Strafrechts ABC

Körperverletzung - Strafverteidigung § 223 StGB

Körperverletzung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung mit dem Vorwurf Körperverletzung, Strafanzeige wegen Körperverletzung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung in Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung - Effektive Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Körperverletzung; § 223 StGB?

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird nach § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Weitere Strafschärfungen sind für den Fall der gefährlichen Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge bestimmt.

Ermittlungsverfahren Körperverletzung - Körperliche Misshandlung

Eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ist von Gesetztes wegen durch zwei unterschiedliche Tatmodalitäten möglich: Es handelt sich dabei um die "körperliche Misshandlung" bzw. eine "Gesundheitsschädigung".

Der juristischen Definition nach ist eine körperliche Misshandlung jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder in seiner körperlichen Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung wird unstreitig bei "substanzverletzenden" Einwirkungen wie Beulen, Wunden, Einbußen von Gliedern, Organen oder Zähnen gegeben sein. Daneben kann u. a. auch das Hervorrufen körperlicher Funktionsstörungen wie z. B. Erbrechen oder Schlaf- und Konzentrationsstörungen den Straftatbestand des § 223 StGB erfüllen. Entscheidend ist alleine der Einzelfall, weshalb eine genaue Prüfung der konkreten Fallumstände unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung erforderlich ist.

Unter einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Körperverletzungsstraftatbestandes gem. § 223 StGB versteht der Strafjurist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes, wobei die Art der Schädigungshandlung grundsätzlich gleichgültig ist.

Eine Gesundheitsschädigung kann daher durch eine Infektion, wie etwa Anstecken mit einer Geschlechtskrankheit oder AIDS geschehen, durch das nicht ärztlich begründete Verschreiben bzw. Verabreichen von Medikamenten, durch exzessive Anwendung von Röntgenstrahlung oder aber auch durch eine Beleidigung oder Mitteilung einer (fingierten) Schreckensnachricht.

Darüber hinaus ist die Tatmodalität der Gesundheitsschädigung, anders als die Variante der körperlichen Misshandlung, nicht auf Beeinträchtigungen des körperlichen Zustandes beschränkt. Auch die Erregung oder Steigerung einer psychischen Störung kann daher eine Gesundheitsschädigung darstellen, sofern diese einen medizinisch bedeutsamen Krankheitswert besitzt, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Körperverletzung - Rechtswidrigkeit

Gerade im Bereich der Körperverletzungsdelikte kommt der Frage der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung unter den Gesichtspunkt "Einwilligung" bzw. "Notwehr gem. § 32 StGB" eine wichtige und für die Frage der Strafbarkeit oftmals entscheidende Rolle zu.

Körperverletzung - Einwilligung

Die Frage einer tatbestands- oder rechtswidrigkeitsausschließenden Einwilligung - sowie damit verbunden die Frage der Einwilligungsfähigkeit - stellt sich insbesondere bei ärztlichen Heilbehandlungen, bei "Mutproben" und Aufnahmeritualen, bei sado-masochistischen Verletzungen sowie im sportlichen Bereich.

Körperverletzung Strafbarkeit - Rechtfertigungsgrund der Notwehr

Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr kommt in Betracht, wenn sich der Täter mit seiner Körperverletzungshandlung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt.

Ist dies der Fall, so gilt die Notwehrhandlung gem. § 32 StGB als gerechtfertigt, wenn und soweit sie die erforderliche Verteidigungshandlung darstellt. Als Verteidigungshandlung kommen hierbei sowohl rein defensive Abwehrhandlungen (Schutzwehr) als auch die Abwehr in Form eines Gegenangriffs in Betracht. Eine Einschränkung enthält allerdings das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit". Nach der wenig konkreten juristischen Definition ist die Verteidigungshandlung erforderlich, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das sogenannte "relativ mildeste Gegenmittel" darstellt. Aufgrund der äußerst differenzierten und umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Bereich muss die Frage der Notwehr im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung stets exakt geprüft werden.

Strafantrag - Körperverletzungsverfahren

Im Rahmen der Strafverteidigungspraxis bei Körperverletzungsdelikten ist immer wieder festzustellen, dass durch den Anzeigeerstatter/die Polizei häufig übersehen wird, dass es sich bei dem Straftatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB um ein sogenanntes "relatives Antragsdelikt" handelt.

Dies hat zur Folge, dass die vorsätzliche Körperverletzung - ebenso wie die fahrlässige Körperverletzung - gem. § 230 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur auf Antrag erfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf einer Körperverletzung gem. § 223 StGB ist daher stets zu prüfen, ob durch den Geschädigten rechtzeitig, d. h. innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB), Strafantrag gestellt wurde.

Sofern ein "besonderes öffentliches Interesse" von den Ermittlungsbehörden unterstellt wird, ist hierfür Voraussetzung, dass der Rechtsfrieden über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus nachhaltig gestört und die Strafverfolgung ein unabweisbares gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt.

Körperverletzung - Einzelfallprüfung erforderlich

Gerade bei Körperverletzungsdelikten besteht in der Regel eine Schnittmenge zu zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen.

Insofern ist stets eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich.

In den vergangenen Jahren ist bei nahezu allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Deutschland die Grundtendenz erkennbar, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, also insbesondere die Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge härter zu bestrafen.
Durch die Berichterstattung zu medienwirksamen Fällen wie U-Bahn-Schlägereien oder besonders brutalen Gewaltdelikten wird dies nach Ansicht zahlreicher Strafverteidiger noch verstärkt.

Es ist daher besonders wichtig, die Besonderheit des konkreten Einzelfalls im Rahmen der Strafverteidigung bei der Körperverletzung herauszuarbeiten. Sofern der konkrete Tatnachweis geführt werden kann, sind für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß die einzelnen Tatumstände entscheidend. Hierzu zählen u.a. die Begehungsform (auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit), die Anzahl der Taten, die strafrechtlichen Vorbelastungen aber auch das Tatnachverhalten.

Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema Körperverletzung ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen der Körperverletzung ein optimales Ergebnis, mit unter auch eine Verfahreneinstellung oder eine Regelung ohne Hauptverhandlung, gefunden werden.

Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei dem Vorwurf Körperverletzung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Körperverletzung?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Tatvorwurf Körperverletzung § 223 StGB - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei Strafverfahren wegen Körperverletzung eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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