Strafrechts ABC

Ausübung der verbotenen Prostitution - Strafverteidigung § 184e StGB

Ausübung der verbotenen Prostitution

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Ausübung der verbotenen Prostitution, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Die Strafverteidigung und strafrechtliche Beratung erfolft hierbei bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten. Eine fundierte Rechtsberatung bei Ermittlungsverfahren wegen "Ausübung der verbotenen Prostitution" ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich.

Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten/der Mandantin wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Ausübung der verbotenen Prostitution - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt im Strafverfahren wegen Ausübung der verbotenen Prostitution mit der strafrechtlichen Beratung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24 Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB?

Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören: sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB, sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung gemäß § 177 StGB, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB, Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB, Zuhälterei gemäß § 181a StGB, sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB, exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB, Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB, Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB, Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB, Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB, Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB.

Im Hinblick auf die Ausübung der verbotenen Prostitution bestimmt § 184 e StGB:

"Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft"

Ausübung der verbotenen Prostitution als Teil des Sexualstrafrechts

Die Verteidigung in Sexualstrafsachen erfordert in besonderer Weise die Übernahme von Verantwortung. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen oftmals auch die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung.Hauptziel der Verteidigung sollte es daher sein, bereits im Ermittlungsverfahren alle Anstrengungen zu unternehmen, um auch ohne Hauptverhandlung zu einem optimalen Ergebnis zu gelangen. Der Verteidigung steht hierfür ein breites Instrumentarium an Mitteln zur Verfügung.

Ausübung der verbotenen Prostitution - Sonderfälle

Für den Fall eines Ermittlungsverfahrens wegen "Ausübung der verbotenen Prostitution gem. § 184e StGB" spielen im Rahmen der Strafverteidigung häufig nachfolgend schlagwortartig bezeichnete Bereiche und Begriffe eine Rolle:

- Beginn der Tathandlung bei Anbahnungsgespächen oder am Straßenstrich ?

- Sperrbezirksproblematik

- Problem einer rechtswidrigen Genehmigungserteilung

- Ausübung der verbotenen Prostitution und Massagestudio/Tantramassage

- Begriff der sexuellen Handlung ( insbes. bei Tatvorwurf der verbotenen Prostitution und Tantramassage )

- Problem des "beharrlichen" Zuwiderhandelns im Rahmens des Straftatbestands bei § 184e StGB

- Vorsatzproblematik bei Ausübung der verbotenen Prostitution

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Ausübung der verbotenen Prostitution?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise wurde in den verschiedensten strafrechtlichen Fällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ausübung der verbotenen Prostitution - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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