Strafrechts ABC

Tötung auf Verlangen - Strafverteidigung § 216 StGB

Tötung auf Verlangen

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Tötung auf Verlangen, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM befasst sich laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Tötung auf Verlangen § 216 StGB - Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB ?

Die Strafverteidigung bei Tötungsdelikten gilt als die „Hohe Schule des Strafrechts“. Aus regelmäßiger Erfahrung in der Strafverteidigung bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung, fahrlässigen Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge oder Raub mit Todesfolge wissen wir, dass die Befassung mit allen Einzelheiten des Falles einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand für den Strafverteidiger darstellt.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen tritt regelmäßig auch eine enorme psychische Belastung für den Beschuldigten und seinen gesamten familiären Umfeld. Auf diese Situation gilt es, in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Neben die umfangreiche Befassung mit dem Akteninhalt und den Kampf um die Rechte des Mandanten tritt daher auch eine begleitende Beratung in Bezug auf psychologische oder sonstige Hilfestellungen.

Tötung auf Verlangen

Der Vorwurf eines Tötungsdelikts, gleich in welcher Form, zieht dem Beschuldigten regelmäßig „den Boden unter den Füßen weg“. Trotz des Todes eines Menschen muss der Strafverteidiger nun aber darauf hinweisen, dass im Rahmen des machbaren gleichwohl die Möglichkeit einer positiven Verfahrensgestaltung und Schadensbegrenzung besteht.

Die Rechtsprechung zu den Tötungsdelikten und der Tötung auf Verlangen ist sehr umfangreich und Einzelfallbezogen.
Das Gesetz normiert in § 216 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei dem Tatvorwurf Tötung auf verlangen auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Strafverfahren Tötung auf Verlangen - Bundesweite Strafverteidigung bei Tötungsdelikten

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Tötung auf Verlangen Ermittlungsverfahren - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung bei dem Vorwurf Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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