Strafrechts ABC

Untreue - Strafverteidigung § 266 StGB

Untreue

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Untreue, Strafanzeige mit dem Vorwurf der Untreue, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Strafrechtsvorwurf der Untreue ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Untreue Strafverteidiger

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Rechtsanwalt Strafrecht Untreue

Was droht bei Untreue?

Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt. Bei der Untreue handelt es sich um ein Vermögensdelikt. Hierbei hat der Untreuetatbestand zwei Alternativen. Einerseits den Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen und andererseits den Treubruchtatbestand.

Beide Alternativen setzen die Verletzung einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht voraus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 266 StGB nicht ohne weiteres. Häufig ist daher die Einordnung eines Strafrechtsvorwurfs als Untreue unzutreffend. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, welche genau zu prüfen sind.

Was versteht man unter der Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB (Untreue)?

Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen "den typischen und wesentlichen Inhalt des rechtlich begründeten oder faktisch bestehenden Treueverhältnisses bildet, also dessen Hauptgegenstand und nicht eine bloße Nebenpflicht ist." (vgl. etwa BGHSt 22, 190). In der Rechtsprechung wurden beispielsweise Vermögensbetreuungspflichten im Rahmend es Untreuevorwurfs bei § 266 StGB angenommen bei einem Vermieter in Bezug auf die Mietkaution (vgl. BGH NJW 1996, 65), beim GmbH-Geschäftsführer, einem Prokuristen, Kassenverwalter oder Nachlassverwalter. Ebenfalls wurde die Vermögensbetreuungspflicht bejaht für einen Baubetreuer beim Bauherrenmodell (wistra 91, 72; 266), einem Gerichtsvollziehr gegenüber dem Gläubiger (vgl. etwa StV 11, 417), einem Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB gegenüber dem  Geschäftsherren (vgl. MDR 54, 606), einem Kassierer mit Verwaltungs- und Buchführungspflicht und dem Recht zur Erteilung von Quittungen (vgl. BGH 13, 315 ff), einem Steuerberater gegenüber Mandanten (vgl. etwa BGHZ 78, 263) oder einem Vereinsvorstand hinsichtlich des Vereinsvermögens (vgl. etwa Fischer, StGB, § 266 Rn. 48).

Insgesamt besteht eine äußerst umfassende Einzelfallrechtsprechung zur Frage der Vermögensbetreuungspflicht bei dem Tatvorwurf einer Untreue gem. § 266 StGB. Diese entwickelt sich auch permanent fort, sodass auch im Rahmen der Strafverteidigung bei § 266 StGB stets eine detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen hat.

Untreue § 266 StGB

Als Rechtsfolge droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an. In besonders schweren Fällen kann die Strafe sogar bei bis zu 10 Jahren liegen. Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Untreue ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten und exakte Prüfung des Sachverhalts kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen der Untreue ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „kleineren Fällen“ der Untreue sollte das Hauptbestreben des Strafverteidiger darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafen zu finden. Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Rechtsanwalt Strafrecht Untreue

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Untreue gem. § 266 StGB ?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten strafrechtlichen Verfahren bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren wegen Untreue § 266 StGB - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei der Untreue iSd. § 266 StGB eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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