Strafrechts ABC

Besitz von Kinderpornographie - Strafverteidigung § 184b StGB

Besitz von Kinderpornographie

Besitz von Kinderpornografie – Verbreitung von Kinderpornografie - § 184b StGB

Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs Besitz und Verbreitung von Kinderpornografien gem. § 184b StGB nehmen innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine faktische Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Bereich drohen neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen auch derart weitreichende Folgen im sozialen, familiären und mitunter auch im beruflichen Bereich. Bereits der Tatvorwurf für sich genommen – wohlgemerkt unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht – hat eine stigmatisierende Wirkung. Rechtsanwalt und Fachanwalt STEFFEN LINDBERG, MM verteidigt bundesweit als Rechtsanwalt bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB.

Eine fundierte und einzelfallbezogene Rechtsberatung und effektive Strafverteidigung bei dem Vorwurf Besitz von Kinderpornografie bzw. Verbreitung von Kinderpornografie ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhalts- und Aktenkenntnis möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Allgemeine Ausführungen im Internet können naturgemäß eine umfassende Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB nicht ersetzen.

Nachfolgend gleichwohl einige FAQ´s, welche in dieser oder ähnlicher Form immer wieder bei der Strafverteidigung wegen Kinderpornografie auftreten. Weitere Informationen auch im Interview von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM mit SPIEGEL ONLINE und STERN.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/edathy-anwalt-wirft-kinderschutzbund-heuchelei-vor-a-1022030.html

http://www.stern.de/politik/deutschland/ermittlungen-wegen-kinderpornografie-der-ueberforderte-staat-2097683.html

 

 1.        Besitz von Kinderpornografie -  Welches Strafmaß droht?

Der § 184b StGB (Besitz von Kinderpornografie/Verbreitung von Kinderpornografie) bestimmt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
    b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
    c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
  3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  1. staatliche Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  3. dienstliche oder berufliche Pflichten.

(6) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 74a ist anzuwenden.

 

  

2.      Ist auch Besitz und Verbreitung von Jugendpornografie strafbar?

Der § 184b StGB regelt die Strafbarkeit des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie. Im Hinblick auf Jugendpornografie ist die Strafbarkeit in § 184c StGB geregelt. Der § 184c StGB bestimmt:

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
    b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung,
  2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
  3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  4. eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

 

 3.      Wohnungsdurchsuchung wegen Kinderpornografie – Was sind die Voraussetzungen einer Durchsuchung wegen Kinderpornografie?

Wohnungsdurchsuchungen können grundsätzlich bei einem Zeugen bzw. Unverdächtigen oder auch bei einem Beschuldigten bzw. Verdächtigen erfolgen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind unterschiedlich. Der § 103 StPO regelt die Durchsuchung bei einem Zeugen/Unverdächtigen. Der § 102 StPO ist hingegen die Norm für die Durchsuchung beim Beschuldigten/Verdächtigen. Sofern eine Durchsuchung im Sinne des § 102 StPO stattfindet, also eine solche bei einem Verdächtigen, ist dort Voraussetzung, dass ein „Anfangsverdacht“ einer Tat im Sinne des § 184b StGB vorliegt. Die Strafjuristen sprechen von einem „Anfangsverdacht“, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Straftat bereits begangen und nicht nur straflos vorbereitet worden ist. Hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (vergl. etwa BVerfG, NJW, 91, 690). Da eine Wohnungsdurchsuchung einen massiven Eingriff in Artikel 13 GG (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung) darstellt, wird eine solche Durchsuchungsmaßnahme regelmäßig durch einen Richter angeordnet. Etwas anderes kann etwa gelten, wenn die Situation von Gefahr in Verzug vorliegt. Auch bei Verfahren wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB ist daher zu berücksichtigen, dass – jedenfalls in aller Regel – sowohl seitens der ermittelnden Staatsanwaltschaft, als auch von Seiten des Ermittlungsrichters der Anfangsverdacht einer Tat gem. § 184b StGB, also des Besitzes und/oder der Verbreitung von Kinderpornografie, angenommen wurde.

