Ablauf Strafverfahren

Ablauf Strafverfahren

Ermittlungsverfahren – Ablauf eines Ermittlungsverfahrens

Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Sofern Sie einer Straftat beschuldigt werden, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie Beschuldigter einer Straftat. Die Staatsanwaltschaft ist dabei die sogenannten „Herrin des Verfahrens“. Die Polizei führt lediglich für die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aus. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind – teilweise auch während der Ermittlungen – wird der Vorgang der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Mitunter ist diesem ein Abschlussbericht des Polizeibeamten beigefügt, welcher die aus seiner Sicht bestehenden Ermittlungsergebnisse zusammenfasst und würdigt.

Wichtig zu wissen: Eine effektive Strafverteidigung beginnt bereits im Ermittlungsverfahren. Hier werden die Weichen gestellt. Ungünstig wäre es, zunächst einmal abzuwarten, ob der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wird. Ermittlungsverfahren werden von der Polizei immer an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Alleine diese hat die Befugnis zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Es besteht die Gefahr von Rechtsnachteilen, wenn man im eigenen Ermittlungsverfahren lediglich „Zuschauer“ ist. Vielmehr muss bereits hier eine aktive Strafverteidigung beginnen.

Wieso ist die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren wichtig?

Die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren ist von höchster Bedeutung. Alleine aus der Ermittlungsakte ergeben sich sämtliche Zeugenaussagen sowie die zur Verfügung stehenden Beweismittel, jedenfalls soweit sie bereits bekannt sind. Das Akteneinsichtsrecht steht hierbei alleine dem Strafverteidiger zu. Dessen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht bezieht sich auf die Hauptakte, sämtliche Beiakten sowie etwaig vorhandene Beweismittelordner. Ausgehend vom Inhalt der Ermittlungsakte sowie unter Berücksichtigung der Sachverhaltsschilderung des eigenen Mandanten muss sodann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden, welche bereits im Ermittlungsverfahren positiv für den Beschuldigten ist. Durch entsprechende Beweisanregungen und Beweisanträge kann der Strafverteidiger bereits frühzeitig zusätzliche Beweismittel benennen. Umgekehrt ist es ihm auch möglich, die bislang aus Sicht der Ermittlungsbehörden vorhandenen Beweismittel selbständig zu bewerten bzw. eine rechtliche Prüfung im Hinblick auf die formelle Rechtsmäßigkeit der bislang getroffenen Maßnahmen vorzunehmen.

Macht eine Aussage im Ermittlungsverfahren ohne Aktenkenntnis Sinn?

Aus Sicht des Strafverteidigers kann grundsätzlich nur davon abgeraten werden, ohne detaillierte Aktenkenntnis eine Aussage – quasi ins Blaue hinein – im Ermittlungsverfahren zu machen. Nur in ganz wenigen Fallkonstellationen mag es hierfür Argumente geben. In der Regel wird dies aber nicht der Fall sein. Dem Beschuldigten eines Strafverfahrens steht ein umfassendes Schweigerecht zu, auf welches er sich berufen kann, ohne dass hieraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl. § 136 StPO; Meyer-Goßner, § 261 Rn. 16). Werden im Ermittlungsverfahren bei der Aussage Fehler gemacht (etwa missverständliche Formulierungen, Verwechslungen, Ungenauigkeiten im Kerngeschehen, Fehlinterpretationen von Fragen, etc.), sind diese nur äußerst schwer und im schlimmsten Fall überhaupt nicht zu korrigieren. Es liegt im Übrigen nicht immer an den Antworten des Beschuldigten, die zu einer ungünstigen Vernehmung führen können. Teilweise kommt es auch vor, dass seitens der Polizeibeamten Fragen gestellt werden, auf welche es schlechterdings nur mit Schwierigkeiten eine sinnvolle Antwort gibt. Aufgrund der drohenden Konsequenzen eines Strafverfahrens sollte daher bereits im Ermittlungsverfahren dem „Prinzip des sichersten Weges“ gefolgt und zunächst umfassende Akteneinsicht genommen werden.

Wie endet das Ermittlungsverfahren?

Sind sämtliche Ermittlungen abgeschlossen, trifft die Staatsanwaltschaft eine Abschlussverfügung. Denkbar sind etwa eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts, eine Verfahrenserledigung gem. § 153 StPO bzw. § 153a StPO, die Verweisung auf den Privatklageweg gem. §§ 374, 376 StPO, die Beantragung eines Strafbefehls (Verurteilung im schriftlichen Verfahren) oder die Erhebung einer Anklage vor das Amtsgericht bzw. Landgericht. Es versteht sich von selbst, dass die Aufgabe im Rahmen der Strafverteidigung darin liegt, bereits auf staatsanwaltlicher Ebene für das bestmögliche Ergebnis zu kämpfen. Die Staatsanwaltschaft hat einen recht breiten Ermessensspielraum, welcher durch geschicktes Agieren des Strafverteidigers auch genutzt werden kann. Entscheidend hierfür ist im Übrigen nicht, ob der Strafverteidiger etwa mit dem Staatsanwalt persönlich bekannt ist. Es zählt vielmehr die Qualität der tatsächlichen und juristischen Argumente sowie der Nachdruck, mit welchem diese für den Mandanten vorgebracht werden.

Verteidigungsschrift im Ermittlungsverfahren: Was ist das?

Der Beschuldigte eines Strafverfahrens darf umfassend die Aussage verweigern. Negative Schlüsse dürfen hieraus nicht gezogen werden. Ob es allerdings im konkreten Einzelfall Sinn macht, während des gesamten Ermittlungsverfahrens sich auf das Schweigerecht zu berufen, sollte mit dem Strafverteidiger im Rahmen der Festlegung der Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Häufig ist es sinnvoll, im Nachgang zu der Erörterung des Inhalts der Ermittlungsakte eine Verteidigungsschrift für den Mandanten zu erstellen. Durch diese kann eine Sacheinlassung auf schriftlichem Weg erfolgen, ohne dass ein Vernehmungstermin abgehalten werden muss. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine überraschenden oder unliebsamen Nachfragen durch die Polizeibeamten gestellt werden können.

Durchsuchung – Verhaftung - Beschlagnahme

Was sind die Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung?

Bei der Wohnungsdurchsuchung sind zwei wesentliche Unterscheidungen zu treffen. Möglich ist eine Durchsuchung beim Zeugen bzw. Unverdächtigen gem. § 103 StPO oder die beim Beschuldigten bzw. beim Verdächtigen gem. § 102 StPO. Die Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich. Da eine Wohnungsdurchsuchung einen massiven Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Art. 13 GG darstellt, muss diese in der Regel von einem Richter angeordnet werden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Situation von „Gefahr in Verzug“ vorliegt. Die Durchsuchung bei einem Zeugen, also einer unverdächtigen Person, ist nur möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird. Es handelt sich folglich bei der Durchsuchung gem. § 103 StPO um höhere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, als bei der Durchsuchung im Sinne des § 102 StPO beim Beschuldigten. Dort ist Voraussetzung, dass ein Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat besteht und es zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird. Von einem „Anfangsverdacht“ ist regelmäßig auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Straftat bereits begangen und nicht nur straflos vorbereitet worden ist. Hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG NJW 91, 690; Meyer-Goßner, § 102 StPO Rn. 2).

Wohnungsdurchsuchung bei „Gefahr im Verzug“: Wann ist das gegeben?

Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung muss gem. § 105 Abs. 1 StPO normalerweise durch den Richter erfolgen. Bei „Gefahr im Verzug“ dürfen allerdings auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (also die Polizei) eine Durchsuchungsmaßnahme anordnen. Von „Gefahr im Verzug“ kann gesprochen werden, wenn die Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121). Im Rahmen der Strafverteidigungspraxis ist feststellbar, dass teilweise das Vorliegen einer „Gefahr im Verzug“ recht schnell von den eingesetzten Polizeibeamten angenommen wird. So wird selbst im Eilfall in der Regel notwendig sein, dass zunächst zumindest der Versuch unternommen wird, einen Richter telefonisch zu erreichen, der die Durchsuchung anordnen könnte (vgl. BGH NJW 2007, 2269).

Wie soll ich mich bei einer Durchsuchung verhalten?

Sofern eine Durchsuchungsmaßnahme stattgefunden hat, kann der Strafverteidiger nachträglich deren Rechtmäßigkeit überprüfen. In der konkreten Durchsuchungssituation sollten allerdings tunlichst alle Handlungen unterlassen werden, welche auf einen aktiven Widerstand gerichtet sind. Die Durchsuchungsmaßnahme muss geduldet werden, auch wenn sich später deren Rechtswidrigkeit herausstellen sollte. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und erfragen Sie den Namen des ermittlungsführenden Polizeibeamten. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu Ihrem Strafverteidiger auf. Im Telefonat mit dem Strafverteidiger kann dann u. a. geklärt werden, ob es sinnvoll ist, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben, um die Maßnahme abzukürzen und etwaige Zufallsfunde im Hinblick auf bislang noch nicht bekannte Straftaten zu vermeiden. Versuchen Sie keinesfalls, irgendwelche Gegenstände verschwinden zu lassen. Dies wäre eine Verdunkelungshandlung und kann einen Haftgrund begründen. Lassen Sie sich ein Sicherstellungsverzeichnis bzw. Beschlagnahmeverzeichnis aushändigen und stellen Sie dieses Ihrem Strafverteidiger zur Verfügung. Überprüfen Sie, ob die tatsächlich beschlagnahmten Gegenstände auch alle auf dem Sicherstellungsverzeichnis aufgeführt sind. Machen Sie keine Aussage, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger Rücksprache gehalten und geklärt haben, ob dies wirklich sinnvoll ist. Achtung: Auch Äußerungen, die im Gespräch gegenüber einem Polizeibeamten geäußert und nicht niedergeschrieben werden, können Eingang in die Ermittlungsakte finden. Häufig werden von den Kriminalbeamten Vermerke über die Durchsuchung geschrieben, welche auch diese Spontanäußerungen bzw. informellen Aussagen zum Gegenstand haben.

Welche nachträglichen Rechtschutzmöglichkeiten gibt es gegen die Durchsuchung?

Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung kann rechtlich überprüft werden. Sofern die Durchsuchung richterlich angeordnet wurde, kann gegen die Anordnung als solche Beschwerde im Sinne des § 304 StPO eingelegt werden. Soll hingegen nicht die Anordnung, sondern die Art und Weise der gerichtlich angeordneten Durchsuchung beanstandet werden, ist das richtige Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Ausnahme: Die Durchsuchung ist beendet; dann greifen §§ 23 ff EGGVG. Wurde die Durchsuchungsmaßnahme hingegen nicht richterlich angeordnet, sondern wegen „Gefahr im Verzug“ von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angeordnet, ist nicht die Beschwerde im Sinne des § 304 StPO, sondern ebenfalls eine Vorgehensweise nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der richtige Rechtschutzantrag. Die Einzelheiten hierzu sollten mit dem Strafverteidiger abgeklärt werden.

Darf auch nachts durchsucht werden?

Eine Durchsuchung zur Nachtzeit ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Die Nachtzeit umfasst dabei im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. die Zeit von 21:00 Uhr bis 04:00 Uhr morgens und im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.03. die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Eine Durchsuchung ist hier nur zulässig, wenn der Beschuldigte entweder auf frischer Tat verfolgt wird, Gefahr im Verzug vorliegt oder die Durchsuchung der Wiederergreifung eines entflohenen Gefangenen dient. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlegungsort von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind (vgl. § 104 Abs. 2 StPO).

Was sind die Voraussetzungen für Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten einer Straftat angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Nicht angeordnet werden darf sie, wenn die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Als Haftgründe sind von Gesetzes wegen anerkannt die Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, die Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, die Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, die Tatschwere im Sinne des § 112 Abs. 3 StPO sowie die Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO. Die Einzelfallrechtsprechung zu den einzelnen Haftgründen ist äußerst differenziert und umfangreich. Detailfragen sollten mit dem Strafverteidiger erörtert werden. Häufigster Haftgrund in der Praxis ist im Übrigen die Fluchtgefahr sowie die Verdunkelungsgefahr.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen den Haftbefehl?

Der Inhaftierte hat grundsätzlich die Möglichkeit, gegen den Haftbefehl das Rechtsmittel der Haftprüfung oder das der Haftbeschwerde einzulegen. Welches der beiden Rechtsmittel im konkreten Fall aus taktischen Gründen sinnvoller ist, muss mit dem Strafverteidiger erörtert werden. Häufig wird allerdings zunächst eine Haftprüfung beantragt. Für die Haftprüfungsentscheidung ist bis zur Anklageerhebung der Ermittlungsrichter zuständig. Danach geht die Zuständigkeit auf den Instanzrichter über. Der Haftrichter hat eine vollumfängliche Entscheidungskompetenz im Hinblick auf den Haftbefehl. Dies bedeutet, dass er den Haftbefehl aufheben, außer Vollzug setzen, bestätigen oder neu fassen kann. Wichtig zu wissen bei der Haftprüfung: Der Antrag auf mündliche Haftprüfung ist nur alle zwei Monate zulässig. Nach Antragstellung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen Termin zur Haftprüfung bestimmt werden.

Wie kann eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht werden?

Im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung besteht eines der Hauptziele häufig darin, eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen. Es kommt natürlich auf den jeweiligen Einzelfall an, welche Argumente sinnvollerweise für eine Haftverschonung angeführt werden können. Hierfür ist insbesondere auch von Bedeutung, auf welche Haftgründe der Haftbefehl zur Anordnung der Untersuchungshaft gestützt wird. Lediglich beispielhaft – und verkürzt sowie nicht abschließend – sei angeführt, dass etwa nachfolgende Faktoren positive Berücksichtigung finden können: Fest soziale Bindungen, geringe Straferwartung, bestehendes Arbeitsverhältnis, Vorliegen eines Geständnisses, Kaution, Meldeauflage, Abgabe der Ausweispapiere, Schadenswiedergutmachung, Aufklärungshilfe, hohes Alter, schlechter Gesundheitszustand, Selbststeller, etc. Wichtig dabei: Ein Antrag auf mündliche Haftprüfung bzw. eine Haftbeschwerde sollten sorgfältig und qualifiziert vorbereitet werden. Dies betrifft sowohl das inhaltliche Vorbringen als auch den richtigen Zeitpunkt für eine Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde.

Erkennungsdienstliche Behandlung - Voraussetzungen

Vorladung zur Erkennungsdienstlichen Behandlung: Was regelt § 81b StPO?

