriterien entwickelt, bei welchen im Betäubungsmittelstrafrecht die „nicht geringe Menge“ erreicht wird:

BtM
Grenzwert
Konsumeinheit KE
Zahl der KE für nicht geringe Menge
Heroin
1,5 g Heroinhydrochlorid
10 mg = durchschnittliche Dosis
50 mg = äußerst gefährliche Dosis
150 KE à 10 mg
30 KE à 50 mg
Morphin
4,5 g Morphinhydrochlorid
30 mg = intravenöse Injektion
100 mg = äußerst gefährliche Dosis
45 KE
Kokain
5 g Kokainhydrochlorid
2-100 mg
keine Anzahl festlegbar
LSD
6 mg Wirkstoff
50 mg
120 KE oder
300 Trips
Cannabisproukt
7,5 g Tetrahydrocannabiol unter Einbeziehung des thermischen THC
15 mg
500 KE
Amphetamin
10 mg Amphetaminbase
50 mg
200 KE
Ecstasy (MDE, MDA, MDMA)
35 mg MDE-Hydrochlorid
30 g MDMA-Base
140 mg
250 KE

Therapie statt Strafe - § 35 BtMG

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht sind Fallkonstellationen denkbar, bei welchen etwa aufgrund der Betäubungsmittelmenge, der Vorstrafensituation oder der Sozialprognose eine Bewährungsstrafe fraglich erscheint. Hier kann § 35 BtMG (Therapie statt Strafe) einen "Rettungsanker" bilden. Der § 35 BtMG beinhaltet eine Zurückstellung der Strafvollstreckung, bei welcher eine Drogentherapie auf eine zu verbüßende Strafe angerechnet wird. Sofern die Therapie erfolgreich ist, kommt es regelmäßig zur Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung.

Denkbar ist eine Rückstellung im Sinne des § 36 BtMG u. a. dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Rechtskraft des Urteils, Straftat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, Strafrest nicht höher als zwei Jahre, die Behandlung muss der Rehabilitation dienen, Vorlage einer Aufnahmebestätigung der Therapieeinrichtung (zuvor ist in der Regel eine Kostenübernahmeerklärung notwendig), Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs, Bereitschaft des Verurteilten, an der Behandlung mitzuwirken.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Verfall des Wertersatzes

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht beantragt die Staatsanwaltschaft im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. des gewerbmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Verfall des Erlangten gem. § 73 StGB. Die Vorschrift hat eine erhebliche praktische Bedeutung im Rahmen der Strafverteidigung bei Drogenstraftaten und dient der "Gewinnabschöpfung". Wichtig zu wissen hierbei ist, dass keineswegs "nur" der Nettogewinn abgeschöpft werden kann, sondern sich die Verfallshöhe regelmäßig nach dem sogenannten "Bruttoprinzip" orientiert. Da hier recht schnell Größenordnungen von einigen Tausend Euro erreicht werden können, liegt die Aufgabe des Strafverteidigers im Betäubungsmittelstrafrecht auch darin, auf eine Härtefallregelung im Sinne des § 73c StGB hinzuwirken. Demnach wird der Verfall nicht angeordnet, soweit es für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt. Auch kann die Anordnung des Verfalls unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.

Auch für die Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht gilt:

Je eher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto rascher kann er im Interesse seines Mandanten eine erste Weichenstellung vornehmen.

In strafrechtlichen Eilfällen im Betäubungsmittelstrafrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM daher unter der Notrufnummer 0176 - 255 99 700 auch außerhalb der üblichen Bürozeiten sowie am Wochenende erreichbar.

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