Strafrechts ABC

Bedrohung - Strafverteidigung § 241 StGB

Bedrohung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Bedrohung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung ist bei dem Tatvorwurf der Bedrohung selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger in Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung gem. § 241 StGB wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mitunter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Dies gilt auch für Verfahren wegen Bedrohung. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. 

Bedrohung - Strafrechtliche Konsequenzen ?

Nach § 241 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht. Ebenso wird nach § 241 Abs. 2 StGB bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Unterschied § 241 Abs. 1 StGB und § 241 Abs. 2 StGB

Im Rahmen der Bedrohung gem. § 241 StGB wird zwischen dem "Bedrohungstatbestand" des Absatzes 1 sowie dem "Vortäuschungstatbestand" des Absatzes 2 unterschieden. Eine Strafbarkeit nach § 241 Abs. 1 StGB erfordert, dass ein anderer Mensch mit einem gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person bedroht wird. Voraussetzung ist also das "Inaussichtstellen eines Verbrechens, das bei dem Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken soll und hierzu nach seinem objektiven Erklärungsgehalt auch geeignet ist." (vgl. Fischer, StGB, § 241 Rn. 3a). Hieran kann es im Einzelfall etwa dann fehlen, wenn Zweifel an der Ernstlichkeit bestehen oder Wichtigtuereien vorliegen (vgl. etwa AG Saalfeld NStZ-RR 04, 264; Fischer, StGB, § 241 Rn. 3a).

Beim Vortäuschungstatbestand des § 241 Abs. 2 StGB ist die konkrete Bedrohung eines anderen Menschen mit einem Verbrechen nicht erforderlich. Hier ist ausreichend, wenn der Beschuldigte vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen das Tatopfer oder eine ihm nahestehende Person bevorsteht. Strafbar sind demnach gem. § 241 Abs. 2 StGB Täuschungshandlungen in Zusammenhang mit tatsächlich nicht bevorstehenden Taten.

Strafmaß Bedrohung § 241 StGB ?

Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u.a. die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie das Tatnachverhalten. Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Bedrohung ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „kleineren Fällen“ der Bedrohung sollte das Hauptbestreben des Strafverteidigers darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu finden.
Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei dem Vorwurf der Bedrohung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Bedrohung iSd § 241 StGB?

Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise wurde bei den unterschiedlichsten Strafverfahren durch unserer Kanzlei bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafanzeige wegen Bedrohung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Dies gilt auch für Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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