In § 81b StPO ist die Erkennungsdienstliche Behandlung geregelt. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Es wird dabei also zwischen Maßnahmen gem. §81b 1. Alt. StPO („für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“) sowie nach § 81b 2. Alt. StPO („für die Zwecke des Erkennungsdienstes“) unterschieden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 81b 1. Alt. StPO ist, dass eine „Beschuldigteneigenschaft“ besteht. Gegen Personen, die noch nicht die Beschuldigteneigenschaft erlangt haben, dürfen allenfalls Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gem. § 153b Abs. 1 S. 2, 3 StPO angeordnet werden. Der § 81b 2. Alt. StPO regelt hingegen die erkennungsdienstliche Maßnahme nach Polizeirecht – also nicht zur Durchführung des anhängigen Strafverfahrens, sondern präventiv für künftige Verfahren. Insofern ist eine Erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Norm auch zulässig, wenn das eigentliche Strafverfahren bereits eingestellt wurde bzw. eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Aus dem Umstand, dass § 81b StPO zwei unterschiedliche Regelungen enthält, nämlich die Erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens bzw. die Erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes (Maßnahme nach Polizeirecht) ergibt sich, dass auch unterschiedliche Rechtsmittel gegen die Maßnahmen zur Verfügung stehen. So sind gerichtlich angeordnete Maßnahmen gem. § 81b 1. Alt. StPO mit der Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar. Das richtige Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg (ggf. Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO). Soweit nicht von einem Gericht, sondern von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft eine Maßnahme nach § 81b 1. Alt. StPO angeordnet wird, muss nötigenfalls der Rechtsweg über § 98 Abs. 2 StPO in analoger Anwendung gegangen werden. Insgesamt eine äußerst komplexe Problematik, welche zur Vermeidung von Rechtsnachteilen mit dem Strafverteidiger erörtert werden sollte.

Wer ist zuständig für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen?

Im Ermittlungsverfahren sind für die Anordnung von ED-Maßnahmen die Beamten des Polizeidienstes bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig. Nach Anklageerhebung geht die Zuständigkeit auf das mit der Sache befasste Gericht über. Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO (also für die Zwecke des Erkennungsdienstes/präventiv) ist ausschließlich die Kriminalpolizei zuständig (vgl. Meyer-Goßner, § 81b Rn. 5). Wichtig zu wissen: Die Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b 1. Alt. StPO kann notfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. So darf der Beschuldigte etwa auch zwangsweise zur Polizei verbracht und dort mit der Erkennungsdienstlichen Behandlung belegt werden.

Welche Maßnahmen sind bei der Erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO zulässig?

Bei einer Erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 81b StPO können die Maßnahmen getroffen werden, welche zur Feststellung der körperlichen Beschaffenheit geeignet sind (vgl. BGH 34, 39 ff). In der Praxis sind dies etwa Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke, Fotografien und Beschreibungen von Körpermerkmalen wie Tätowierungen, Narben, etc. Nicht zulässig nach dieser Vorschrift sind indes körperliche Untersuchungen. Hierfür enthält § 81a StPO eine spezialgesetzliche Regelung. Denkbar ist allerdings, dass auch im Rahmen des § 81b StPO Veränderungen am äußeren Erscheinungsbild des Beschuldigten vorgenommen werden, um Identifizierungsmaßnahmen, etwa bei einer Gegenüberstellung, zu ermöglichen. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang etwa das Entfernen von auffälliger Schminke oder das Aufsetzen einer Perücke bzw. die Veränderung der Frisur (vgl. etwa Meyer-Goßner, § 81b Rn. 10).

Wann ist eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten möglich?

Der § 81a StPO regelt, dass eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet werden darf, wenn dies zur Feststellung von Tatsachen notwendig ist, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind die Entnahme von Blutproben und anderen körperlichen Eingriffen zulässig, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu befürchten ist. Gem. § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung hierfür dem Richter zu (Richtervorbehalt). Nur bei Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Verzögerung kann auch die Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen (Polizei) notfalls eine solche körperliche Untersuchung anordnen. Es gilt ferner, dass dem Beschuldigten entnommene Blutproben nur für die Zwecke des der Entnahme zugrunde liegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden dürfen. Sie sind zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind (vgl. § 81a Abs. 3 StPO).

Verfahrenseinstellung – Strafbefehl – Anklage

Was ist eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO?

Eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO ist die denkbar beste Form der Verfahrenserledigung im Ermittlungsverfahren. Im Rahmen der Strafverteidigungspraxis sind regelmäßig alle Anstrengungen zu unternehmen, um dieses Resultat zu erreichen. Es handelt sich um eine Verfahrenserledigung mangels hinreichenden Tatverdachts. Es ist allerdings wichtig zu wissen, dass eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO keinen Strafklageverbrauch bewirkt. Dies bedeutet, dass das Ermittlungsverfahren (theoretisch) jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Dies kommt in der Strafverteidigungspraxis allerdings äußerst selten vor und spielt faktisch nur eine Rolle, wenn neue Tatsachen vorgetragen werden oder – dies ist häufiger anzutreffen -, wenn seitens des Anzeigeerstatters eine erfolgreiche Einstellungsbeschwerde eingelegt wird.

Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO – Was ist das?

Gem. § 153 StPO kann ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Strafverfahren ein Vergehen (kein Verbrechen; Mindeststrafe bei einem Verbrechen ist ein Jahr) zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Es handelt sich hierbei um eine „hypothetische“ Schuldbeurteilung. Eine positive Schuldfeststellung ist für § 153 StPO indes nicht Voraussetzung.

Was ist eine Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO?

Sofern im konkreten Einzelfall eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts im Sinne des § 170 Abs. 2 StPO nicht erreicht werden kann und auch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO nicht in Betracht kommt, liegen bei einer effektiven Strafverteidigung die notwendigen Anstrengungen häufig darin, eine Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO zu erreichen. Vereinfacht ausgedrückt, ermöglicht § 153a StPO eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Wie bei der Regelung des § 153 StPO ist auch für die Anwendbarkeit des § 153a StPO Voraussetzung, dass lediglich ein Vergehen (kein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr) im Raum steht. Gerade in Fällen, in welchen andernfalls ein Tatnachweis zu führen wäre, ermöglicht § 153a StPO dem Beschuldigten erhebliche Vorteile. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass eine Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO nicht mit einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis verbunden ist. Auch wird dem Beschuldigten hierdurch das Risiko einer (öffentlichen) Hauptverhandlung erspart. Zwei entscheidende Vorteile, um welche es häufig energisch zu kämpfen gilt.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist – vereinfacht ausgedrückt – eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren. Der Vorteil eines Strafbefehlsverfahrens kann darin liegen, dass hierdurch dem Beschuldigten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart wird. Ferner ist es so, dass im Strafbefehlsverfahren lediglich eine summarische Prüfung stattfindet. Wird seitens des Strafverteidigers bereits zu eine frühen Verfahrenszeitpunkt auf den Erlass eines Strafbefehls hingewirkt, kann dies dazu führen, dass Tatvorwürfe teilweise ausgeklammert bleiben. Umgekehrt darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich eben um eine Verurteilung handelt. Insofern gelten auch die allgemeinen Grundsätze zur Frage der Eintragung in Bundeszentralregister bzw. im polizeilichen Führungszeugnis. Gerade in Fällen der „geringen Schuld“ ist es hier für einen Beschuldigten deutlich besser, die Möglichkeit einer Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO über den Strafverteidiger ausloten zu lassen, als einen Strafbefehl vorschnell zu akzeptieren. Letztlich kommt es hier allerdings auf den Einzelfall an. Sollte Ihnen ein Strafbefehl zugestellt worden sein, empfiehlt sich so rasch als möglich professionelle strafrechtliche Beratung einzuholen.

