Strafrechts ABC
Zuhälterei - Strafverteidigung § 181a StGB
Zuhälterei
Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen Zuhälterei. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.
Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf Zuhälterei ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.
Strafverfahren Zuhälterei § 181a StGB - Effektive Strafverteidigung
Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.
Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören:
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
- sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
- schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB
- sexuelle Nötigung; Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
- sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
- Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB, Zuhälterei gemäß § 181a StGB
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
- exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB
- Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
- Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
- Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
- Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB
Was droht bei Zuhälterei?
§ 181a StGB bestimmt in Absatz 1 für die Zuhälterei einen Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Hauptanwendungsfall in der strafrechtlichen Rechtspraxis ist dabei die "ausbeuterische Zuhälterei" gem. § 181a Abs 1 Nr. 1 StGB bzw. die "dirigierende Zuhälterei" iSd. § 181a Abs 1 Nr. 2 StGB. Die letztbenannte Vorschrift umfasst Handlungen zur unmittelbaren Beeinflussung der Prostitutionsausübung ( Durchführung, Fortsetzung, Intensivierung ) , sofern der Beschuldigte aus Erwerbsinteresse handelt und eine "über den Einzelfall hinausgehende" Beziehung zu dem Tatopfer unterhält.
Daneben ist in § 181a StGB die gewerbsmäßige fördernde Zuhälterei mit Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe von 3 Jarhren belegt.
Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Zuhälterei gem. § 181a StGB?
Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG,MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsmandaten bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.
Strafverfahren Zuhälterei - Wie nehme ich Kontakt auf?
Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.