Strafrechts ABC

Verbreitung von Kinderpornographie - Strafverteidigung § 184b StGB

Verbreitung von Kinderpornographie - Strafverfahren § 184b StGB

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Verbreitung von Kinderpornographie, Strafanzeige mit dem Vorwurf Verbreitung von Kinderpornographie, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befassen wir uns laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf Verbreitung von Kinderpornographie ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Verbreitung von Kinderpornographie

Grundsätzlich gilt auch bei der Verbreitung von Kinderpornographie: Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Verbreitung von Kinderpornographie?

Der § 184 b StGB (Besitz von Kinderpornographie / Verbreitung von Kinderpornographie) bestimmt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
    b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
    c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
  3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  1. staatliche Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  3. dienstliche oder berufliche Pflichten.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Bei der Verbreitung von Kinderpornographie drohen folglich ganz erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.

Was droht bei Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie?

Der § 184 c StGB bestimmt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
    b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung,
  2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
  3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  4. eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

Rechtsanwalt Strafrecht Verbreitung von Kinderpornographie
Verbreitung von Kinderpornographie - Häufige Fragen:
  • Wie ist die Beweislage bei dem Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie/Jugendpornographie; § 184 b, c StGB ?
  • Bei der Strafverteidigung taucht immer wieder die Frage der Beweisbarkeit und der Beweislage im Rahmen des § 184 b, c StGB auf.

Oftmals lauten Fragestellungen in Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornographie:

  • Kann ich die Dateien unbemerkt geladen haben?
  • Wie ist es bei einem offenen WLAN?
  • Was, wenn einem die externe Festplatte nicht gehört hat?

Es gehört zu den Aufgaben einer umfassenden Strafverteidigung, über die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation im konkreten Einzelfall aufzuklären.

Unter Umständen kann es sinnvoller sein, die Möglichkeiten einer Verfahrenerledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne eintragungspflichtige Vorstrafe abzuklären, statt in einer öffentlichen und konfliktbeladenen Hauptverhandlung mit einer unzureichenden Argumentation Schiffbruch zu erleiden. Entscheidend sind die Einzelfallumstände.

Besitz von Kinderpornographie - Verbreitung von Kinderpornographie: Weitere Ausdehnung der Strafbarkeit bundesweit feststellbar.

OLG Hamburg - Besitzverschaffung von Kinderpornographie schon durch bewusstes und gewolltes Aufrufen.

Durch den zweiten Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg wurde aktuell eine weitreichende Entscheidung getroffen, welche die Strafbarkeit in Fällen des Besitzes von Kinderpornographie weiter ausdehnt; Urteil vom 15.02.2010 Az. 2 - 27/09 (REV) 2 - 27/09 - 1 Ss86/09; § 184 b, StGB.

Hiernach gilt: Wer bewusst und gewollt Seiten mit kinderpornographischem Inhalt aus dem Internet aufruft und auf dem Bildschirm seines PC betrachtet, unternimmt es, sich den Besitz zu verschaffen. Nicht erforderlich zur objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung ist hingegen ein Plan, die Datei manuell abzuspeichern oder ein Wissen um die automatische Abspeicherung der Datei in sogenannten Internet-Cache.

§ 184 b StGB - Wohnungsdurchsuchung wegen Verbreitung von Kinderpornographie

Bei einer Durchsuchungsmaßnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft sollte zunächst Ruhe bewahrt werden. Sofern ein Strafverteidiger beauftragt wird, kann dieser die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme überprüfen. Generell gilt auch bei der Verbreitung von Kinderpornographie: Je früher ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, desto eher kann dieser reagieren. Aus diesem Grund haben wir einen Strafrechtsnotruf unter 0176- 255 99 700, welcher in Eilfällen gewählt werden kann. Denken Sie auch daran, dass Sie sich als Beschuldigter eines Strafverfahrens nicht selbst belasten müssen. Ob es im konkreten Einzelfall sinnvoll ist von seinem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen, muss im Einzelfall entschieden werden. Gerade bei dem Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie kann ein frühzeitiges und kooperatives Verteidigungsverhalten die richtige Wahl sein. Es lässt sich jedoch keine Pauschale Angabe hierüber treffen. Grundsätzlich gilt im Strafrecht bekanntlich der Satz: “Reden ist ´Silber, Schweigen ist Gold“.

