Strafrechts ABC

Beleidigung - Strafverteidigung § 185 StGB

Beleidigung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Beleidigung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Vorwurf der Beleidigung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung in dem Verfahren wegen Beleidigung vorbereitet. Hierzu gehören mitunter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Dies gilt auch für Strafverfahren wegen Beledigung iSd. § 185 StGB.

Beleidigung § 185 StGB - Strafe?

Die Beleidigung wird nach § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Beleidigung und die Frage, ob überhaupt eine Strafbarkeit vorliegt sind die Einzelfallumstände.

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Beleidigung ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden. Gerade in „kleineren Fällen“ der Beleidigung sollte das Hauptbestreben des Strafverteidigers darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu finden. Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Welche Ehrdelikte sind noch im StGB geregelt?

Das Strafgesetzbuch enthält im 14. Abschnitt in den §§ 185 - 189 StGB die Vorschriften zum Schutz der Ehre. Hierzu zählen die Beleidigung gem. § 185 StGB, die Üble Nachrede gem. § 186 StGB, die Verleumdung gem. § 187 StGB, die Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens gem. § 188 StGB sowie die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. § 189 StGB.

Was ist eine tätliche Beleidigung im Sinne des § 185 StGB?

§ 185 StGB enthält eine Qualifikation für die sogenannte "Tätliche Beleidigung". Vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich hierbei um eine auf den Körper des Beleidigten zielende beleidigende Handlung. In Betracht kommt dies etwa beim Anspucken einer anderen Person (vgl. NStZ-RR 09, 172; Fischer, StGB, § 186 Rn. 18). Regelmäßig anzutreffen im Rahmen der Strafverteidigungspraxis ist ferner der Tatvowurf einer Beleidigung auf sexueller Grundlage. Dies kann etwa in Betracht kommen beim Abtasten in Zusammenhang mit einem fingierten Diebstahlsverdacht (vgl. BGH 35, 77).

Strafverteidigung bei Beleidigung gem. § 185 StGB

Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei im Rahmen der unterschiedlichsten Strafverfahren bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafanzeige wegen Beleidigung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Dies gilt auch bei dem Tatvorwurf Beleidigung. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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