Strafrechts ABC

Datenveränderung - Strafverteidigung § 303a StGB

Datenveränderung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Datenveränderung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung im Bereich der Datenveränderung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Strafverfahren Datenveränderung - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Datenveränderung iSd. § 303a StGB?

Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird nach § 303a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Straftatbestand der Datenveränderung gewinnt aufgrund des technischen Fortschritts immer mehr an Bedeutung. Er ist somit zu einem festen Bestandteil des Internetstrafrechts geworden. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u. a. die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch strafrechtliche Vorbelastung sowie das Tatnachverhalten.

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Datenveränderung ist äußerst umfangreich und wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung auch noch lange nicht gefestigt. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen der Datenveränderung ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „kleineren Fällen“ der Datenveränderung sollte das Hauptbestreben des Strafverteidiger darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafen zu finden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Datenveränderung § 303a StGB - Begriffsbestimmungen

Unter "Daten" im Sinne des § 303a StGB sind codierte, auf einem Datenträger fixierte Informationen zu verstehen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Von einem "Löschen" sprechen die Strafjuristen, wenn ein vollständiges und unwiderbringliches Unkenntlichmachen der Speicherung vorliegt. Das Tatbestandsmerkmal des "Unterdrückens" ist hingegen bereit gegeben, wenn im Rahmen des § 303a StGB - also bei der Datenveränderung - selbige dem Zugriff des Berechtigten entzogen werden. Ein "unbrauchbar machen" ist bei einem Ausschalten der Wirkungsweise gegeben. Ein "Verändern" liegt schließlich vor, wenn eine inhaltliche Umgestaltung gespeicherter Daten gegeben ist bzw. auch bei einem Austausch von Klartext und Code oder der Übersetzung in den Code einer anderen Programmiersprache oder inhaltliche Änderung (vgl. auch Fischer, StGB, § 303b Rn. 12).

Geschütztes Rechtsgut der Datenveränderung im Sinne des § 303a StGB ist dabei die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in Datenspeichern enthaltenen Informationen (vgl. auch BT-Drs. 10/5058/34).

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Datenveränderung?

Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafanzeige wegen Datenveränderung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden. Dies gilt auch bei Ermittlungsverfahren wegen Datenveränderung.

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