Strafrechts ABC

Mord - Strafverteidigung § 211 StGB

Mord

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Strafverteidigung bei Tötungsdelikten - Mord § 211 StGB

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Mord?

Die Strafverteidigung bei Tötungsdelikten gilt als die „Hohe Schule des Strafrechts“. Aus regelmäßiger Erfahrung in der Strafverteidigung bei den Tatvorwürfen Mord, Totschlag, fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge weiss Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM dass die Befassung mit allen Einzelheiten des Falles einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand darstellt.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen tritt regelmäßig auch eine enorme psychische Belastung für den Beschuldigten und für sein gesamtes familiäres Umfeld.

Auf diese Situation gilt es, in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Neben die umfangreiche Befassung mit dem Akteninhalt und den Kampf um die Rechte des Mandanten tritt daher auch eine begleitende Beratung in Bezug auf psychologische oder sonstige Hilfestellungen.

Der Vorwurf eines Tötungsdelikts, gleich in welcher Form, zieht dem Beschuldigten regelmäßig „den Boden unter den Füßen weg“. Trotz des Todes eines Menschen muss der Strafverteidiger nun aber darauf hinweisen, dass im Rahmen des machbaren gleichwohl die Möglichkeit einer positiven Verfahrensgestaltung und Schadensbegrenzung besteht.

Die Rechtsprechung zu den Tötungsdelikten ist sehr umfangreich und Einzelfallbezogen.

Mord § 211 StGB

Sofern eine Täterschaft nachweisbar ist drohen bei vorsätzlichen, vollendeten Tötungsdelikten langjährige Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Mord.

Bei der fahrlässigen Tötung hingegen kann mitunter sogar eine Verfahreneinstellung gegen eine Geldauflage oder Ergebnis ohne belastende Hauptverhandlung im sogenannten Strafbefehlsverfahren erreicht werden.

Unterschied Mord und Totschlag

Während seitens der einschlägigen Literatur der Mord teilweise als eine Art "qualifizierter Totschlag" bewertet wird, sieht der Bundesgerichtshof - und alleine hierauf kommt es an - im Mord einen eigenen eigenständigen Tatbestand. Obgleich sowohl beim vollendeten Totschlag gem. § 212 StGB als auch beim Mord gem. § 211 StGB ein Mensch zu Tode gekommen ist, sind sowohl die rechtlichen Konsequenzen als auch die Tatbestandsvoraussetzungen deutlich verschieden. Beim Mord gem. § 211 StGB muss insbesondere auch eines der Mordmerkmale erfüllt sein, welche im Gesetz festgelegt sind. Hierzu gehören die Mordmerkmale der Heimtücke, Grausamkeit, der gemeingefährlichen Mittel, die Mordlust, die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, die Habgier sowie sonstige niedrige Beweggründe und die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung von Straftaten.

Mordmerkmal Heimtücke

Beim Mordmerkmal der Heimtücke handelt es sich um eines der im Rahmen der Strafverteidigungspraxis in Kapitalstrafsachen am häufigsten vorkommenden Mordmerkmale. Heimtückisch handelt nach der ständigen Rechtsprechung, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. etwa BGH 2, 251; 3, 183; 330; 6, 120). Arglos ist in diesem Zusammenhang, wer sich keines Angriffs auf Leib und Leben versieht. Von wehrlos kann gesprochen werden, wenn das Tatopfer in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist. Der Täter muss sich hierbei zum Zeitpunkt des Angriffs bewusst sein, dass das Tatopfer schutzlos überrascht wird und sich keines Angriffs versieht; "Ausnutzungsbewusstsein".

Mordmerkmal Grausamkeit

Kommt in der Tatausführung eine besonders gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des Täters zum Ausdruck, kann das Mordmerkmal der Grausamkeit vorliegen. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qual körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (Fischer, StGB, § 211 Rn. 56; BGH 3, 180, 181; 3, 264; 37, 40; 49, 189, 195). Das Mordmerkmal der Grausamkeit kann hierbei im Übrigen auch bei einer Tötung durch Unterlassen gegeben sein. Dies ist etwa in Fallkonstellationen denkbar, in welchen Eltern ihre Kinder verdursten bzw. verhungern lassen (vgl. etwa BGH NStZ 2007, 402). Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM hatte in diesem Zusammenhang die Strafverteidigung in dem Aufsehen erregenden Fall "Marcel" zu führen, bei welchem letztlich der Annahme eines Mordmerkmals der Grausamkeit wegen Verhungernlassens eines behinderten Kindes erfolgreich begegnet werden konnte.