  

4.      Wie kommt es zu Strafverfahren wegen Kinderpornografie?

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB können auf die unterschiedlichsten Weisen ausgelöst werden. Relativ selten, wenn auch immer wieder vorkommend, sind gezielte Strafanzeigen, etwa wenn im Rahmen der Reparatur eines Computers strafbare Inhalte aufgefunden werden. Häufiger anzutreffen sind indes Verfahren wegen Kinderpornografie, welche aufgrund gezielter oder auch anlassunabhängiger Recherchen der Ermittlungsbehörden eingeleitet wurden. Diese stehen dann mitunter auch im Zusammenhang sogenannter Großoperationen, welche bundesweit geführt werden. In der Vergangenheit sind in diesem Zusammenhang u. a. (nicht abschließend) die Operation Himmel, Operation Spade, Operation Smasher, Operation Tornado, Operation Mikado oder Operation Charly bekannt.

  

5.      Besitz von Kinderpornografie – Fällt „bereits“ das Betrachten ohne manuelle Speicherung unter § 184b StGB?

Im Rahmen der bundesweiten Rechtssprechungsauswertung zu § 184b StGB ist erkennbar, dass sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch deren Umsetzung immer wieder verschärft wurden. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamburg verwiesen, durch welches ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg aufgehoben wurde (Az. 2-97/09 (REV), 2-27/09-1 Ss 86/09). In diesem Verfahren wurde ein Beschuldigter zunächst durch das Amtsgericht freigesprochen. Er hatte nach den Urteilsfeststellungen u. a. kleine Vorschaubilder durch Anklicken vergrößert, ohne dass eine manuelle Speicherung stattgefunden hätte. Die Dateien wurden allerdings automatisch im Internet Cache des Computers abgespeichert.

Nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamburg ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer über die Funktion eines Internet Cache informiert ist. Demnach verschafft sich der Nutzer „bereits“ durch das bewusste und gewollte aufrufen und dem damit verbundenen Herunterladen der Dateien aus dem Internet Besitz im Sinne des § 184b StGB, ohne dass eine weitere manuelle Abspeicherung erforderlich wäre.

  

6.      Sind auch Posingbilder Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB?

Gerade im Bereich der Posingbilder besteht häufig gefährliches Halbwissen oder Unwissen. Vor einigen Jahren mag es in diesem Bereich noch Regelungslücken gegeben haben, welche allerdings zwischenzeitlich vollständig geschlossen wurden. Im Grunde wurde schon bei der Gesetzesänderung des § 184b StGB und deren Inkrafttreten am 05.11.2008 diese frühere Streitfrage erledigt. Mit der im Jahr 2015 erfolgten weiteren Neufassung des § 184b StGB hat der Gesetzgeber den Begriff der kinderpornografischen Schriften sogar definiert. Eine Strafbarkeit ist damit zumindest gegeben, wenn sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Ebenso ist dies der Fall bei einer sexuell aufreizenden Wiedergabe des unbekleideten Genitals oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Posingbilder unterfallen daher einer Strafbarkeit gem. § 184b StGB in Fällen des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie.

  

 

7.      Können auch Vorschaubilder (Thumbnails) als Kinderpornografie strafbar sein?

Grundsätzlich ja! In seinem aktuellen Beschluss vom 26.05.2015, Az. III-2 RVs 36/15, 2 RVs 36/15 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings klargestellt, dass alleine der Besitz kinderpornografischer Vorschaubilder nicht ohne weiteres ausreichend ist, um eine Strafbarkeit gem. § 184b Abs. 4 StGB auszulösen. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegt, dass beim Auffinden von durch das Betriebssystem des Computers automatisch generierten Vorschaubilder nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden darf, dass dem Beschuldigten noch der Besitz der Vorschaubilder (Thumbnails) bewusst war. Um eine Verurteilung des Beschuldigten nach § 184c StGB wegen Kinderpornografie zu rechtfertigen muss die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht demnach zusätzlich auch den erfoderlichen Besitzwillen positiv feststellen oder auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der ursprünglichen Bilddateien abstellen. Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung daher, dass auch kinderpornografische Thumbnails der Strafbarkeit unterfallen, für den Tatnachweis jedoch insbesondere auf der Vorsatzebene zusätzliche Feststellungen erforderlich sind.

 

8.      Strafverfahren Kinderpornografie - Erkennungsdienstliche Behandlung bei Kinderpornografie?

Bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB stellt sich sehr häufig auch die Frage der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der DNA-Abgabe. Im Rahmen der Strafverteidigung bei Kinderpornografie kann dies häufig verzögert und teilweise auch vollständig verhindert werden. Die Erfahrung im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Kinderpornografie zeigt, dass seitens der Ermittlungsbehörden die Frage einer erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der DNA-Abgabe durchaus mit unterschiedlichem Nachdruck verfolgt werden.

Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 08.07.2015 (Az. 3 D 33/15) klargestellt, dass der Tatvorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich rechtfertigt.

