Strafrechts ABC

Anklage

Anklage

Die Anklage wird durch die Staatsanwaltschaft erhoben. Dabei enthält die Anklage (auch Anklageschrift) den Antrag gegenüber dem Gericht, das Hauptverfahren wegen der angeklagten prozessualen Tat zu eröffnen (§ 199 Abs. 2 StPO). Wesentlicher Teil der Anklage ist der „Anklagesatz“. Dieser Anklagesatz bezeichnet und umschreibt bei der Anklage die vorgeworfene Tat sowie die Modalitäten ihrer Begehung nach Ort und Zeit.

Darüber hinaus enthält die Anklage die aus Sicht der Staatsanwaltschaft vorhandenen gesetzlichen Merkmale der als strafbar unterstellten Handlung sowie die Strafvorschriften. Gleichfalls werden in der Anklage die bislang vorhandenen Beweismittel angeführt und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen geschildert. Die Anklage endet regelmäßig mit dem Antrag, das Hauptverfahren vor dem Gericht zu eröffnen und die Anklage damit zuzulassen. Spätestens mit dem Erhalt einer Anklage sollte sich der Beschuldigte, der nun zum Angeklagten geworden ist, ernsthaft überlegen, ob er einen geeigneten Strafverteidiger mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt.

Anklage - Grundsätzlich gilt im Strafrecht:

Je eher ein Verteidiger mandatiert wird, desto früher kann er im Interesse seines Mandanten Einfluss auf das Strafverfahren nehmen. Für eilbedürftige Fälle existiert daher auch ein Strafrechtsnotruf unserer Kanzlei, der unter Rufnummer 0176 - 255 99 700 bundesweit gewählt werden kann. Sofern die Anklage zugelassen wird, was in der Regel der Fall ist, muss sich der durch die Anklage Beschuldigte im Rahmen einer Hauptverhandlung verantworten. An die Anklage werden gleichwohl gewisse formale Voraussetzungen gestellt: So muss die Anklage unterzeichnet sein und den Erfordernissen der „Ungrenzungsfunktion“ und der „Konkretisierungsfunktion“ gerecht werden. Der Tatvorwurf muss dabei in der Anklage derart genau umschrieben werden, dass eindeutig ist, welcher Sachverhalt bzw. Lebensvorgang Inhalt des Verfahrens sein soll. Mängel in der Anklage - diese können durchaus auftreten - können verschiedene Auswirkungen haben.

Wird die Anklage trotz nicht behobener Mängel zugelassen besteht u. U. die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Angreifbarkeit. Allerdings führen häufig nur „wesentliche“ Fehler der Anklage dazu, dass revisionsrechtlich eine Angreifbarkeit beseht.

Anklage - Frist des „§ 201 StPO“:

Mit der Zustellung der Anklage wird dem Angeklagten in der Regel eine Frist nach § 201 StPO benannt, in welcher er sich erklären und Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen kann. Es stellt mitunter eine taktische Frage dar, welche mit dem Strafverteidiger erörtert werden sollte, ob es im konkreten Fall sinnvoll ist an dieser Stelle einen entsprechenden Sachvortrag vorzunehmen. Eine generalisierende Aussage verbietet sich an dieser Stelle.Sofern der Strafverteidiger erst mit Erhalt der Anklage mandatiert wird, so beantragt er jedenfalls zunächst unverzüglich Akteneinsicht, um den gleichen Kenntnisstand wie Gericht und Staatsanwaltschaft zu erhalten und eine effektive Strafverteidigung vorbereiten zu können.

Hinzu kommen Gespräche mit dem Mandanten, um die Tatvorwürfe aus der Anklage zu erörtern und eine entsprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Daneben hat der Strafverteidiger auch nach Erhebung der Anklage noch zahlreiche Möglichkeiten, um auf den weiteren Gang des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen. Hierzu zählen u. a., das Beweisantragsrecht, das Fragerecht, Erklärungsrechte, Beanstandungsrechte sowie das Recht zum Schlussvortrag (Plädoyer).

Anklage - Wo erfolgt die Strafverteidigung?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise wurde in den unterschiedlichsten Strafverfahren bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Anklage - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung bei einer Anklage ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung oder Anklage kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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