Strafrechts ABC

Körperverletzung mit Todesfolge - Strafverteidigung § 227 StGB

Körperverletzung mit Todesfolge

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Als Strafverteidiger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts befasst. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge iSd. § 227 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Tatvorwurf Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB?

Die Strafverteidigung bei Tötungsdelikten gilt als die „Hohe Schule des Strafrechts“. Aus regelmäßiger Erfahrung in der Strafverteidigung bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung, fahrlässigen Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge oder Raub mit Todesfolge wissen wir, dass die Befassung mit allen Einzelheiten des Falles einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand für den Strafverteidiger darstellt.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen tritt regelmäßig auch eine enorme psychische Belastung für den Beschuldigten und seinen gesamten familiären Umfeld. Auf diese Situation gilt es in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Neben die umfangreiche Befassung mit dem Akteninhalt und den Kampf um die Rechte des Mandanten tritt daher auch eine begleitende Beratung in Bezug auf psychologische oder sonstige Hilfestellungen.

Der Vorwurf eines Tötungsdelikts, gleich in welcher Form, zieht dem Beschuldigten regelmäßig „den Boden unter den Füßen weg“. Trotz des Todes eines Menschen muss der Strafverteidiger nun aber darauf hinweisen, dass im Rahmen des Möglichen gleichwohl die Möglichkeit einer positiven Verfahrensgestaltung und Schadensbegrenzung besteht.
Die Rechtsprechung zu den Tötungsdelikten ist sehr umfangreich und Einzelfallbezogen.

Sofern eine Täterschaft nachweisbar ist drohen bei vorsätzlichen, vollendeten Tötungsdelikten langjährige Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Mord.

Bei der fahrlässigen Tötung hingegen kann mit unter sogar eine Verfahreneinstellung gegen eine Geldauflage oder Ergebnis ohne belastende Hauptverhandlung im sogenannten Strafbefehlsverfahren erreicht werden.

Körperverletzung mit Todesfolge - § 227 StGB

Für die Körperverletzung mit Todesfolge bestimmt §227 StGB Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (bis fünfzehn Jahre). In minder schweren Fällen der Körperverletzung mit Todesfolge liegt der Strafrahmen des § 227 StGB bei einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei dem Vorwurf Körperverletzung mit Todesfolge auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Körperverletzung mit Todesfolge - Tatbestandsvoraussetzungen des § 227 StGB

Die Körperverletzung  mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB stellt ein sogenanntes "erfolgsqualifiziertes Delikt" bei den Körperverletzungstatbeständen dar. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Täter durch eine Körperverletzungshandlung im Sinne der §§ 223 - 226 StGB den Tod der verletzten Person verursacht. Hierbei muss der Todeseintritt auf der spezifischen Gefährlichkeit des Grunddelikts einer Körperverletzung beruhen. Maßgebend ist hierbei, ob die qualifizierte Tatfolge (Tod des Opfers) vorhersehbar war. Beurteilt wird dies danach, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorhergesehen werden konnte (vgl. BGH NStZ 2001, 478). Eine Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB wurde von der Rechtsprechung u. a. angenommen bei nachfolgenden Fallkonstellationen: Versterben eines Tatopfers, welches bei einem Einbruch gefesselt wurde und infolge von Angst und Schrecken ein Herzversagen erlitten hat (NStZ-RR 97, 269), Schlag mit der Pistole, wobei sich versehentlich ein Schuss löst (vgl. BGH 14, 112) oder Tod durch Herzstillstand nach Tritt in den Brustbereich (vgl. NStZ 08, 686; Fischer, StGB, § 227 Rn. 3c).

Wichtig zu wissen: Die Abgrenzung zwischen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB und Totschlags gem. § 212 StGB kann im Einzelfall äußerst schwierig sein. Bei Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) droht - je nach Fallkonstellation - daher häufig die Gefahr einer "Hochstufung" zu dem Tatvorwurf eines Totschlags. Umgekehrt existiert aber auch die Möglichkeit, dass sich ein vollendeter Todschlag in strafrechtlicher Hinsicht "lediglich" als Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 StGB darstellt. Entscheidend sind freilich die Umstände des Einzelfalls.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Körperverletzung mit Todesfolge?

Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM verteidigt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den unterschiedlichsten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung bei Körperverletzung mit Todesfolge ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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