Das Oberverwaltungsgericht hat hierbei dargelegt, dass sich die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen danach bemisst, ob der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter einer Straftat zu betrachten ist, welche durch das Vorhandensein der erkennungsdienstlichen Unterlagen möglicherweise aufgeklärt werden kann.

Hiervon ausgehend hat das Gericht weiter ausgeführt, dass ein Sexualdelikt durch einen pädophil veranlagten Menschen regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt ist, weshalb die erkennungsdienstliche Behandlung wegen der Wiederholungsgefahr in der Regel gerechtfertigt sei. Da es sich bei dem Straftatbestand des § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften) um ein Risikodelikt handle, könne auch eine Verurteilung wegen § 184b StGB eine Wiederholungsgefahr bezüglich eines anderen Sexualdelikts gegenüber Kindern begründen. An dieser Negativprognose würde demnach auch die Tatsache nichts ändern, dass eine etwaige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Alleine die Durchführung einer Therapie oder einer tiefergehenden Veränderung der persönlichen Lebensumstände könnten ausnahmsweise eine andere Einschätzung rechtfertigen (vgl. sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 3 D 33/15).

Für die Praxis der Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB empfiehlt sich, die Frage der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der DNA-Abgabe bereits frühzeitig mit dem Mandanten zu thematisieren, um hier auf die möglichen Entwicklungen vorbereitet zu sein.

 

9.      Strafverteidigung Kinderpornografie – Welche Bedeutung hat die IP-Adresse?

Häufig ist in Durchsuchungsbeschlüssen wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB zu lesen, dass die IP-Adresse des Anschlussinhabers im Zusammenhang mit verbotenen Inhalten festgestellt werden konnte. Hintergrund ist der Umstand, dass die Datenkommunikation im Internet über IP-Adressen (Internetprotocol) erfolgt. Die IP-Adresse kann hierbei dynamisch oder statisch sein, wobei die statischen IP-Adressen häufig bei Behörden oder Großnutzern vorkommen. Teilweise wird die Beweiskraft einer IP-Adresse auch mit der eines „genetischen Fingerabdrucks“ gleichgesetzt. Bei näherer Sachkenntnis ist es allerdings so, dass durchaus auch die Beweiskraft einer IP-Adresse im Einzelfall kritisch hinterfragt werden kann. So ist auch vielen Richtern und Staatsanwälten etwa die Problematik des IP-Spoofing unbekannt. Das IP-Spoofing bezeichnet vereinfacht ausgedrückt in Computernetzen das Versenden von IP-Paketen mit verfälschten IP-Adressen des Absenders.

  

10.      Bei der Durchsuchung wegen Kinderpornografie wurden bereits Angaben gemacht, ist dies schlimm?

Bei der Strafverteidigung wegen § 184b StGB kommt es immer wieder vor, dass seitens des Beschuldigten bereits anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme Angaben gegenüber den Kriminalbeamten gemacht wurden. Ob diese schädlich waren oder nicht, stellt sich mitunter erst nach der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte heraus. Die Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Kinderpornografie muss stets nach dem „Prinzip des sichersten Weges“ erfolgen. Im Hinblick auf das Aussageverhalten bedeutet dies, dass jedenfalls keine unbedachten Äußerungen zur Akte gereicht werden sollen. Auch wenn keine förmliche Vernehmung am Durchsuchungstag stattgefunden hat, fertigen die Kriminalbeamten sehr häufig einen Durchsuchungsbericht an, in welchem auch die Äußerungen niedergelegt werden, welche vermeintlich beiläufig gesprochen wurden. Es hängt von der jeweiligen Einzelfallkonstellation ab, ob es sich hierbei um verwertbare Spontanäußerungen bzw. Angaben im Nachgang zu einer vollständigen und umfassenden Belehrung im Sinne der Strafprozessordnung handelt oder ob hier seitens des Strafverteidigers möglicherweise ein erfolgreicher Verwertungswiderspruch erhoben werden kann.

  

11.      Strafverteidigung Kinderpornografie  - Was passiert mit den sichergestellten Speichermedien?

Die Speichermedien werden ausgewertet. Aus seiner Erfahrung in der bundesweiten Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie weiß Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM, dass es durchaus erhebliche Unterschiede bei diesen Auswertungen gibt. Dies betrifft sowohl die Frage der Auswertedauer, als auch der Auswertequalität. In allgemeiner Form lässt sich sagen, dass bei Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB die Auswertung der Speichermedien entweder durch Fachdezernate der Polizei selbst oder durch private Sachverständigenfirmen erfolgt. Teilweise kommen dabei Programme wie Perkeo oder Coffee bzw. X-Wase-Forensics zum Einsatz. Über sogenannte Hash-Werte werden die Speichermedien sodann auf bereits als verboten hinterlegte Bilder und Daten untersucht. Zusätzlich erfolgt in der Regel auch eine manuelle Überprüfung im Hinblick auf Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB.

