Strafrechts ABC

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Strafverteidigung § 113 StGB

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Tatvorwurfs Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM wir uns laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Grundsätzlich gilt auch beim „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Rechtsanwalt Strafrecht Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Was droht bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB ?

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Danach beläuft sich die Strafe für den Grundtatbestand auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Das Delikt Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kommt in der Praxis häufig vor. Es existiert eine äußerst umfangreiche Rechtsprechung zu dem Thema Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Entscheidend für die rechtlichen Konsequenzen sind die Umstände des Einzelfalls.
Sofern der Straftatbestand „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ verwirklicht worden sein sollte, sind bei der Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen u. a. das Tatnachverhalten sowie die strafrechtlichen Vorbelastungen zu berücksichtigen.

Häufig besteht bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auch Anlass zur Frage, ob u. U. die Schuldfähigkeit wegen einer Alkoholisierung beeinträchtigt sein könnte. Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme auch in Ihrem Fall.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 StGB

Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tatsächlich angreift, wird gem. § 113 StGB wegen "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" bestraft.

"Amtsträger" im Sinne des § 113 StGB - also bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellt ist.

"Zur Vollstreckung berufen" ist, wer im Einzelfall die Befugnis hat, den Staatswillen zu verwirklichen und durchzusetzen.

Unter "Vollstreckungshandlungen" in Zusammenhang mit § 113 StGB sind Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der konkretisierte staatliche Wille durch eine dazu berufene Person - notfalls mit staatlichem Zwang - verwirklicht werden soll.

"Widerstand leisten" ist jede aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder auch nur erschwert werden soll. Hierbei sind zwei Handlungsformen denkbar. Einerseits das Widerstandleisten durch "Gewalt" bzw. durch "Drohung mit Gewalt". Die Strafjuristen verstehen hierbei unter Gewalt jede körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung eines geleisteten oder zu erwartenden Widerstands. Eine Drohung im Sinne des § 113 StGB ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Schließlich wird von einem "tätlichen Angriff" gesprochen, wenn in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Anderen eingewirkt wird. Gleichgültig ist hierbei, ob die Einwirkung auf den Körper letztlich erfolgreich war oder nicht.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Strafschärfungen

§ 113 Abs. 2 StGB enthält Strafschärfungen für besonders schwere Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat zu verwenden.

Gleiches gilt, wenn der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Unter einer "Waffe" ist dabei jeder Gegenstand zu verstehen, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen. "Gefährliches Werkzeug" ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit oder Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall nach Vorstellung des Täters geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei im Rahmen der unterschiedlichsten Strafrechtlichen Fälle bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Strafverfahren - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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