Strafrechts ABC

Brandstiftung mit Todesfolge - Strafverteidigung

Brandstiftung mit Todesfolge

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen Brandstiftung mit Todesfolge. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich - dies gilt erst recht bei dem schwerwiegenden Vorwurf "Brandstiftung mit Todesfolge". Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Brandstiftung mit Todesfolge - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein qualifizierter Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Brandstiftung mit Todesfolge?

Die Strafverteidigung bei Tötungsdelikten gilt als die „Hohe Schule des Strafrechts“. Aus regelmäßiger Erfahrung in der Strafverteidigung bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung, fahrlässigen Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge oder Raub mit Todesfolge wissen wir, dass die Befassung mit allen Einzelheiten des Falles einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand für den Strafverteidiger darstellt.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen tritt regelmäßig auch eine enorme psychische Belastung für den Beschuldigten und seinen gesamten familiären Umfeld. Auf diese Situation gilt es, in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Neben die umfangreiche Befassung mit dem Akteninhalt und den Kampf um die Rechte des Mandanten tritt daher auch eine begleitende Beratung in Bezug auf psychologische oder sonstige Hilfestellungen.

Der Vorwurf eines Tötungsdelikts, gleich in welcher Form, zieht dem Beschuldigten regelmäßig „den Boden unter den Füßen weg“. Trotz des Todes eines Menschen muss der Strafverteidiger nun aber darauf hinweisen, dass im Rahmen des machbaren gleichwohl die Möglichkeit einer positiven Verfahrensgestaltung und Schadensbegrenzung besteht.

Die Rechtsprechung zu den Tötungsdelikten ist sehr umfangreich und Einzelfallbezogen.

Sofern eine Täterschaft nachweisbar ist drohen bei vorsätzlichen, vollendeten Tötungsdelikten langjährige Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Mord. Bei der fahrlässigen Tötung hingegen kann mitunter sogar eine Verfahreneinstellung gegen eine Geldauflage oder Ergebnis ohne belastende Hauptverhandlung im sogenannten Strafbefehlsverfahren erreicht werden.

Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei dem Vorwurf Brandstiftung mit Todesfolge auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wann liegt eine Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB vor?

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 - 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, so ist von einer Strafbarkeit wegen Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB auszugehen.

Voraussetzung ist in strafrechtlicher Hinsicht also, dass zusätzlich zum Grundtatbestand der Brandstiftung im Sinne des § 306 StGB bzw. der schweren Brandstiftung im Sinne des § 306a StGB oder der besonders schweren Brandstiftung im Sinne des § 306b StGB der Tod eines Menschen hinzutritt.

Bei der Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB handelt es sich um eine sogenannte "Erfolgsqualifikation", bei der das Vorliegen des Grundstraftatbestandes Voraussetzung ist.

Wichtig zu wissen: Nach der alten Fassung der Gesetzesnorm zur Brandstiftung mit Todesfolge war Voraussetzung, dass der Tod eines Menschen zu einem Zeitpunkt eingetreten sein musste, zu welcher er sich in den in Brand gesetzten Räumlichkeiten befand. Der Straftatbestand der Brandstiftung mit Todesfolge wurde allerdings im Ergebnis verschärft, sodass dies zwischenzeitlich nicht mehr Voraussetzung ist.

Erforderlich ist allerdings, dass der Brand ursächlich für den Tod gewesen sein muss und ein gefahrspezifischer Zusammenhang vorliegt. Dies kann allerdings auch der Fall sein, wenn etwa der Todeseintritt auf herabfallende Trümmer (vgl. BGH 7, 39), oder aufgrund eines Erstickens duch Brandrauch eintritt (vgl. Fischer, StGB, § 306c Rn. 3).

Auf Vorsatzebene ist es im Übrigen bereits ausreichend, dass der Täter "leichtfertig" handelt. Dies ist - vereinfacht ausgedrückt - eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Nicht Voraussetzung ist allerdings ein direkter Vorsatz, sodass der Straftatbestand einer Brandstiftung mit Todesfolge im Sinne des § 306c StGB eine relativ geringe Strafbarkeitsschwelle hat.

Brandstiftung mit Todesfolge - Bundesweite Strafverteidigung

Die Strafverteidigung durch unsere Kanzlei erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise wurde in den unterschiedlichsten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Brandstiftung mit Todesfolge - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden. Dies gilt auch für Fälle der Brandstiftung mit Todesfolge.

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