Strafrechts ABC

Aussetzung - Strafverteidigung § 221 StGB

Aussetzung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Aussetzung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Die Strafverteidigung erfolgt hierbei bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung zu dem Vorwurf der Aussetzung gem. § 221 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger in Fällen der Aussetzung gem. § 221 StGB wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mitunter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Aussetzung- Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Dies gilt auch für Ermittlungsverfahren wegen Aussetzung. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Aussetzung gem. § 221 StGB?

Die Aussetzung ist in § 221 StGB geregelt. Wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Auf Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren ist bei Aussetzung zu erkennen, wenn der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine andere Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfer, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. In minder schweren Fällen der Aussetzung ist eine Strafmilderung möglich.

Aussetzung - Rechtsprechung

Von der Rechtssprechung wurden beispielsweise Fälle der Aussetzung bei einem Taxifahrer geprüft, der seinen Fahrgast im Zustand der Volltrunkenheit in einer menschenleeren Gegend aus dem Fahrzeug verwies und zurück lies (LG Zweibrücken DAR 00, S.226). Auch beim liegenlassen eines Unfallopfers kann u.U. der Straftatbestand der Aussetzung verwirklicht sein.
Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß bei der Aussetzung sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u.a. die Tatfolgen, die konkrete Begehungsform sowie die strafrechtlichen Vorbelastungen und das Tatnachverhalten.

Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema Aussetzung ist äußerst umfangreich.
Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden. Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei dem Vorwurf der Aussetzung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Tatbestandsvoraussetzungen der Aussetzung im Sinne des § 221 StGB

Der Anwendungsbereich des § 221 StGB (Aussetzung) wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz nochmals erweitert.

Während früher eine dahingehende Einschränkung galt, als nur Schutzbedürftige Personen, also etwa Kinder, Kranke oder Gebrechliche, geeignetes Tatobjekt einer Aussetzung im Sinne des § 221 StGB sein konnten, wurde diese Beschränkung zwischenzeitlich aufgegeben. Opfer einer Aussetzung im Sinne des § 221 StGB kann demnach jeder Mensch sein, ohne, dass zuvor eine besondere Schutzbedürftigkeit bestanden haben muss. Zur Verwirklichung des Grundtatbestands der Aussetzung ist erforderlich, dass ein Mensch entweder in eine hilflose Lage im Sinne des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB versetzt wird oder ein Mensch in einer hilflosen Lage im Stich gelassen wird, obwohl der Täter ihn in seiner Obhut hat bzw. ihm sonst beizustehen verpflichtet ist (vgl. § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Voraussetzung ist weiterhin, dass dadurch für das Tatopfer die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung besteht.

Unter einer "hilflosen Lage" im Sinne des § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine solche zu verstehen, wenn sich das Tatopfer nicht aus eigener Kraft von dem Eintritt einer Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben schützen kann und in der es, kommt kein rettender Zufall zur Hilfe, an Leib und Leben gefährdet werden kann.

Von einem in einer hilflosen Lage "in Stich lassen" im Sinne des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird gesprochen, wenn eine hilflose Lage - wie auch bei § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB - bereits vorhanden ist und der Täter die Beseitigung dieser hilflosen Lage unterlässt, obwohl ihm dies tatsächlich möglich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Das Tatopfer muss dabei unter der Obhut des Täters stehen oder der Täter muss auf sonstige Weise zum Beistand verpflichtet sein. Voraussetzung ist also das Bestehen einer sogenannten "Garantenpflicht".

Voraussetzung ist ferner die konkrete Todesgefahr oder die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung. Hierbei muss die konkrete Gefährdung gerade auf der Hilflosigkeit beruhen.

Auf Vorsatzebene ist bedingter Vorsatz ausreichend (vgl. BGH 4, 116). Dieser muss allerdings sowohl die hilflose Lage als auch die konkrete Gefahr umfassen.

Wichtig zu wissen:

§ 221 StGB enthält in Absatz 2 weitere Strafschärfungen. Dies etwa dann, wenn der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung der Lebensführung anvertraut ist. Gleiches, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Aussetzung ?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise wurde in den unterschiedlichsten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen Aussetzung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher auch bei dem Tatvorwurf der Aussetzung kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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