  

12.    Was sind die Ursachen für den Konsum für Kinderpornografie?

Kommt es zu Straftaten im Sinne des § 184b StGB, also des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie, kann dies die unterschiedlichsten Ursachen haben. Nach ICD10 liegt eine „Pädophilie“ nur vor, wenn eine sexuelle Präferenz für Kinder, welche sich meist in der Vorpubertät entwickelt, besteht. In den übrigen Fällen können die Ursachen – was freilich an einer Strafbarkeit nichts ändert – u. a. auch in Bereichen liegen, welche jedenfalls in medizinischer Hinsicht nicht einer pädophilen Hauptströmung zuzurechnen sind. Immer wieder anzutreffen sind hierbei Ursachen bzw. Mitursachen wie Machtphantasien, mangelnde Empathiefähigkeit im Hinblick auf Kinder, Partnerprobleme, Angst vor Sexualität mit Erwachsenen aber auch sexuelle Verwahrlosung oder die Suche nach einem „Kick“ und „Sammelwut“. Je nach Fallkonstellation kann in diesem Zusammenhang die zusätzliche Inanspruchnahme therapeutische Unterstützung sinnvoll sein.

  

13.     Welche weiteren Straftatbestände treten im Zusammenhang mit Verfahren wegen Kinderpornografie immer wieder auf?

Bei der Auswertung der Speichermedien kommt es immer wieder vor, dass sich neben Anhaltspunkten für eine Straftat gem. § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie) auch Verdachtsmomente im Hinblick auf weitere Straftatbestände ergeben. Am häufigsten anzutreffen in diesem Zusammenhang ist sicherlich eine mögliche Strafbarkeit wegen § 184c StGB (Besitz und Verbreitung von Jugendpornografie). Dies umfasst die Fälle in der Altersklasse zwischen 14 und 18 Jahren. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM sind aus seiner Strafverteidigungspraxis daneben auch Fälle bekannt, bei welchen – etwas wegen der Verwendung sogenannten Spycams – Anhaltspunkte für Straftaten gem. § 201a StGB gewonnen wurden. Dies etwa, wenn heimlich angefertigte Bilder oder Videos aus Toiletten, Umkleidekabinen, Saunen etc. auftauchen. Werden entsprechende Chatverläufe gesichert, kann im Einzelfall auch eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs gem. § 176 StGB im Raum stehen. So macht sich etwa gem. § 176 Abs. 4 StGB jemand wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Beschuldigten oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Beschuldigten oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll. Gleichfalls ist etwa gem. § 176 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern jemand strafbar, der auf ein Kind durch vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechend Reden einwirkt.

Schließlich sind – je nach Fallkonstellation – Auswerteergebnisse denkbar, welchen den Anfangsverdacht von Urheberrechtsverletzungen begründen.

 

 14.    Wird der gesamte Computer bei § 184b StGB eingezogen?

Bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie stellt sich – jedenfalls sofern entsprechende strafbare Inhalte gefunden werden – regelmäßig die Frage der Einziehung von Speichermedien bzw. des Rückgabeverzichts. Nicht selten bezieht sich das Gericht/die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf die Norm des § 184b Abs. 6 S. 2 StGB. Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2012 (Az. 4 StR 657/11) ist eine solche Vorgehensweise indes differenziert zu betrachten. Demnach unterliegt gem. § 184b Abs. 6 S. 2 StGB nicht der gesamte Computer nebst Zubehör der Einziehung, sondern lediglich die darin enthaltene Festplatte als selbständiges Speichermedium. Im Hinblick auf die übrigen Gegenstände, etwa das Ladekabel, ist demnach eine Einziehung gem. § 74 Abs. 1 StGB möglich. Eine solche Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Tatrichters, wobei eine Pflicht zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht. Seitens des Bundesgerichtshofs wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit einer endgültigen Löschung von inkrimminierten Bilddateien hingewiesen.