Mordmerkmal Gemeingefährliche Mittel

Gemeingefährlich im Sinne des § 211 StGB ist ein Mittel, dessen Wirkungsweise nicht beherrschbar ist und das daher eine Gefahr für eine Vielzahl von Menschen mit sich bringt. Denkbar ist dies etwa beim Einsatz von Maschinenpistolen, Sprengsätzen und Molotowcocktails (vgl. hierzu u. a. Fischer, StGB, § 211 Rn. 60). Praxisrelevant ist das Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel aber insbesondere auch bei Steinwürfen von Autobahnbrücken, sofern dichter Verkehr herrscht und mit einem Massenunfall mit unübersehbaren Sach- und Personenschäden gerechnet werden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 06.05.1982 - 4 StR 133/82).

Mordmerkmal Mordlust

Das Mordmerkmal der Mordlust im Sinne des § 211 StGB ist gegeben, wenn der Täter Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens hat. Mit anderen Worten, wenn es dem Täter darauf ankommt, "einen Menschen sterben zu sehen" (BGH 5 StR 435/09). Gleiches gilt, wenn er aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als "sportliches Vergnügen" betrachtet (vgl. BGH 34, 60) oder in anderer Weise eine Befriedigung des Täters durch den Tötungsvorgang selbst oder durch den von der Person des Opfers unabhängigen Tötungserfolg besteht (vgl. hierzu: Fischer, StGB, § 211 Rn. 8). Der Tod des Opfers ist in diesen Konstellationen "einziger Zweck der Tat" aus Sicht des Täters (vgl. BGHSt 34, 59).

Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer bereits im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht oder seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigt. Ausreichend hierfür ist auch, dass der Täter etwa Fotographien oder Videoaufnahmen von der Tötung herstellt, um diese zu einem späteren Zeitpunkt für die eigene sexuelle Stimulation zu benutzen (vgl. BGH 50, 80, 86).

Mordmerkmal Habgier

Unter Habgier im Sinne des § 211 StGB bzw. bei Tötungsverfahren ist "ein übersteigertes Gewinnstreben um jeden Preis" zu verstehen (vgl. etwa BGH NJW 2001, 763). Die "Habgier" als Mordmerkmal im Sinne des § 211 StGB ist gleichfalls in der Strafverteidigungspraxis äußerst relevant. Insbesondere betrifft dies Fallkonstellationen des Raubmordes oder der Tötung, um in den Besitz einer Versicherungssumme oder des Vermögens zu kommen.

Mordmerkmal Niedrige Beweggründe

Im Rahmen der Strafverteidigung bei Tötungsdelikten ist der Tatvowurf eines Mordes wegen "Niedriger Beweggründe" häufig anzutreffen. Es handelt sich hierbei um eine Art "Auffangtatbestand", welcher seitens der Ermittlungsbehörden häufig dann ins Feld geführt wird, wenn andere Mordmerkmale nicht eindeutig einschlägig sind. Niedrige Beweggründe gem. § 211 StGB liegen vor, wenn die Motive der Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (vgl. etwa BGH 42, 226, 228; 47, 128, 130; 50, 1). Ob von "Niedrigen Beweggründen" gesprochen werden kann, muss im Rahmen einer sogenannten "Gesamtwürdigung" beurteilt werden. Hierzu zählen u. a. die innere Verfassung des Täters, dessen Persönlichkeit, die Vorgeschichte zur Tatbegehung sowie die persönlichen Verhältnisse. Bei dieser Bewertung steht dem Gericht ein äußerst großer Beurteilungsspielraum zu, welcher revisionsrechtlich nicht durch eigene Erwägungen ersetzt werden kann. Im Falle eines sogenannten "Motivbündels", also bei mehreren  Tatmotiven, muss das bzw. die Hauptmotive auf sittlich tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sein.

Mordmerkmal Ermöglichungsabsicht oder Verdeckungsabsicht

Beim Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 StGB ist Voraussetzung, dass der Täter die Tötung vornimmt, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Beim Verdeckungsmord muss er hingegen töten, um eine andere Tat zu verdecken. Hierbei knüpft der BGH die Einordnung als Mordmerkmal daran an, dass der Täter bei Vorliegen einer der beiden Alternativen (also Verdeckung bzw. Ermöglichung) bereit ist, eine "Verknüpfung von Unrecht mit Unrecht" vorzunehmen bzw. "über Leichen zu gehen".

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Tötungsdelikten ?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit! Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Verhaftung wegen Vorwurf des Mordes - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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