Strafrechts ABC

Schwarzarbeit - Strafverteidigung § 266a StGB

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Schwarzarbeit, Strafanzeige wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf „Schwarzarbeit“ bzw. "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Schwarzarbeit?

Im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 ist Schwarzarbeit definiert als „Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/ Handwerk ausgeübt wird.“

Die rechtlichen Konsequenzen im Fall der Schwarzarbeit können weitgehende sein. Neben den Verwirklichungen von diversen Straftatbeständen drohen auch u.U. zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche, insbesondere verwaltungsrechtliche Folgen.

§ 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit wird häufig der Strafrechtsvorwurf des § 266a StGB, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelte, erhoben. Wer als Arbeitgeber der Einzugstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird danach nach dem Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen ist der Strafrahmen noch höher. Weitere denkbare Straftatbestände im Zusammenhang mit Schwarzarbeit befinden sich u.a. im Steuerstrafrecht. Auch hier drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u.a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie etwaige Schadenwiedergutmachungsbemühungen. Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Schwarzarbeit ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden. Gerade in „kleineren Fällen“ der Schwarzarbeit sollte das Hauptbestreben des Strafverteidigers darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu finden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei § 266a StGB?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit - Strafverfahren § 266a StGB

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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