Strafrechts ABC

Alkohol im Straßenverkehr - Strafverteidigung §316 StGB

Trunkenheit im Verkehr

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Trunkenheit im Verkehr, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten, auch bei dem Vorwurf Alkohol im Straßenverkehr bzw. Trunkenheit am Steuer.

Eine fundierte Rechtsberatung bei Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung bei Trunkenheit am Steuer von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Trunkenheit im Verkehr - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. Dies gilt auch bei Trunkenheit am Steuer bzw. Alkohol im Straßenverkehr.

Was droht bei Alkohol im Straßenverkehr?

Alkohol im Straßenverkehr und Trunkenheit am Steuer führt regelmäßig zu unterschiedlichen Problemkreisen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht oft auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Im Falle eines Verkehrsunfalls kommen noch Regress- und Haftungsfragen hinzu. Seit dem 01. August 2007 gilt für Fahranfänger in der Probezeit die „0-Promille-Grenze“. Dieses absolute Alkoholverbot gilt ferner für alle Fahrer unter 21 Jahren, unabhängig, ob sie sich in der Probezeit befinden. Für die Einordnung der Trunkenheit am Steuer als Ordnungswidrigkeit bzw. als Straftat existieren unterschiedliche Promillegrenzen.

Rechtsanwalt Strafrecht Alkohol im Straßenverkehr Trunkenheitsfahrt

Trunkenheitsfahrt - Wann liegt eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor?

Öffentlicher Verkehr ist der Verkehr von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung stehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 315b Rn. 2). Insbesondere kann hierzu auch gehören der Parkplatz eines Supermarktes (vgl. OLG Saarbrücken NJW 74, 1099) oder ein Privatweg, welcher für den öffentlichen Verkehr freigegeben wurde (vgl. BGH NJW 53, 754).

Trunkenheitsfahrt - Wann liegt das "Führen" eines Kraftfahrzeugs vor?

Zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist erforderlich, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung gelenkt wird (vgl. Fischer, StGB, § 315c Rn. 3a). Nach der Rechtsprechung kann hierzu auch gehören das Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeugs (vgl. BGH 36, 343).

Trunkenheitsfahrt - Worin liegt der Unterschied zwischen vorsätzlicher Trunkenheit und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr?

Die vorsätzliche Trunkenheit ist in § 316 Abs. 1 StGB geregelt, die der Fahrlässigkeit in § 316 Abs. 2 StGB. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte sich irrig für fahrtüchtig hält, obwohl dies nicht mehr der Fall ist. Die Vorsatztat des § 316 Abs. 1 StGB ist hingegen verwirklicht, wenn der Beschuldigte bei Fahrtantritt um seine Fahruntüchtigkeit wusste, wobei bedinger Vorsatz im Sinne von "dolus eventualis" ausreicht.

Ist auch eine Drogenfahrt als Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB strafbar?

Die Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB umfasst nicht nur die Fahruntüchtigkeit aufgrund des vorangegangenen Konsums alkoholischer Getränke. Vielmehr ist § 316 StGB auch für Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum einschlägig. In der Strafverteidigungspraxis im Bereich der Verkehrsstraftaten steht die Fahruntüchtigkeit hierbei regelmäßig in Zusammenhang mit der Einnahme bzw. Konsum von Cannabis/Marihuana, Amphetamin, Haschisch, Heroin oder Kokain.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein?

Im Verkehrsstrafrecht kommt es immer wieder zu Unklarheiten im Zusammenhang mit den Begrifflichkeiten "Führerschein" bzw. "Fahrerlaubnis". Vereinfacht ausgedrückt ist der Führerschein das Dokument (also das Papier bzw. die Plastikkarte), mit welcher der Verkehrsteilnehmer nachweisen kann, dass er in Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnis wird erworben durch Bestehen der Führerscheinprüfung.

Bei einer Trunkenheitsfahrt und einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 316 StGB muss in der Regel damit gerechnet werden, dass zusätlich zur eigentlichen Strafe auch die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und der Führerschein (also das Papier bzw. die Plastikkarte) eingezogen wird. Die Strafjuristen sprechen in diesen Zusammenhang von der "Entziehung der Fahrerlaubnis". Eine solche Entziehung der Fahrerlaubnis ist gem. § 111a StPO im Übrigen auch bereits im Ermittlungsverfahren möglich wenn Gründe vorliegen, die die Annahme als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass im späteren Urteil eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB erfolgen wird.

Alkohol am Steuer - Promillegrenzen:

Ab 0,3 Promille kann bei Alkohol im Straßenverkehr bereits „relative Fahruntüchtigkeit“ vorliegen, sofern alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Auch nach dem Genuss von relativ geringen Mengen an Alkohol kann folglich bereits ein Straftatbestand verwirklicht worden sein.
Ab 0,5 Promille liegt jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG vor. Ab 1,1 Promille ist bei Trunkenheit am Steuer der Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht. Diese Schwelle für die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit setzt sich aus dem Grundwert wissenschaftlich gesicherter Fahruntüchtigkeit von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen, durch den Meßungenauigkeiten ausgeglichen werden sollen. Das Gesetz sieht für eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Gleiches gilt für den Straftatbestand der Trunkenheit am Steuer im Sinne des § 316 StGB.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung in das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u.a. die genaue Promillezahl, strafrechtliche Vorbelastungen, die Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder das Tatnachverhalten. Im Rahmen einer strafrechtlichen Einzelfallberatung ist durch den Strafverteidiger auch zu prüfen, ob die Anordnung der Blutentnahme rechtmäßig erfolgt ist und keine Fehler bei der Rückrechnung der Alkoholkonzentration vorliegen. Bei sehr hoher Alkoholisierung könnte sogar eine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit vorliegen.

In diesem Fall würden Sie zwar in rechtlicher Hinsicht nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt bestraft werden können. Der Auffangtatbestand des Vollrauschs im Sinne des § 323a StGB kann aber ebenfalls zu erheblichen strafrechtlichen Problemen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema Alkohol im Straßenverkehr und Trunkenheit am Steuer ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch hier in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden. Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM im Falle von Trunkenheit am Steuer und Alkohol im Straßenverkehr auch die Mandatsübernahme auch in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Trunkenheit am Steuer?

Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar dies gilt auch für Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Beispielsweise hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten in den unterschiedlichsten Fällen für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Trunkenheit im Verkehr - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher bei Alkohol im Straßenverkehr kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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