Strafrechts ABC

Sachbeschädigung - Strafverteidigung § 303 StGB

Sachbeschädigung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung mit dem Vorwurf einer Sachbeschädigung, Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung in Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Anzeige wegen Sachbeschädigung § 303 StGB

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Sachbeschädigung gem. § 303 StGB?

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird nach § 303 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 303 Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Durch die mittlerweile geltende Neufassung des Sachbeschädigungsparagraphen wurde die Strafbarkeit ausgeweitet.

Gleichwohl ist es im Einzelfall oft noch streitig, ob der Tatbestand erfüllt wurde. Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u.a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie das Tatnachverhalten.

Sachbeschädigung

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Sachbeschädigung ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „kleineren Fällen“ der Sachbeschädigung sollte das Hauptbestreben des Strafverteidigers darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu finden. Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei Strafverfahren wegen Sachbeschädigung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Welche unterschiedlichen Sachbeschädigungsdelikte gibt es?

Der Grundtatbestand einer Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt. Zu den Sachbeschädigungsdelikten zählen ferner die Datenveränderung gem. § 303a StGB, die Computersabotage im Sinne des § 303b StGB, die gemeinschädliche Sachbeschädigung gem. § 304 StGB sowie die Zerstörung von Bauwerken im Sinne des § 305 StGB bzw. die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel im Sinne des § 305a StGB.

Wann ist eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB gegeben?

Wegen Sachbeschädigung kann bestraft werden, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Ebenso, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Unter "Sache" ist dabei jeder körperliche Gegenstand zu verstehen (vgl. § 90 BGB). Fremd ist die Sache dann, wenn sie zumindest im Miteigentum eines Anderen steht.

Unter "Beschädigen" verstehen die Strafjuristen jede Substanzverletzung oder das mehr als nur unerhebliche Herabsetzen der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Von "Zerstören" ist zumindest auszugehen, wenn eine Existenzvernichtung oder das vollständige Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit vorliegt.

Um Strafbarkeitslücken zu schließen, wurde durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz der § 303 Abs. 2 StGB eingefügt. Demnach liegt eine Strafbarkeit nunmehr auch bei unbefugter und nicht nur unerheblicher bzw. nicht nur vorübergehender Veränderung des Erscheinungsbildes vor. Eine "Veränderung des Erscheinungsbildes" ist nach dem gesetzgeberischen Willen weit auszulegen. Insbesondere sollten durch die Neuregelung des § 303 StGB auch die Grafittifälle erfasst werden (vgl. BT-Drs. 15/5313, 3).

Auf Vorsatzebene ist für eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB bedingter Vorsatz im Sinne von dolus eventualis erforderlich, aber auch ausreichend. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte den Erfolgseintritt mindestens für möglich hält und sich zumindest damit abfindet.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Sachbeschädigung?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist mitunter auch bei der Sachbeschädigung eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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