Auf welche Rechtsfolgen kann im Strafbefehl erkannt werden?

Im Strafbefehl darf nur auf die in § 407 Abs. 2 StPO benannten Rechtsfolgen entschieden werden. Im Einzelnen sind dies: Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt sowie Absehen von Strafe.

Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so kann im Strafbefehlsverfahren auch auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es gelten im Übrigen im Strafbefehlsverfahren weitere Einschränkungen, sofern sich die Ermittlungen gegen einen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden richten. Während bei Jugendlichen das Strafbefehlsverfahren vollständig ausgeschlossen ist, kommt dieses bei Heranwachsenden (18 – 21 Jahre) nur in Betracht, wenn mit der Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu rechnen ist.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen einen Strafbefehl?

In § 410 StPO ist geregelt, dass gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch eingelegt werden kann. Konsequenz des Einspruchs ist, dass regelmäßig Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wird. Wichtig hierbei zu wissen: Es besteht kein „Verschlechterungsverbot“. Dies bedeutet, dass im ungünstigsten Fall das Resultat einer strafrechtlichen Hauptverhandlung schlechter ausfallen kann, als im Strafbefehl ausgeurteilt. Umgekehrt liegt das Bestreben einer effektiven Strafverteidigung allerdings regelmäßig darin, ein deutlich besseres Resultat als im Strafbefehl ausgeurteilt zu erreichen. Denkbar ist in diesem Zusammenhang etwa ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO. Entscheidend sind allerdings alleine die Umstände des Einzelfalls, weshalb nach Zustellung des Strafbefehls so rasch als möglich eine geeignete strafrechtliche Beratung als sinnvoll erscheint. 

Je nach Fallkonstellation kann es im Übrigen auch sinnvoll sein, den Strafbefehl lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Denkbar ist etwa, dass alleine die Tagessatzanzahl bzw. die Tagessatzhöhe angegriffen wird. 

Auch nach bereits erfolgter Anklageerhebung kann im Übrigen unter bestimmten Umständen das Strafverfahren noch in ein „Strafbefehlsverfahren“ übergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls vorliegen, der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegenstehen und die Staatsanwaltschaft einen solchen Antrag stellt. Aus Sicht des Strafverteidigers kann allerdings nur davor gewarnt werden, sich selbst an der Spezialregelung des § 408a StPO auszuprobieren. Häufigste Konsequenz beim unentschuldigten Fehlen eines Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nämlich nicht der Erlass eines Strafbefehls, sondern der Erlass eines Haftbefehls.

Was ist das Zwischenverfahren?

Inhaltlich ist das Zwischenverfahren in den Vorschriften der §§ 199 – 211 StPO geregelt. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Verfahrensabschnitt, welcher im Nachgang zu der Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht zwischengeschaltet ist.

Häufig – die genaue Ausformulierung ist bundesweit in den einzelnen Gerichtsbezirken unterschiedlich – wird dem Beschuldigten einer Straftat die Anklageschrift mit folgendem Hinweis übermittelt:

„Sehr geehrter Herr XY,

gemäß § 201 StPO wird Ihnen anliegende Anklageschrift übermittelt. Sie können innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Die Tatsachen, die Sie beweisen wollen, und die Beweismittel hierfür (Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Tatortbesichtigung) müssen genau angegeben werden. (…)“

Spätestens bei Erhalt der Anklageschrift empfiehlt es sich, so rasch als möglich professionelle anwaltliche Unterstützung im Bereich des Strafrechts einzuholen. Keinesfalls sollten unbedacht im Nachgang zur Zustellung der Anklageschrift Erklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, welche nicht zuvor mit dem Strafverteidiger erörtert wurden. Auch hier gilt, dass die umfassende Prüfung und das Durcharbeiten der vollständigen Ermittlungsakte bzw. Strafakte Grundvoraussetzung für eine effektive Strafverteidigung sind.

Sofern das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt, muss sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte in einem Hauptverhandlungstermin verantworten.

Was ist Inhalt der Anklageschrift?

Die Anklageschrift soll einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dienen („Umgrenzungsfunktion“). Andererseits soll bzw. muss sie diejenigen Informationen enthalten, welche für die Durchführung des Verfahrens und für eine sachgerechte Strafverteidigung notwendig sind. („Informationsfunktion“). Konkret bedeutet dies, dass die Anklageschrift die Tat bezeichnen muss, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Ferner Zeit und Ort der Tatbegehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften. Zusätzlich müssen die Beweismittel, das zuständige Gericht und der Verteidiger angegeben werden. In der Anklageschrift wird regelmäßig auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Lediglich bei einer Anklage zum Strafrichter kann hiervon abgesehen werden.

Wichtig zu wissen: Fehler bei der Anklageschrift können vom Strafverteidiger gerügt werden. In Betracht kommt etwa ein Antrag auf Nichteröffnung des Verfahrens bzw. ein solcher auf Nichtverlesung eines fehlerhaften Anklagesatzes. 

Ist die Anklage mit einem wesentlichen Mangel behaftet, so ist diese und der Eröffnungsbeschluss gegebenenfalls unwirksam, was zur Einstellung des Verfahrens führen kann (vgl. BGH StraFo 2007, 290). Gewisse Mängel der Anklageschrift können allerdings auch geheilt werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einem wesentlichen Mangel der Anklage in der Regel dann auszugehen, wenn die Tat nicht genügend konkretisiert ist, sodass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht (vgl. etwa BGHSt 40, 44, 45; BGH NStZ 1996, 294). Auch kommt es immer wieder vor, dass der Anklagesatz selbst Elemente der Beweiswürdigung enthält. Dies ist nicht statthaft, da sonst durch die Verlesung des Anklagesatzes die Unvoreingenommenheit – etwa von Schöffen – beeinträchtigt werden würde. Zwar kann und soll die Anklageschrift auch Elemente der Beweiswürdigung enthalten. Diese müssen allerdings getrennt unter dem Punkt „wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ abgefasst sein und nicht im zu verlesenden Anklagesatz.

Hauptverhandlung Strafrecht – Ablauf des Gerichtsverfahrens

Wie läuft eine strafrechtliche Hauptverhandlung ab?

Die strafrechtliche Hauptverhandlung beginnt zunächst dadurch, dass die Sache aufgerufen wird. Danach stellt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend sind. Ferner wird überprüft, ob die Beweismittel herbeigeschafft wurden und insbesondere, ob die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

Sodann verlassen die Zeugen den Sitzungssaal. Daraufhin wird der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen.

Im Nachgang hierzu verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm frei steht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Hat sich der Angeklagte dazu entschieden, sich zur Sache zu äußern, wird er zur Sache vernommen. 

Anschließend wird regelmäßig in die sogenannte Beweisaufnahme eingetreten. Das Gericht hat hierbei die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung hat hier der Strafverteidiger die Möglichkeit, deutlich auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen und die maßgebenden Weichenstellungen vorzunehmen. Insbesondere besteht ein eigenständiges Beweisantragsrecht bzw. Fragerechte und Beanstandungsrechte.

Zur Beweisaufnahme gehören u. a. auch die Verlesung von Urkunden, die in Augenscheinnahme von Beweisobjekten bzw. die Zeugenbefragungen.

