Strafrechts ABC

Erregung öffentlichen Ärgernisses - Strafverteidigung § 183a StGB

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses, Strafanzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, Anklage wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Vorwurf „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183a StGB?

§ 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) bestimmt nachfolgendes:

"Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist".

Wann liegt eine Erregung öffentlichen Ärgernisses vor? - Voraussetzungen des § 183a StGB

§ 183a StGB erfordert als Tatbestandsvoraussetzung, dass eine "sexuelle Handlung" vorgenommen wird. Wichtig zu wissen: Völlig ausreichend hierfür ist eine "objektive Sexualbezogenheit im äußeren Erscheinungsbild". Eine sexuelle Erregung des Täters muss indes nicht gegeben sein (vgl. etwa Fischer, § 183a StGB, Rn. 3). Tatbestandsmäßig können daher beispielsweise Entblößungshandlungen sein, soweit diese nicht unter § 183 StGB fallen.

Durch die sexuelle Handlung, welche zudem öffentlich stattfindet, muss im Übrigen "ein Ärgernis" erregt werden. Dies ist im Rahmen der Rechtsanwendungspraxis bei § 183a StGB regelmäßig dann gegeben, wenn sich eine andere Person ernstlich verletzt fühlt.

Auf Vorsatzebene erfordert eine Strafbarkeit gem. § 183a StGB, also wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, ferner, dass zumindest bedingter Vorsatz ("dolus eventualis") im Hinblick auf die Sexualbezogenheit der Handlung und der Öffentlichkeit gegeben ist. Ferner Absicht bzw. Wissentlichkeit - dies ist eine gesteigerte Vorsatzform - im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des "Ärgernis Erregens".

Schutzzweck des § 183a StGB

Der Schutzzweck des § 183a StGB ist teilweise umstritten. Während mitunter die Respektierung sozial-moralischer Grundanschauungen, also das Allgemeininteresse, als Schutzzweck des § 183a StGB angeführt wird, besteht nach anderer Rechtsauffassung der Schutzzweck des § 183a StGB im "Individualschutz" und dem "Anspruch des Betroffenen auf Achtung seiner Anschauungen" (vgl. Fischer, StGB, § 183a Rn. 2).

Obgleich Ausgestaltung und Anwendung der Gesetzesnorm des § 183a StGB teilweise kritisiert werden, ist im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigungspraxis im Sexualstrafrecht feststellbar, dass Ermittlungsverfahren wegen § 183a StGB in der Regel mit Nachdruck verfolgt werden.

Strafverteidiger bei Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB

Bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen § 183a StGB liegt eine der Zielsetzungen im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung häufig darin, eine Verfahrenserledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen. Dies wohlgemerkt unabhängig davon, ob der Tatvorwurf "Erregung öffentlichen Ärgernisses" zutreffend erhoben worden ist oder nicht.

Je eher ein im Sexualstrafrecht erfahrener Strafverteidiger mandatiert wird, desto rascher kann Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen und eine effektive Strafverteidigung realisiert werden. Sofern der Tatvorwurf unzutreffend bzw. nicht nachweisbar ist, müssen bereits im Ermittlungsverfahren - und ohne in eine Anklage "hineinzulaufen" - regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen. Auch bei unterstelltem Tatnachweis gilt es jedoch regelmäßig, eine möglichst diskrete Verfahrenserledigung zu erzielen, welche bestenfalls nicht zu einer Vorstrafe führt und dem Beschuldigten einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis erspart. Lediglich stichwortartig sei in diesem Zusammenhang eine Verfahrenseinstllung gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage oder eine Regelung im sogenannten Strafbefehlsverfahren erwähnt.

Zu einer qualifizierten Rechtsberatung im Sexualstrafrecht - und nicht nur bei Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB - gehört im Übrigen auch, dass die drohenden Problemfelder "Erkennungsdienstliche Behandlung", "DNA", "polizeiliches Führungszeugnis", "Bundeszentralregisterauszug" bzw. "Beschäftigungsverbot gem. JArbSchG" ins Auge gefasst werden. Gerade in diesem sensiblen Bereich sind neben juristischer Fachkenntnis Erfahrung sowie das notwendige Fingerspitzengefühl im Umgang mit solchen Verfahren unabdingbar.

Anzeige wegen § 183a StGB - Wo erfolgt die Strafverteidigung?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverteidiger wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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