Strafrechts ABC

Fachanwalt Strafrecht

Fachanwalt Strafrecht

Der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer an Rechtsanwälte verliehen, welche gemäß § 13 der Fachanwaltsordnung (FAO) über zusätzliche Qualifikation im Bereich des Strafrechts verfügen und diese entsprechend nachgewiesen haben.

Um sich Fachanwalt für Strafrecht nennen zu können, muss der angehende Fachanwalt für Strafrecht besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen.

In Bezug auf den Fachanwalt für Strafrecht aber auch mit Blick auf die übrigen Fachanwaltschaften bestimmt die Fachanwaltsordnung (FAO) in § 2 Abs. 2: „Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, dass üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrungen im Beruf vermittelt wird.

“Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen für den „Fachanwalt für Strafrecht“ setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet Strafrecht 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht, persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Fernern muss der Fachanwalt für Strafrecht seine theoretischen Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachweisen und schriftliche Leistungskontrollen erfolgreich bestehen. Gegebenenfalls ist zum Erwerb des Titels Fachanwalt für Strafrecht noch ein sogenanntes Fachgespräch zu führen.

Als Fachanwalt für Strafrecht sind inhaltlich die besonderen Kenntnisse zum Erwerb des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften
  2. Materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
  3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht. Geregelt sind diese Voraussetzungen in § 13 der Fachanwaltsordnung. Der Fachanwalt für Strafrecht muss nach Verleihung des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ permanent in einem vorgegebenen Umfang an Fortbildungsveranstaltungen dozierend oder hörend teilnehmen, um den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ auch weiterhin führen zu dürfen.

Rechtsanwälte, welche den Tital "Fachanwalt für Strafrecht" nicht führen (dürfen) bedienen sich teilweise ähnlich klingender Bezeichnungen, die allerdings im Gegensatz zum "Fachanwalt für Strafrecht" nicht geschützt sind. Hierzu gehören u. a. Begriffskonstellationen wie "Experte für Strafrecht", "Spezialist für Strafrecht", "Strafverteidiger" oder "Strafrechtsbüro".

Die Auswahl des geeigneten Strafverteidigers ist Vertrauenssache. Bei entsprechender Fachkenntnis und Erfahrung steht dem Strafverteidiger ein äußerst breites Instrumentarium an prozessualen und materiellrechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung, um für den Mandanten ein möglichst optimales Ergebnis zu erkämpfen. Natürlich ist die Zusatzqualifikation als "Fachanwalt für Strafrecht" noch keine Garantie für das Gelingen einer erfolgreichen Strafverteidigung. Hier kommen u. a. der persönliche Einsatz, Erfahrung sowie Diplomatie im Umgang mit den Justizbehörden einerseits und der Bereitschaft - sofern notwendig - zum Kampf "mit harten Bandagen" andererseits hinzu.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM ist als Strafverteidiger bundesweit tätig.

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