Strafrechts ABC

Vollrausch - Strafverteidigung § 323a StGB

Vollrausch § 323a StGB

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Vollrausch, Strafanzeige mit dem Vorwurf Vollrausch, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung in Ermittlungsverfahren wegen Vollrausch iSd. § 323a StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Strafverfahren wegen Vollrausch gem. § 323a StGB - Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Vollrausch gem. § 323a StGB?

Der § 323a StGB, Vollrausch, ermöglicht als Auffangtatbestand eine Bestrafung von Personen, die im Rauschzustand Straftaten begangen haben, dafür aber wegen einer rauschbedingten Schuldunfähigkeit nicht unmittelbar zur Verantwortung gezogen werden können.

Strafgrund ist die Gemeingefährlichkeit rauschmittelbedingter Unfähigkeit zur Selbstkontrolle.

Tatbestandsvoraussetzungen Vollrausch - § 323a StGB

Wegen Vollrausch im Sinne des § 323a StGB wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, deretwegen er nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Unter "alkoholischen Getränken" sind hierbei sämtliche alkoholhaltige Stoffe zu verstehen. "Berauschende Mittel" sind solche, die das Hemmungsvermögen sowie die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten beeinträchtigen. Von einem "Rausch" sprechen die Strafjuristen, wenn ein Zustand erreicht ist, in dem sich die jeweils spezifischen psycho-physischen Wirkungen des Rauschmittels in einem solchen Maß entfalten, dass nach allgemeiner Erfahrung mit erheblichen Beeinträchtigungen der Fähigkeiten zu rechnen ist, das eigene Verhalten an rechtlichen Verhaltensnormen zu orientieren (vgl. Fischer, StGB, § 323a Rn. 4).

Objektive Bedingung der Strafbarkeit bei § 323a StGB ist, dass der Beschuldigte im Zustand des Rausches eine rechtswidrige Tat begangen hat, deretwegen er aufgrund einer rauschbedingten Schuldunfähgikeit nicht bestraft werden kann. Als "rechtswidrige Tat" gelten dabei alle Handlungen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Wichtig zu wissen: Die Bestrafung nach § 323a StGB darf nicht schwerer sein, als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

Vollrausch - Trunkenheitsfahrt:

Insbesondere bei Trunkenheitsfahrten mit einer sehr hohen Alkoholisierung, bei welcher Schuldunfähigkeit vorliegt, kann der Vollrausch im Sinne des § 323a StGB eine Rolle spielen. Gleiches gilt in der Praxis bei Körperverletzungsdelikten unter erheblicher Alkoholisierung.

Der gesetzliche Strafrahmen des Vollrausch liegt zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Die Rechtsprechung zu dem Thema Vollrausch ist äußerst umfangreich und einzelfallabhängig.

Entscheidend sind im Rahmen der Strafzumessung des Vollrausch u.a. das Tatnachverhalten, die strafrechtlichen Vorbelastungen, der eingetretene Schaden, mögliche Maßnahmen gegen den Alkoholmissbrauch sowie die Konsequenzen der Strafe für den Beschuldigten.

Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Vollrausch § 323a StGB?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafverfahren bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Anzeige wegen Vollrausch § 323a StGB - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei dem Tatvorwurf Vollrausch eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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