Strafrechts ABC

Diebstahl mit Waffen - Strafverteidigung § 244 StGB

Diebstahl mit Waffen

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Diebstahls mit Waffen, Strafanzeige wegen § 244 StGB, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Vorwurf Diebstahl mit Waffen ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung im Bereich des Diebstahls mit Waffen von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Diebstahl mit Waffen § 244 StGB - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. Dies gilt auch für Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Diebstahls mit Waffen.

Was droht bei Diebstahl mit Waffen?

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Im § 243 StGB ist der besonders schwere Fall des Diebstahls geregelt. Hier liegt der Strafrahmen im Bereich zwischen 3 Monaten bis zu 10 Jahren.

Diebstahl mit Waffen § 244 StGB:

Eine weitere Strafschärfung für den Fall des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls enthält § 244 StGB hier liegt die im Gesetz bestimmte Strafe zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Beim schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB sogar bei 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

Die Einzelfallrechtsprechung zu den Themen Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie schwerer Bandendiebstahl ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „leichteren Fällen“ des Diebstahls sollte das Hauptbestreben des Strafverteidiger darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafen zu finden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Was sind "Waffen" und "gefährliche Werkzeuge" iSd. § 244 StGB?

Die Einzelfallrechtsprechung ist hierzu äußerst umfangreich - letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Aus der Strafverteidigungspraxis fallen aber regelmäßig zumindest nachfolgende Gegenstände unter § 244 StGB ( nicht abschliessend ): Schusswaffen, Gaspistole bei der das Gas nach vorne austritt, Pfefferspray, Schlagringe, Dolche, Totschläger, Schlagstöcke.

Hinzu kommen allerdings noch sogenannte "gefährliche Werkzeuge". Dies sind im Zweifel alle körperlichen Gegenstände, die nach ihrer konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, Mittel zur Gewaltanwendung oder zur Gewaltandrohung sein zu können ( BGH 24, 341; 38, 117 ). Dies können dann etwa auch Schraubendreher, ein Besenstiel oder ein stabiler Kugelschreiber sein.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Diebstahl mit Waffen?

Die Strafverteidigung durch unsere Strafverteidiger erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Anzeige Diebstahl mit Waffen - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden. Dies gilt auch für den Tatvorwurf Diebstahl mit Waffen iSd. § 244 StGB.

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