Strafrechts ABC

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften - Strafverteidigung § 184c StGB

Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie § 184c StGB

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie gem.§ 184c StGB, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Ermittlungsverfahren § 184c StGB - Effektive Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
  • sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB
  • sexuelle Nötigung; Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
  • Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB, Zuhälterei gemäß § 181a StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
  • exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB

Was droht bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB ?

Bei dem Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß. Es drohen nach dem Grundtatbestand des § 184c StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Sonderfall Kinderpornographie:

Die Anzahl der Ermittlungsverfahren im Bereich Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie hat in den letzten Jahren enorm zugenommen. Zahlreiche Großoperationen wie z.B. „Operation Zauberwald“, „Operation Smasher“, oder „Operation Himmel“ haben zu tausenden von Beschuldigten geführt.

In der Regel wird dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erst im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme von Computern sowie Speichermedien eröffnet. Teilweise liegt den Ermittlungsverfahren der Sachverhalt zugrunde, dass einzelne Bilder oder Videos über Chatrooms, E-Mails oder Tauschprogramme getauscht wurden.

Mitunter betreffen die Strafverfahren aber auch komplexe Kinderpornotauschringe. Die Rechtssprechung zu dem Thema Kinderpornographie bzw. Jugendpornographie war über lange Zeit uneinheitlich.
Zwischenzeitlich ist aber eine dahingehende Festigung erkennbar, dass der Straftatbestand immer weiter ausgedehnt wird.

Zwar hat der BGH im Jahr 2006 entschieden, dass „Posingbilder“ von Kindern keine Kinderpornographie im Sinne des Strafrechts darstellen. Die Einordnung als „Posingbild“ verläuft allerdings im Einzelfall regelmäßig in einen Grenzbereich.

Auch wurde in der neusten Rechtssprechung mehrfach festgehalten, dass auch das kurzzeitige Ablegen in einen Zwischenspeicher als Besitz von Kinderpornographie im Sinne des Strafrechts zu werten ist. Generell ist davon auszugehen, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei dem Strafrechtsvorwurf Kinderpornographie äußerst empfindlich reagieren. Ein geschicktes Verteidigungsverhalten ist hier ernorm wichtig.

Hauptbestreben des Strafverteidigers muss bei solchen Tatvorwürfen sein, den Vorgang ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erledigen. Durch entsprechendes Verteidigungsverhalten und entsprechende Gespräche mit der Staatsanwaltschaft gelingt dies sehr häufig auch bei schwierigen Fallkonstellationen.

Wir wissen um die psychischen Belastungen bei Sexualstrafverfahren und stehen daher gerade in diesem Feld auch kurzfristig für Terminvereinbarungen zur Verfügung.

Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit. Gerne erörtern wir die Mandatsübernahme auch in Ihrem Fall.

Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie gem. § 184c StGB - Bundesweite Strafverteidigung

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise haben Strafverteidiger unserer Kanzlei bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Durchsuchung wegen § 184c StGB - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Jgendpornographie gem. § 184c StGB ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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