Strafrechts ABC

Hausfriedensbruch - Strafverteidigung § 123 StGB

Hausfriedensbruch

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Hausfriedensbruchs, Strafanzeige mit dem Vorwurf Hausfriedensbruch, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei Hausfriedensbruch ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Hausfriedensbruch - Effektive Strafverteidigung bei § 123 StGB

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Hausfriedensbruch?

Der Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe belegt. Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren.

Hausfriedensbruch § 123 StGB

Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht. Hierzu zählen regelmäßig aber auch neben der Wohnung, Geschäftsräume oder sonstige abgeschlossene Räume eines anderen, in welche widerrechtlich eingedrungen wird. Gleiches gilt für das unbefugte Verweilen in den Räumlichkeiten, ohne sich auf die Aufforderung des Berechtigten hin zu entfernen.

Für die strafrechtliche Verfolgung des § 123 StGB ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich. Teilweise ergibt sich im Rahmen der Akteneinsicht durch den Strafverteidiger, dass dieser Strafantrag nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt wurde.

Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema Hausfriedensbruch ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden. Vorrangiges Ziel bei der Verwirklichung dieses Straftatbestands sollte es sein, eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Hausfriedensbruch § 123 StGB - Begriffsbestimmung

Im Rahmen der Strafverteidigung bei § 123 StGB kommt es im Hinblick auf die gesetzliche Formulierung immer wieder zu Unklarheiten bei der Begriffsbestimmung.

Unter der "Wohnung" sind alle Räumlichkeiten zu verstehen, die Menschen als Lebensmittelpunkt und Unterkunft dienen.

Die Rechtsprechung geht von "befriedetem Besitztum" im Sinne des § 123 StGB aus, wenn eine unbewegliche Sache vorliegt, die äußerlich erkennbar durch zusammenhängende Schutzwehre gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.

Schließlich kann von einem "Eindringen" im Sinne des § 123 StGB gesprochen werden, wenn Räumlichkeiten ohne Willen des Hausrechtsinhabers betreten werden.

Anzeige wegen Hausfriedensbruchs - Wo erfolgt die Strafverteidigung?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren Hausfriedensbruch - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei Hausfriedensbruch eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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