Strafrechts ABC

Körperverletzung im Amt - Strafverteidigung § 340 StGB

Körperverletzung im Amt

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung mit dem Vorwurf einer Körperverletzung im Amt, Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf einer „Körperverletzung im Amt“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich.
Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Körperverletzung im Amt - Effektive Strafverteidigung bei § 340 StGB

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB ?

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird nach § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Weitere Strafschärfungen sind für den Fall der gefährlichen Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge bestimmt.

Eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB ist jede Substanzbeeinträchtigung des Körpers und jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter einer Gesundheitsbeschädigung versteht der Strafjurist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.

Körperverletzung im Amt:

Der § 340 StGB bestimmt für die Körperverletzung im Amt einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In minder schweren Fällen der Körperverletzung im Amt liegt die Strafe des § 340 StGB grundsätzlich im Bereich zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Gerade bei Körperverletzungsdelikten, auch der Körperverletzung im Amt, besteht in der Regel eine Schnittmenge zu zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen. Insofern ist stets eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich.

In den vergangenen Jahren ist bei nahezu allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Deutschland die Grundtendenz erkennbar, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, also insbesondere die Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge härter zu bestrafen.

Durch die Berichterstattung zu medienwirksamen Fällen wie U-Bahn-Schlägereien oder besonders brutalen Gewaltdelikten wird dies nach Ansicht zahlreicher Strafverteidiger noch verstärkt. Es ist daher besonders wichtig, die Besonderheit des konkreten Einzelfalls im Rahmen der Strafverteidigung bei der Körperverletzung herauszuarbeiten. Sofern der konkrete Tatnachweis geführt werden kann, sind für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß die einzelnen Tatumstände entscheidend.

Hierzu zählen u.a. die Begehungsform (auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit), die Anzahl der Taten, die strafrechtlichen Vorbelastungen aber auch das Tatnachverhalten. Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema Körperverletzung und Körperverletzung im Amt ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis, mit unter auch eine Verfahreneinstellung oder eine Regelung ohne Hauptverhandlung, gefunden werden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wer kann eine Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB begehen?

Täter des § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) kann nur ein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein oder ein Offizier bzw. Unteroffizier der Bundeswehr (§ 48 Abs.- 1 WStG). "Amtsträger" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist. Ferner, wer in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. Schließlich auch Personen, die sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.

Körperverletzung im Amt - Tatbestandsvoraussetzung des § 340 StGB

Eine Strafbarkeit gem. § 340 StGB erfordert neben der Amtsträgereigenschaft (s. oben) das Vorliegen einer Körperverletzung, welche während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung zu dem Dienst begangen wird. Häufig stehen Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf "Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB" in der Strafverteidigungspraxis in Zusammenhang mit Strafanzeigen gegen Polizeibeamte. Daneben werden solche Ermittlungsverfahren u. a. auch immer wieder gegen Ärzte oder Lehrer geführt.

Körperverletzung im Amt - Wo erfolgt die Strafverteidigung bei § 340 StGB?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsmandaten bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen § 340 StGB - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei einer Körperverletzung im Amt eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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