Strafrechts ABC

Hehlerei - Strafverteidigung § 259 StGB

Hehlerei

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung mit dem Vorwurf Hehlerei, Strafanzeige wegen Hehlerei, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM verteidigt bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung in Strafverfahren wegen Hehlerei ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei - Effektive Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Hehlerei iSd. § 259 StGB ?

Der Straftatbestand der Hehlerei ist in § 259 StGB geregelt. Daneben bestehen Qualifikationstatbestände für die gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei in den §§ 260 StGB und 260a StGB.

Vereinfacht ausgedrückt versteht man unter Hehlerei den Handel mit Dingen, die ein anderer gestohlen oder rechtswidrig erlangt hat.

Hehlerei:

Das Wesen der Hehlerei ist damit die Aufrechterhaltung einer widerrechtlichen Besitzlage an der durch eine Vortat erlangten Sache. Ausgehend vom Grundtatbestand des § 259 StGB liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Die Qualifikationstatbestände der § 260 StGB und § 260a StGB haben einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bzw. von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen unter anderem die Höhe des Schaden, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie das Tatnachverhalten.

Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema Hehlerei ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden. Gerade bei Ersttätern gelingt oftmals eine Verfahreneinstellung oder eine Regelung ohne belastende Hauptverhandlung.

Gerne prüfen wir bei dem Vorwurf Hehlerei auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Hehlerei § 259 StGB - Tatbestandsvoraussetzungen

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat verlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird wegen Hehlerei gem. § 259 StGB bestraft.

Die Sache muss dabei durch einen Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt erlangt sein. Unter "Sache" ist dabei jeder körperliche Gegenstand zu verstehen (vgl. § 90 BGB).

Tatbestandsvoraussetzung ist folglich eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat eines Anderen. Das taugliche Tatobjekt ist die durch die Tat (Vortat) erlangte Sache.

Tathandlung des § 259 StGB ist schließlich das "sich oder einem Dritten verschaffen", "Ankaufen", "Absetzen" oder die "Absatzhilfe".

Auf Vorsatzebene bei der Hehlerei im Sinne des § 259 StGB ist ferner erforderlich bedingter Vorsatz im Hinblick darauf, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat (Vortat) erlangt ist. Ferner die Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, d. h. einen Vermögensvorteil zu erlangen oder dem Dritten zu verschaffen (vgl. Fischer, StGB, § 259 Rn. 26).

Hehlerei - Bundesweite Strafverteidigung

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei dem Vorwurf Hehlerei eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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