Was macht der Strafverteidiger bei § 184 b StGB - Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?

Besonders wichtig ist, dass dem Strafverteidiger ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht, welches der Beschuldigte selbst nicht hat. Im Wege der Akteneinsicht erhält der Strafverteidiger auch Kenntnis von dem Auswertebericht. Dieser wird über die beschlagnahmten Speichermedien erstellt.

Die Aufgabe des Strafverteidigers bei dem Tatvorwurf Verbreitung von Kinderpornographie oder Jugendpornographie liegt darin, für den eigenen Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Regelmäßig sind in diesem Zusammenhang auch Gespräche mit der Polizei und der zuständigen Staatsanwaltschaft sinnvoll. Absprachen im Strafprozess sind zulässig und häufig auch sinnvoll, nicht nur bei dem Tatvorwurf Verbreitung von Kinderpornographie.

Ein Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie oder Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie stellt für den Beschuldigten regelmäßig eine erhebliche Belastung dar.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen der Verbreitung von Kinderpornographie schließen sich in diesem hochsensiblen Bereich zahlreiche Anschlussfragestellungen an:

  • Muss ich den Verlust des Arbeitsplatzes befürchten?
  • Kann/Soll ich das Verfahren vor meiner Ehefrau oder Lebenspartnerin verschweigen?
  • Droht eine öffentliche Hauptverhandlung?

Neben der Hilfe durch die eigentliche, strafrechtliche Beratung ist es für den Strafverteidiger bei dem Tatvorwurf Verbreitung von Kinderpornographie daher ebenso unabdingbar, die Auswirkungen im gesamten Lebensbereich im Auge zu behalten.

Gegebenenfalls kann auch Kontakt zu einer entsprechenden Beratungsstelle hergestellt bzw. vermittelt werden. Neben professioneller Hilfe im nicht-juristischen Bereich wird die Wahrnehmung von Beratungsangeboten auch auf der Strafzumessungsebene regelmäßig zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei der Verbreitung von Kinderpornographie.

Verbreitung von Kinderpornographie § 184b StGB - Vorstrafe und öffentliche Hauptverhandlung vermeidbar ?

Entscheidend ist der Einzelfall. Trotz entsprechender Bilder kann u. U. bei entsprechendem Sachvortrag eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, die nicht zu einer Vorstrafe führt. In bestimmten Konstellationen kann etwa eine Regelung gemäß § 153 a StPO gefunden werden. Maßgebend hierfür sind neben dem Sachvortrag u. a. die Anzahl und die Qualität der Bilder.

Eine öffentliche Hauptverhandlung ist auch bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nicht zwangsläufig. Als Strafverteidiger, der auch regelmäßig mit Strafverfahren wegen des Vorwurfs Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie befasst ist, weiß man, dass die öffentliche Hauptverhandlung eine weitere Belastung für den Beschuldigten darstellt.

Bei einer sehr großen Anzahl von Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie aber teilweise auch wegen Verbreitung von Kinderpornographie ist es durch entsprechenden Sachvortrag und Verhandlungen mit den Staatsanwaltschaften bzw. den Gerichten möglich, eine Lösung ohne Hauptverhandlung zu finden!

Vor diesem Hintergrund ist insbesondere bei Fällen mit dem Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bzw. Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie eine bundesweite Strafverteidigung möglich.

Gerne erörtern wir die Mandatsübernahme bei Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornographie auch in Ihrem Fall.

Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB - Bundesweite Strafverteidigung

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt grundsätzlich bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den unterschiedlichsten Strafverfahren bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornographie § 184b StGB- Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung bei Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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