Strafrechts ABC
Ausschluss der Öffentlichkeit
Opferanwalt und Opfervertretung - Muss das Tatopfer in öffentlicher Verhandlung aussagen?
Nach § 171 b GVG kann der Nebenkläger den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Persönlichkeitsrechte unter gewissen Voraussetzungen beantragen. In der Praxis ist dies häufig im Rahmen der Opfervertretung bei Sexualstraftaten der Fall, wenn Umstände aus dem Intimleben zur Sprache kommen.