Steuer­strafrecht

Steuerstrafrecht

Unter das Steuerstrafrecht fallen alle Gesetze, die Sanktionen wegen Verstößen gegen Steuergesetze festlegen. Die §§ 369 ff. AO enthalten zwar Regelungen über die strafrechtlichen Konsequenzen bestimmter Verstöße gegen Steuergesetze. Es handelt sich hierbei allerdings um Blankett-Tatbestände, also offene Gesetze, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Steuerstrafrecht

Grundtatbestand und zugleich häufigster Fall in der Praxis der Steuerstrafverteidigung ist die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. Strafbar macht sich danach, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt; § 370 Abs 1 Nr. 1, 2 AO.

Die Einleitung von Steuerstrafverfahren kann auf die unterschiedlichsten Anlässe zurück zu führen sein. Neben Betriebsprüfungen sind auch anonyme Strafanzeigen oder Hinweise von ehemaligen Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Lebenspartnern häufig Auslöser von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen.

In den letzten Jahren ist es zu einer deutlichen Erhöhung der Kontrolldichte seitens der Ermittlungsbehörden gekommen. Mittlerweile hat sich der Auskunftsaustausch zwischen den Behörden immer mehr verbessert. Hinzu kommen Verstärkung des Prüfpersonals und technische Neuerungen bei den Computersystemen.

Mit dem sogenannten Steuersenkungsgesetz hat die Finanzverwaltung weitreichende Zugriffs- und Auswertungsrechte auf die betriebliche Software eines Steuerpflichtigen erhalten. Verschärfung der Kontrolle durch die Umsatzsteuernachschau sowie EU-Regelungen erhöhen weiter das Entdeckungsrisiko für den Steuersünder.

Zu den Steuerstraftaten, welche im Rahmen der Strafverteidigung im Steuerstrafrecht regelmäßig vorkommen, gehört:

  • Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
  • Bannbruch gem. § 372 AO
  • Schmuggel gem. § 373 AO
  • Steuerhehlerei gem. § 374 AO

Die rechtlichen Konsequenzen bei einer Steuerstraftat können erheblich sein. Der gesetzliche Strafrahmen für die einfache Steuerhinterziehung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 10 Jahren.

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