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme folgt der Schlussvortrag des Staatsanwalts bzw. des Strafverteidigers (Schlussplädoyer). Im Übrigen erhält der Angeklagte das Recht zum letzten Wort. 

Diese Darstellung des wesentlichen Verlaufs einer strafrechtlichen Hauptverhandlung ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens naturgemäß verkürzt und nicht vollständig. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass bei entsprechender juristischer Fachkenntnis einerseits und persönlichem Einsatz andererseits ein breites Instrumentarium für den Strafverteidiger zur Verfügung steht, um auf den Gang und Inhalt der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen.

Ist eine strafrechtliche Hauptverhandlung immer öffentlich?

Grundsätzlich ja! Das Gebot der Öffentlichkeit ist in § 169 GVG geregelt. Hintergrund ist, dass durch den Öffentlichkeitsgrundsatz ein rechtsstaatliches Verfahren garantiert und eine öffentliche Kenntnisnahme der Vorgänge im Gerichtssaal gewährleistet werden soll. Insbesondere für die Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren, aber durchaus auch bei anderen Verfahrenskonstellationen ist häufig notwendig, dass im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Situation einer öffentlichen Hauptverhandlung zu vermeiden. Je nach Fallkonstellation kann etwa denkbar sein, die Regelung im sogenannten Strafbefehlsverfahren (schriftliches Verfahren).

Es bestehen ferner gesetzliche Einschränkungen des Gebots der Öffentlichkeit. Diese gelten etwa bei Jugendstrafverfahren. Auch ist es möglich, dass der Strafverteidiger oder ein anderer Verfahrensbeteiligter für Teile der Hauptverhandlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt. Hauptanwendungsfälle sind hierbei die Regelungen des § 171a GVG (Verhandlung über die Unterbringung), des § 171b GVG (Öffentlichkeitsausschluss zum Schutz der Privatsphäre) sowie des § 172 GVG (Öffentlichkeitsausschluss wegen Aspekten der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder Leib, Leben und Gesundheit eines Zeugen).

Ausnahmsweise ist auch ein Ausschluss der Öffentlichkeit während der Urteilsverkündung möglich. Maßgebend ist hierfür die gesetzliche Regelung des § 173 Abs. 2 GVG. 

Wichtig zu wissen: Trotz der Ausnahmen und Möglichkeiten, im Einzelfall einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen, ist der Öffentlichkeitsgrundsatz ein äußerst wichtiges Verfahrensgebot. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass etwaige Verletzungen des Gebots der Öffentlichkeit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO darstellen können. Erfahrene Strafgerichte sind daher häufig darauf bedacht, Ausschlussmöglichkeiten der Öffentlichkeit eher zurückhaltend in Anwendung zu bringen, um hier keine prozessualen und revisionsrechtlich angreifbaren Fehler zu provozieren. Gerade in diesen Fällen ist ein umso energischeres Einschreiten des Strafverteidigers geboten, wenn dies zum Schutz der Persönlichkeit des Mandanten notwendig und rechtlich möglich ist.

Wie kann der Strafverteidiger Einfluss auf den Gang der Hauptverhandlung nehmen?

Bei entsprechender Sachkenntnis steht für den Strafverteidiger ein äußerst breites Instrumentarium zur Verfügung, mit welchem Einfluss auf die Hauptverhandlung genommen werden kann. Lediglich stichwortartig seien nachfolgende denkbare Rechte benannt, wobei es selbstverständlich auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, ob bzw. in welchem Umfang jeweils hiervon Gebrauch gemacht wird. Auch ist die Aufzählung naturgemäß nicht abschließend, sondern lediglich ein Auszug aus den bestehenden Möglichkeiten: Befangenheitsantrag gegen den Richter, Befangenheitsantrag gegen Schöffen, Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen, Beanstandung von Fragen, Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, Beweisantrag auf Verlesung einer Urkunde, Beweisantrag auf Einnahme des Augenscheins, Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen, Protokollierungsanträge, Selbstladungsrecht eines Zeugen, Selbstladungsrecht eines Sachverständigen, Unterbrechungsanträge, Aussetzungsanträge, Fragerechte, Möglichkeit, ein Rechtsgespräch („Deal“) anzuregen, Stellung von Hilfsbeweisanträgen, Recht zum Schlussplädoyer.

Kann auch ein Staatsanwalt wegen Befangenheit abgelehnt werden?

Während ein Angeklagter den Richter bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann, ist dies grundsätzlich für die Person des Staatsanwalts nicht vorgesehen. Jedenfalls findet sich hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Denkbar ist allerdings, dass der Strafverteidiger beim Dienstvorgesetzten des Staatsanwalts oder bei Gericht einen Antrag auf Auswechslung des Staatsanwalts stellt. Sinnvoll kann dies etwa dann erscheinen, wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Richter zur Ausschließung aus dem Verfahren führen würde. In der Rechtsanwendungspraxis ist ein solches Vorgehen allerdings eher selten anzutreffen. Gleichwohl sind Fallkonstellationen denkbar, bei welchen zur Wahrung der Grundsätze eines fairen Verfahrens auf Auswechslung des Staatsanwalts hinzuwirken ist.

Was gilt bei einer Befangenheit des Richters?

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, sofern aus Sicht des Beschuldigten ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 24 Abs. 2 StPO). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. etwa BVerfGE 32, 288 ff). Es ist hierbei auf die subjektive Sicht des Ablehnenden abzustellen, welche anhand eines „individuell-objektivierten Maßstabs“ zu überprüfen ist (vgl. etwa KK Pfeiffer, § 24 Rn. 4). Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Anlegung des vorbenannten Maßstabs aus Sicht des Ablehnenden die Besorgnis der Befangenheit besteht. Befangenheitsgründe wurden u. a. angenommen in folgenden Konstellationen: Unberechtigte Beschränkung des Fragerechts (vgl. BGH StV 85, 2), Androhung einer höheren Strafe für den Fall des Schweigens statt Ablegung eines Geständnisses (vgl. Stuttgart NStZ-RR 05, 349), Behandlung des Angeklagten in unangemessener oder ehrverletzender Weise (vgl. BGH MDR 71, 547) oder Verheimlichung von entlastenden Ergebnissen bei Nachermittlungen (vgl. BGH StV 95, 396).

Wichtig zu wissen: Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag gegen den Richter setzt auch die Einhaltung bestimmter Formalien voraus. Dies betrifft u. a. Fragen des Zeitpunkts der Ablehnung, der Person des Ablehnungsberechtigten bzw. der Mittel zur Glaubhaftmachung der Besorgnis einer Befangenheit.

Kann auch ein Sachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt werden?

Ein Sachverständiger kann im Ergebnis aus denselben Gründen, wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Geregelt ist dies in § 74 StPO. Ist der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen erfolgreich, darf dieser nicht mehr als Sachverständiger vernommen werden. Insbesondere darf auch sein Gutachten nicht verwertet werden (vgl. BGH NJW 2005, 445 ff). Es besteht allerdings nach wie vor die Möglichkeit, den Sachverständigen zeugenschaftlich über die Tatsachen zu vernehmen, die ihm im Rahmen des Sachverständigenauftrags bekannt geworden sind.

Was ist, wenn Verhandlungsunfähigkeit vorliegt?

