Strafrechts ABC

Cyber-Grooming

Cyber-Grooming

Cyber-Grooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel, einen sexuellen Kontakt anzubahnen. Während sich der Begriff im Englischen auch auf Volljährige bezieht, steht Cyber-Grooming nach deutschem Sprachgebrauch in Beziehung zu sexuellen Belästigungen Minderjähriger über das Internet durch zumeist ältere Männer.

Cyber-Grooming - Rechtliche Konsequenzen

Der Begriff des Cyber-Grooming findet sich nicht explizit im Gesetzeswortlaut des 13. Abschnitts des StGB, welcher die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Sexualstraftaten) beinhaltet. Allerdings steht Cyber-Grooming in der Rechtspraxis häufig in Zusammenhang mit § 184b StGB bzw. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB.

Cyber-Grooming und § 184b StGB

Der § 184b StGb lautet auszugsweise:

  • „Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)
  1. verbreitet
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  • Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
  • In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
  • Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.“
  • Der in § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB lautet: „ Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll.“

Gerade im Hinblick auf § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Tatvariante des sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt.

Zwar wird dieser Straftatbestand von der Kommentarliteratur teilweise als „recht hilfloser Versuch, einer unkontrollierbar gewordenen Kriminalität Herr zu werden“ (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 176 Rdnr. 15) bezeichnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch in der Rechtsanwendungspraxis Strafverfahren wegen Cyber-Grooming stetig zunehmen.

Cyber-Grooming - Strafverteidigung

Häufig wird Beschuldigten der Tatvorwurf des Cyber-Grooming bzw. des „sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Einwirken mittels Schriften“ im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme eröffnet, bei welcher Computer, externe Festplatten sowie Handys und sonstige Speichermedien sichergestellt werden.

Auch bei dem Tatvorwurf Cyber-Grooming gilt: Je eher ein qualifizierter Strafverteidiger beauftragt wird, desto rascher kann eine erste Weichenstellung im Interesse des Mandanten erfolgen und mit einer effektiven Strafverteidigung begonnen werden.

Bei entsprechender Fachkenntnis steht dem Strafverteidiger ein umfassendes Instrumentarium an strafprozessualen Möglichkeiten zur Verfügung, um die Strafverteidigung zu bestreiten.

Regelmäßig wird umfassende Akteneinsicht beantragt werden, womit zunächst die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die bereits getroffenen Maßnahmen eröffnet wird. Im Wege der Akteneinsicht erhält der Strafverteidiger auch Kenntnis von dem Auswertebericht bzw. sämtlichen etwaig vorhandenen belastenden Zeugenaussagen.

Die Aufgabe des Strafverteidigers bei dem Tatvorwurf Cyber-Grooming liegt darin, für den eigenen Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Häufig sind in diesem Zusammenhang auch Gespräche mit der Polizei und der zuständigen Staatsanwaltschaft sinnvoll. Absprachen im Strafprozess sind zulässig und teilweise ein probates Mittel, um „Schadensbegrenzung“ zu betreiben.

Allen Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs Besitz von Kinderpornographie, des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Cyber-Grooming ist gleich, dass diese für den Beschuldigten regelmäßig eine ganz erhebliche Belastung darstellen. Alleine der Tatvorwurf für sich genommen - wohl gemerkt unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht - hat stigmatisierende Wirkung.

Neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen daher häufig auch Auswirkungen im familiären oder sozialen Bereich.

Absolute Diskretion ist daher Grundvoraussetzung für eine gleichermaßen effektive wie erfolgreiche Strafverteidigung im Bereich des Sexualstrafrechts - dies gilt auch für Strafverfahren wegen Cyber-Groomings.

Bundesweite Strafverteidigung bei Cyber-Grooming

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM bei Cyber-Grooming erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar.

Ermittlungsverfahren wegen Cyber-Grooming - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung wegen Cyber-Grooming ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer 0621 / 1 2222 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung wegen Cyber-Grooming kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Nummer 0176 / 255 99 700 gewählt werden.

Google