Strafrechts ABC

Nachstellung, Stalking - Strafverteidigung § 238 StGB

Stalking

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Nachstellung, Strafanzeige wegen Stalking, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei Strafverfahren wegen Nachstellung und Stalking iSd. § 238 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Anzeige wegen Stalking bzw. Nachstellung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Rechtsanwalt Strafrecht Nachstellung/Stalking

Der neue Stalking-Tatbestand, rechtlich als Nachstellung bezeichnet, ist im § 238 StGB geregelt. Die Praxis hat gezeigt, dass trotz der noch recht jungen Geltungsdauer der gesetzlichen Regelung bereits zahlreiche Strafverfahren in diesem Bereich geführt werden. Die Strafandrohung für den Grundtatbestand beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren ist nach der Vorschrift zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahstehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Stalking § 238 StGB

Gerade bei dem Tatvorwurf Nachstellung bzw. Stalking gem. § 238 StGB befindet sich der Beschuldigte oftmals selbst in einer psychischen Ausnahmesituation. Diese gilt es, im Rahmen der Strafverteidigung herauszuarbeiten.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Nachstellung bzw. Stalking und die Frage, ob überhaupt eine Strafbarkeit vorliegt, sind die Einzelfallumstände.

Die Rechtsprechung zu dem Thema Nachstellung ist bereits recht umfangreich und darüber hinaus uneinheitlich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen der Nachstellung ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „leichteren Fällen“ der Nachstellung sollte das Hauptbestreben des Strafverteidigers darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu finden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Stalking bzw. Nachstellung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Nachstellung/Stalking - Tatbestandsvoraussetzungen

Im Rahmen der Strafverteidigung bei § 238 StGB, also Ermittlungverfahren wegen Nachstellung bzw. Stalking, treten immer wieder Fragestellungen in Zusammenhang mit den im Gesetzestext des § 238 StGB angeführten Begrifflichkeiten auf.

Unter "Nachstellen" ist nach der Rechtsprechungspraxis eine Annäherungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB zu verstehen, die darauf gerichtet ist, in den persönlichen Lebensbereich des Tatopfers einzugreifen und seine Entschließungs- und Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen.

Von "Beharrlichkeit" im Sinne des § 238 StGB muss ausgegangen werden, wenn eine wiederholte Begehung vorliegt, welche subjektiv unter Missachtung des entgegenstehenden Willens des Tatopfers erfolgt und die Absicht besteht, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten.

Schließlich ist eine "schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung" jedenfalls dann gegeben, wenn für das Tatopfer der Zwang zu gravierenden Veränderungen der Lebensumstände besteht. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Stalking?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren wegen Stalking § 238 StGB - Direktkontakt zum Fachanwalt für Strafrecht

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei Stalking eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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