Liegen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit vor, ist es Aufgabe des Verteidigers, hierauf hinzuweisen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit einzufordern. Keinesfalls reicht es aus, lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes vorzulegen. Sofern tatsächlich die Situation der Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist, kommt die vorläufige bzw. endgültige Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Prozesshindernisses in Betracht.

Ist in der Hauptverhandlung eine Gegenüberstellung zulässig?

In § 58 Abs. 2 StPO ist geregelt, dass eine Gegenüberstellung des Angeklagten mit Zeugen zulässig ist, wenn dies für das weitere Verfahren geboten erscheint. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der „Identifizierungsgegenüberstellung“ sowie der „Vernehmungsgegenüberstellung“. Während bei der Vernehmungsgegenüberstellung Widersprüche zwischen einer Zeugenaussage und den Angaben des Beschuldigten oder eines anderen Zeugen geklärt werden sollen, dient die Identifizierungsgegenüberstellung der Wiedererkennung eines Tatverdächtigen durch einen Zeugen. Häufig finden Gegenüberstellungsmaßnahmen allerdings bereits im Ermittlungsverfahren statt. Häufigster Fall in der Strafrechtspraxis ist bei Fragen der Identifizierung die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage. Bei einer solchen werden im Rahmen der Durchführung immer wieder rechtliche Vorgaben nicht bzw. nicht hinreichend beachtet, weshalb es regelmäßig Aufgabe des Strafverteidigers ist, die Ordnungsgemäßheit zu überprüfen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung zu beanstanden.

Was ist das Erklärungsrecht im Sinne des § 257 StPO in der Hauptverhandlung?

In § 257 Abs. 2 StPO ist geregelt, dass dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben ist, sich hierzu zu erklären. Eingeschränkt ist das Erklärungsrecht gem. § 257 Abs. 3 StPO, wonach die Erklärungen den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen dürfen. Gleichwohl sind die Erklärungsrechte gem. § 257 StPO ein zwar häufig unterschätztes, bei einer effektiven Strafverteidigung dennoch nicht unwichtiges Instrumentarium, um unmittelbar nach einer gerade vorgenommenen Beweiserhebung hierzu Stellung beziehen zu können. In Betracht kommt dies etwa, wenn durch die Erklärung im Sinne des § 257 StPO kritisch Stellung zu dem Beweiswert eines Beweismittels genommen werden kann oder Anmerkungen zur Glaubwürdigkeit in der Person eines Zeugen bzw. zur Glaubhaftigkeit von dessen Angaben als sinnvoll erscheinen. Werden die Erklärungsrechte des Verteidigers durch das Gericht beschnitten, ist es Aufgabe des Strafverteidigers, auf deren Durchsetzung hinzuwirken. Denkbar ist etwa eine Beanstandung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO.

Kann ein ausländischer Angeklagter einen Dolmetscher in der Hauptverhandlung verlangen?

Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, liegt eine der Aufgaben des Strafverteidigers darin, für die Hinzuziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen. Es versteht sich im Grunde von selbst, dass eine effektive Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung die Beseitigung von sprachlichen Problemen erfordert. Die Auswahl des Dolmetschers für die Hauptverhandlung obliegt dem Gericht. Sollten im konkreten Fall Bedenken gegen die Person des Dolmetschers bestehen, muss der Verteidiger Entsprechendes vorbringen und Einwendungen erheben. In der Hauptverhandlung selbst besteht die Aufgabe des Dolmetschers darin, das gesprochene Wort so genau als möglich dem Angeklagten zu übersetzen. Diesem darf kein Nachteil dadurch entstehen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Auch darf seine Verteidigungsfähigkeit in der Hauptverhandlung hierdurch nicht eingeschränkt werden. In § 189 GVG ist im Übrigen geregelt, dass der Dolmetscher zu vereidigen ist. Hat er bereits den allgemeinen Eid für Übertragungen der betreffenden Art abgeleistet, so genügt regelmäßig die Berufung auf den bereits geleisteten Eid. Fehler bei der Vereidigung des Dolmetschers können unter Umständen revisionsrechtliche Bedeutung haben.

Im Übrigen wichtig zu wissen: Auch die Ablehnung eines Dolmetschers wegen Besorgnis der Befangenheit ist denkbar. Gem. §§ 191 GVG i. V. m. 74 StPO erfolgt die Ablehnung des Dolmetschers wegen Besorgnis der Befangenheit aus denselben Gründen, wie die Ablehnung eines Sachverständigen. Denkbar kann eine Besorgnis der Befangenheit etwa sein, wenn der Dolmetscher dem Angeklagten aus politischen oder religiösen Gründen nicht neutral gegenübersteht. Auch wurde die Besorgnis der Befangenheit des Dolmetschers bereits in Fallkonstellationen angenommen, in welchen dieser fortgesetzt die Pflicht zur wortgetreuen Übersetzung ignoriert und eigene Wertungen äußert (vgl. LG Darmstadt StV 1990, 258).

Welche Rechtsmittel gibt es gegen ein Urteil?

Gegen Urteile des Amtsgerichts ist gem. § 312 StPO die Berufung statthaft. Eine Besonderheit gilt für Fälle der Kleinkriminalität. Hier gilt der Vorbehalt der Annahmeberufung im Sinne der §§ 313, 322a StPO.

Ferner ist gegen amtsgerichtliche Urteile das Rechtsmittel der Sprungrevision statthaft (vgl. § 335 StPO).

Gegen Urteile des Landgerichts ist hingegen statthaft das Rechtsmittel der Revision (§ 333 StPO). Der Unterschied zwischen Berufung einerseits und Revision andererseits besteht – vereinfacht ausgedrückt – darin, dass bei der Revision lediglich eine Überprüfung des Verfahrensablaufs und des festgestellten Sachverhalts stattfindet. Es kommt aber nicht zu einer neuen Beweisaufnahme, sondern nur zu einer eingeschränkten Überprüfung. Bei der Berufung hingegen, jedenfalls soweit sie nicht beschränkt wird, findet eine komplette Neuverhandlung statt, bei welcher auch nochmals umfassend Zeugen gehört bzw. Beweismittel beigebracht und bewertet werden können.

Zeuge im Strafverfahren – Anwalt als Zeugenbeistand

Werden alle Zeugen in der Hauptverhandlung vereidigt?

In § 59 StPO ist geregelt, dass Zeugen vereidigt werden, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig erachtet. In der strafrechtlichen Praxis ist die Vereidigung von Zeugen eher selten anzutreffen. Gerade in hochstreitigen Hauptverhandlungen, in welchen ein Belastungszeuge an der Wahrheit vorbei argumentiert, kann es sinnvoll sein, als Strafverteidiger auf die Vereidigung „zur Herbeiführung eines wahrheitsgemäßen Aussage“ hinzuwirken. Eine solche Vereidigung ist allerdings nicht schon zulässig, wenn der Zeuge offensichtlich die Unwahrheit sagt, sondern nur, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass er unter Eideszwang seine Angaben korrigieren und erhebliche Tatsachen bekunden werde (vgl. etwa BGH 16, 99 ff). Wichtig zu wissen: Die Vereidigung bzw. Nichtvereidigung eines Zeugen stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar. Insofern muss im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegt werden, ob eine Vereidigung stattgefunden hat. Bei einer Teilvereidigung muss das Hauptverhandlungsprotokoll zu erkennen geben, welcher Teil der Aussage beeidet worden ist und welcher nicht.

Steht meiner Ehefrau ein Recht zur Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung zu?