Bei einer effektiven Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Kinderpornografie ist es wichtig, auch an dieser Stelle umfassend über die jeweils aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen informiert zu sein. Es ist dann häufig eine taktische Frage, ob – etwa bei Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über eine einvernehmliche Verfahrenserledigung – an dieser Stelle die Rückgabeproblematik bis in die letzte Konsequenz diskutiert wird. Liegt das Hauptziel darin, eine möglichst diskrete Verfahrenserledigung zu erreichen, bei welcher eine öffentliche Hauptverhandlung möglichst verhindert werden soll, kann es daher im Einzelfall auch von Vorteil sein, die Einziehungsfrage zunächst zurückzustellen bzw. zur Untermauerung eines etwaig kooperativen Verhaltens zu nutzen. Entscheidend sind an dieser Stelle allein die Umstände des Einzelfalls.

 

 15.    Ermittlungsverfahren Kinderpornografie – Wann sollte ein Strafverteidiger befragt werden?

Sofern sich ein Beschuldigter wegen des Tatvorwurfs eines Verstoßes gegen § 184b StGB, also bei einem Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs der Kinderpornografie, dazu entschließt, einen Strafverteidiger zu konsultieren, ist es grundsätzlich empfehlenswert, dies so rasch als möglich zu tun. Die Weichen für eine erfolgreiche Strafverteidigung werden in der Regel bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Dies gilt auch und gerade bei der Strafverteidigung wegen Kinderpornografie, bei welcher eines der Hauptanliegen der Beschuldigten häufig darin liegt, gerade eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Da sich die Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungsmaßnahmen nicht immer an die Öffnungszeiten einer Rechtsanwaltskanzlei halten, hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM einen Strafrechtsnotruf seiner Kanzlei eingerichtet, welcher auch außerhalb der üblichen Bürozeiten sowie am Wochenende gewählt werden kann.

  

16.    Besitz von Kinderpornografie – Kann eine Vorstrafe verhindert werden?

Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB eine Vorstrafe verhindert werden kann, kommt es entscheidend auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sind hierbei neben der gewählten Verteidigungsstrategie und Verteidigungstaktik u. a. die Anzahl und die Qualität der aufgefundenen Bilder/Videos bzw. die Frage, ob diese „nur“ besessen oder auch verbreitet wurden. Die entsprechende Bandbreite im Rahmen der Strafverteidigungspraxis bei § 184b StGB ist in diesem Zusammenhang enorm und reicht von wenigen Bildern bzw. überhaupt keinen Bildern bis hin zu Ermittlungsverfahren, bei welchen kistenweise externe Festplatten beschlagnahmt und hunderttausende von Bildern und Filmen gefunden wurden. Auch im Hinblick auf den Inhalt der Abbildungen gibt es nichts, „was es nicht gibt“.

Da allgemeine Ausführungen im Internet eine einzelfallbezogene Strafverteidigung nicht ersetzen können, sei lediglich in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass etwa eine Vorgehensweise gem. § 153a StPO eine Verfahrenserledigung darstellen kann, welche gerade keine Vorstrafe darstellt und auch nicht im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen wird. Entscheidend hierfür sind naturgemäß die Umstände des jeweiligen Falls.

  

17.    Kann eine öffentliche Hauptverhandlung bei Kinderpornografie verhindert werden?

Der Rechtsanwalt im Bereich der Strafverteidigung bei Verfahren wegen Kinderpornografie muss wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung sehr häufig für den Mandanten eine zusätzliche Belastung darstellt, welche es mit Nachdruck zu verhindern gilt. Eine effektive Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB ist daher oft darauf ausgerichtet, eine solche Situation zu vermeiden. Häufig gelingt dies auch, wobei auch an dieser Stelle die Einzelfallumstände (etwa Anzahl und Qualität der Bilder) sowie die gewählte Art der Strafverteidigung von Bedeutung sind.

Wurde der Tatvorwurf unberechtigterweise erhoben, müssen daher bereits im Ermittlungsverfahren alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen. Selbst wenn allerdings ein Tatnachweis möglich ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine Hauptverhandlung. Denkbar sind etwa – je nach Fallkonstellation – eine Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage bzw. die Regelung im sogenannten Strafbefehlswege, einer Art schriftlichem Verfahren.

Auch an dieser Stelle gilt indes, dass sich strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit § 184b StGB selten durch bloßes Zuwarten erledigen. Die Weichen für eine effektive Strafverteidigung bei Verfahren wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB werden in der Regel bereits im Ermittlungsverfahren gestellt.

 

Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung wegen Besitz von Kinderpornographie gem. § 184b StGB ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung wegen Besitz von Kinderpornographie kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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