Ein Zeuge kann in die Zwangslage geraten, einerseits zur Wahrheit verpflichtet zu sein, andererseits aber hierdurch einem Angehörigen zu schaden. § 52 StPO regelt daher das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen. Zur Verweigerung des Zeugnisses (also der Aussage) sind u. a. – die Aufzählung ist nicht abschließend berechtigt der/die Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bzw. Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind. Ferner Angehörige, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.

Das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten besteht im Übrigen auch dann fort, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht mehr besteht (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Wichtig zu wissen: Auch in Fällen, in welchen ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, entbindet dies den Zeugen nicht davon, der Zeugenladung Folge zu leisten und bei Gericht zu erscheinen.

Was ist der Unterschied zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht und dem Auskunftsverweigerungsrecht?

Vereinfacht ausgedrückt ist es so, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht ein umfassendes Schweigerecht des Zeugen zu der gesamten prozessualen Tat darstellt. Zeugnisverweigerungsrechte bestehen gem. § 52 StPO bei gewissen Familienangehörigen, gem. § 53 StPO bei den dort benannten Berufsgeheimnisträgern, gem. § 53a StPO bei den benannten Berufshelfern, gem. § 54 StPO in bestimmten Konstellationen öffentlich Bediensteter sowie gem. § 76 StPO in Form eines Gutachtenverweigerungsrechts.

Das Auskunftsverweigerungsrecht ist in § 55 StPO geregelt. Danach kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Durch diese Vorschrift soll der Zeuge davor geschützt werden, sich selbst oder einen Angehörigen bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage selbst zu belasten. Dem Grunde nach ist das Auskunftsverweigerungsrecht im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht nicht umfassend, sondern nur eingeschränkt bzgl. belastender Fragen.

Wichtig zu wissen: Auch das Auskunftsverweigerungsrecht kann allerdings zum „Vollrecht“ erstarken, wenn schlechterdings keine Frage vorstellbar ist, bei deren Beantwortung nicht die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Die Erfahrung in der Strafverteidigungspraxis zeigt hier immer wieder, dass die entsprechenden Belehrungen durch die Gerichte teilweise diesen Hinweis nicht enthalten.

Kann auch ein Zeuge einen Anwalt beauftragen?

Es ist in der Strafprozessordnung geregelt, dass sich auch ein Zeuge anwaltlicher Unterstützung bedienen darf. In der Strafverteidigungspraxis kommt dies regelmäßig vor, wobei insbesondere zwei Konstellationen regelmäßig relevant sind: Einerseits kann die Tätigkeit als Zeugenbeistand Sinn machen, wenn zwar die rechtlichen Voraussetzungen einer Nebenklage nicht vorliegen, jedoch der Zeuge bzw. die Zeugin als Opfer einer Straftat gleichwohl Unterstützung in einer Vernehmungssituation benötigt. Der Verletzte einer Straftat kann sich im Strafverfahren jederzeit des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen und sich durch einen solchen Vertreten lassen (vgl. § 406f StPO). Umgekehrt kann es allerdings auch zu Fallkonstellationen kommen, bei welchen eine Person als „Zeuge“ vorgeladen wird, welcher in Wirklichkeit eher dem „Beschuldigtenstatus“ zukommt. Für einen in rechtlicher Hinsicht nicht oder nicht vollständig aufgeklärten Zeugen kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Dies insbesondere deshalb, weil ein Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt. Im Rahmen der strafrechtlichen Beratung wird in letztbenanntem Fall zu klären sein, ob bzw. inwieweit sich der Zeuge auf die ihm zustehenden Rechte gem. § 55 StPO berufen darf. Danach kann der Zeuge Auskünfte auf solche Fragen verweigern, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung bzw. der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Leider ist immer wieder festzustellen, dass seitens der Ermittlungsbehörden bzw. eines Teils der Ermittlungsbehörden Vorladungen zu zeugenschaftlichen Vernehmungen versandt werden, obwohl im Grunde die Beschuldigteneigenschaft bereits gegeben ist. Hier ist höchste Vorsicht geboten und professionelle strafrechtliche Beratung sinnvoll.

Privatklage – Nebenklage – Beschleunigtes Verfahren – Wiederaufnahme

Was ist ein Privatklageverfahren?

Bei den sogenannten Privatklagedelikten, welche in § 374 StPO geregelt sind, kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ablehnen und den Strafantragsteller auf den „Privatklageweg“ verweisen. Wird der Privatklageweg beschritten, übernimmt der Private quasi die Funktion des Staatsanwalts. Nicht verwechselt werden darf das Privatklageverfahren mit einem Zivilverfahren. In einem Zivilverfahren – dies ist häufig eine Begleiterscheinung von Strafverfahren in Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten – geht es um zivilrechtliche Ansprüche, wie etwa Schmerzensgeld- oder Schadenersatzansprüche. Das Privatklageverfahren hingegen ist nicht dem zivilrechtlichen Bereich, sondern dem strafrechtlichen Bereich zuzuordnen. Es handelt sich – vereinfacht ausgedrückt – um ein Strafverfahren, welches von einem Privaten geführt wird mit dem Ziel, gegen den Beschuldigten eine Strafe zu verhängen, welche dann auch vollstreckt bzw. in das Bundeszentralregister eingetragen werden kann. Privatklagefähige Delikte sind u. a. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Sachbeschädigung u. a.

In der Strafverteidigungspraxis ist die Bedeutung von Privatklageverfahren eher gering. In aller Regel verfolgt der angeblich oder tatsächlich Verletzte einer Straftat diesen Weg nicht alleine weiter, sofern die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Verweisung auf den Privatklageweg vorgenommen hat. In der weit überwiegenden Zahl der strafrechtlichen Mandate ist der Vorgang in strafrechtlicher Hinsicht faktisch „erledigt“, sofern eine Verweisung auf den Privatklageweg erreicht werden kann. Insofern handelt es sich um ein für den Strafverteidiger durchaus wichtiges Instrumentarium, welches im Interesse des Mandanten gegenüber der Staatsanwaltschaft angeregt wird.

Was ist eine Nebenklage?

Unter gewissen Voraussetzungen kann sich der Verletzte einer Straftat dem gerichtlichen Verfahren als Nebenkläger anschließen. Wird die Nebenklage zugelassen, hat dies für den Nebenkläger den Vorteil, dass er über seinen Rechtsanwalt („Nebenklägervertreter“) selbst auf den Gang der Hauptverhandlung einwirken kann. Insbesondere bestehen eigenständige Frage-, Beanstandungs- und Beweisantragsrechte. Schließlich hat der Nebenklägervertreter auch die Möglichkeit des eigenen Schlussplädoyers sowie eines eigenen Antrags im Hinblick auf die strafrechtlich anzuwendenden Vorschriften bzw. die Strafhöhe.

Was ist ein beschleunigtes Verfahren?

Das „beschleunigte Verfahren“ stell eine besondere Verfahrensart dar, welche in der strafrechtlichen Praxis allerdings eine eher untergeordnete Bedeutung hat. Seinen Niederschlag hat das beschleunigte Verfahren in den §§ 417 – 420 StPO gefunden. Danach kann die Staatsanwaltschaft bei einfachen Fällen oder bei klarer Beweislage eine vereinfachte Hauptverhandlung beantragen, bei welcher die Anklage mündlich erhoben werden kann. Eine Ladung des Beschuldigten erfolgt nur, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird (vgl. § 418 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Ladungsfrist selbst ist auf 24 Stunden verkürzt, ein Eröffnungsbeschluss wird nicht erlassen und das Beweisantragsrecht ist eingeschränkt (vgl. § 418 StPO). Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass bei zu erwartender Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten ein Verteidiger zu bestellen ist, was im Normalverfahren bei einer solchen Strafhöhe nicht zwingend der Fall ist (vgl. § 418 Abs. 4 StPO).

Ursprünglich waren die Regelungen zum beschleunigten Verfahren in den §§ 212 ff StPO geregelt. Durch das sogenannte „Verbrechensbekämpfungsgesetz“ wurden die Normen allerdings modifiziert und an anderer Stelle in der StPO eingefügt. Eine wesentlich höhere Anwendungsdichte in der Praxis hat sich hierdurch allerdings nicht ergeben.

Was ist ein Wiederaufnahmeverfahren?

Ziel eines Wiederaufnahmeverfahrens ist es, ein bereits rechtskräftiges Fehlurteil zu beseitigen, dessen Bestand aus Gründen der Wahrheit, der Gerechtigkeit und der Rechtsbewährung geradezu unerträglich ist (vgl. KK/Schmidt, vor § 359 Rn. 1). Es handelt sich dabei um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Das Wiederaufnahmeverfahren selbst ist in verschiedene Verfahrensabschnitte unterteilt (Zulässigkeitsprüfung, Begründetheitsprüfung, neue Hauptverhandlung). 

Wichtig zu wissen: Die im Gesetz bestimmten Wiederaufnahmegründe sind abschließend. So ist eine Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten gem. § 359 StPO nur zulässig, 

a) wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

b) wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

c) wenn bei einem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung einer Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;

d) wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welche das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;

e) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherheit zu begründen geeignet sind;

f) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Auch eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten ist denkbar. Dies ist in § 362 StPO geregelt, wobei eine solche Vorgehensweise in der strafrechtlichen Praxis äußerst selten ist.

Strafvollstreckung – Strafvollzug

Es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor – Welche Möglichkeiten gibt es auf Ebene der Strafvollstreckung?

Eine effektive Strafverteidigung endet nicht mit dem Urteil. Auch auf der Strafvollstreckungsebene können noch massive Vorteile für den Verurteilten erzielt werden. Lediglich stichwortartig und beispielhaft (nicht abschließend) seien in diesem Zusammenhang der Antrag auf Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit (§ 455 StPO), der Antrag auf vorübergehenden Vollstreckungsaufschub (§ 456 StPO), der Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterung (§ 459a StPO), der Halbstrafenantrag (§ 57 Abs. 2 StGB) oder der Zwei-Drittel-Antrag (§ 57 Abs. 1 StGB) benannt.

Daneben kann unter engen Voraussetzungen auch ein Gnadenantrag Sinn machen.

Was sind die Voraussetzungen für einen Halbstrafenantrag?

Liegt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung vor, kann auf eine vorzeitige Haftentlassung hingewirkt werden. Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Halbstrafenantrag – der im Übrigen sorgfältig begründet sein sollte – sind u. a.: Es liegt eine Mindesverbüßungsdauer von 6 Monaten vor. Ferner ist Voraussetzung, dass die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder alternativ hierzu, die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und Ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs die Annahme rechtfertigt, dass „besondere Umstände“ vorliegen. Zusätzlich muss u. a. die Halbstrafenentlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden können und die verurteilte Person muss hierzu einwilligen. 

Wichtig zu wissen: Auch beim Halbstrafenantrag können positive Argumente angeführt werden, welche bereits im Urteil selbst Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Fischer, StGB, § 57 Rn. 29; München NStZ 87, 74 ff; Koblenz StV 91, 428 ff; Karlsruhe NStZ-RR 97, 323 ff). Dies bedeutet, dass im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung im Grunde bereits im Ermittlungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren Weichenstellungen vorgenommen werden können, welche später auch auf Vollstreckungsebene von Bedeutung sind. Zuständig für die Entscheidung über den Halbstrafenantrag ist in der Regel die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in welcher sich der Verurteilte befindet. In Sonderkonstellationen kann allerdings auch das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig sein, wenn etwa die Strafvollstreckungskammer nicht oder noch nicht mit der Sache befasst war (§ 462a Abs. 2 StPO, Fischer, StGB, § 57 Rn. 32).

Zwei-Drittel-Antrag – Was sind die Voraussetzungen?

Die Voraussetzungen für eine Haftentlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt sind in § 57 StGB geregelt. Danach ist u. a. eine Zwei-Drittel-Entlassung möglich, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt sind. Zusätzlich muss dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden können und die verurteilte Person muss zustimmen. Bei der Entscheidung über eine Zwei-Drittel-Entlassung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, deren Vorleben, die Tatumstände, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilen Person im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, welche von einer Zwei-Drittel-Entlassung zu erwarten sind.

Welche Rechtsmittel bestehen gegen eine ablehnende Halbstrafenentscheidung bzw. Zwei-Drittel-Entscheidung?

Gegen den Beschluss, durch welchen die Aussetzung zur Bewährung einer Rechtsstrafe im Sinne des § 57 StGB abgelehnt wurde, ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Geregelt ist dies in § 454 Abs. 3 StPO. Die sofortige Beschwerde ist fristgebunden und sollte – sofern die Erfolgsaussichten erhöht werden sollen – ausreichend und detailliert begründet werden.

Strafverteidigung durch Fachanwalt für Strafrecht

Strafverteidiger/Strafrechtskanzlei/Anwalt für Strafrecht/Fachanwalt für Strafrecht – Wo liegen die Unterschiede?

Der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ wird durch die Rechtsanwaltskammer verliehen, wenn der Anwalt besondere Erfahrungen in der strafrechtlichen Praxis sowie besondere theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat. Hierzu gehören neben einer gewissen Anzahl an bearbeiteten strafrechtlichen Fällen auch die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang sowie das erfolgreiche Bestehen entsprechender Klausuren. Ferner ist Voraussetzung eine vorgeschriebene Dauer der Berufstätigkeit. Zusätzlich muss der Fachanwalt für Strafrecht um den Titel auch künftig führen zu dürfen, ein jährliches Pensum an Fortbildungsveranstaltungen für den Fachanwalt für Strafrecht besuchen.

Die Bezeichnungen Anwalt für Strafrecht, Strafverteidiger, Strafrechtskanzlei, Experte für Strafrecht, Spezialist für Strafrecht, Strafrechtsbüro, Strafrechtler, Kanzlei für Strafrecht oder Strafrechtsanwalt sind gesetzlich nicht geschützt und darüber hinausgehend auch teilweise berufsrechtlich problematisch. Mitunter werden diese von Anwälten verwendet, die zwar strafrechtliche Mandate führen, aber nicht den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ erworben haben.

Wie kann ich mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM in Kontakt treten?

Bei strafrechtlichen Fragestellungen können Sie sich gerne mit unserem Sekretariat unter 0621 / 1 2222 75 in Verbindung setzen. Da sich die Einleitung von Ermittlungsverfahren bzw. Durchsuchungen oder Verhaftungen nicht an die Öffnungszeiten einer Rechtsanwaltskanzlei halten, besteht ferner für strafrechtliche Notfälle die Möglichkeit eines Direktkontakts zum Strafverteidiger unter 0176 / 255 99 700. Die Strafverteidigung kann bundesweit erfolgen.

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