Strafrechts ABC

Exhibitionistische Handlung - Strafverteidigung § 183 StGB

Exhibitionistische Handlung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs „Exhibitionistische Handlung“, Strafanzeige wegen sexueller Belästigung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht befasst sich Rechtsanwalt STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Vorwurf exhibitionistische Handlung bzw. sexuelle Belästigung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung bei sexueller Belästigung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Exhibitionistischer Handlung Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. Dies gilt auch für Strafverfahren wegen des Vorwurfs der exhibitionistischen Handlung bzw. der sexuellen Belästigung.

Was droht bei exhibitionistischer Handlung iSd. § 183 StGB?

Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird nach § 183 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten hält.

Strafverfahren § 183 StGB - Weshalb werden exhibitionistische Handlungen so streng verfolgt?

§ 183 StGB, also der Tatvorwurf einer exhibitionistischen Handlung, zählt zu den Sexualstraftaten. Bei zahlreichen Staatsanwaltschaften herrscht die Auffassung vor, dass diese Tatbegehungen im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung im Sinne des ICD-10, F65.2 stehen können und somit auch die Gefahr von Wiederholungen vorhanden ist. Ferner existiert auch in der Wissenschaft die Auffassung, dass exhibitionistische Handlungen im Sinne des § 183 StGB mitunter eine Vorstufe zu schwerer wiegenden Taten darstellen können (vgl. Nedophil, Forensische Psychiatrie, S. 138 ff). Bei einer effektiven Strafverteidigung im Rahmen des § 183 StGB sollte daher bereits im Ermittlungsverfahren eine positive Weichenstellung für den Mandanten erfolgen. Sollte der Tatvorwurf unzutreffend erhoben worden sein, liegt eine Zielsetzung in der Verfahrenserledigung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts bereits im Ermittlungsverfahren. Sofern der Tatvorwurf einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB in nachweisbarer Form zutreffend erhoben wurde, liegt eine der wesentlichen Zielsetzungen im Rahmen der Strafverteidigung oftmals darin, eine Verfahrenserledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu erreichen. Häufig gelingt dies auch.

Exhibitionistische Handlung

Der Strafrechtsvorwurf der exhibitionistischen Handlungen gehört zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, welche gerade in den letzten Jahren immer stärker verfolgt werden.

Zu den weiteren Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören: sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB, sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung gemäß § 177 StGB, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB, Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB, Zuhälterei gemäß § 181a StGB, sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB, exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB, Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB, Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB, Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB, Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB, Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB.

Die Verteidigung in Sexualstrafsachen erfordert in besonderer Weise die Übernahme von Verantwortung. Dies gilt auch bei dem Vorwurf der exhibitionistischen Handlung bzw. der sexuellen Belästigung. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen oftmals auch die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung.

Hauptziel der Verteidigung sollte es daher sein, bereits im Ermittlungsverfahren alle Anstrengungen zu unternehmen, um auch ohne Hauptverhandlung zu einem optimalen Ergebnis zu gelangen. Der Verteidigung steht hierfür ein breites Instrumentarium an Mitteln zur Verfügung.

Sofern die vorgeworfene Sexualstraftat gegen eine konkrete Person gerichtet war, kann ein Glaubwürdigkeitsgutachten durch den Strafverteidiger beantragt werden. Insbesondere ist aber auch eine sehr intensive Arbeit mit der Ermittlungsakte erforderlich, um etwaige Widersprüche bei den zeugenschaftlichen Vernehmungen aufzudecken und einzuordnen. Selbst wenn der erhobene Tatvorwurf zutreffend sein sollte, besteht bei einer geschickten Verteidigung noch die Aussicht auf ein optimales Ergebnis.

Bewährungsstrafen sind bis zu einer gewissen Grenze auch bei schweren Sexualstrafdelikten möglich. Hier zählt neben fundierter Sachkenntnis auch die Diplomatie im Umgang mit den zuständigen Staatsanwaltschaften, Gerichten und dem möglichen bzw. tatsächlichen Opfer der Sexualstraftat.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Exhibitionistischen Handlungen?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar - dies gilt auch für Ermittlungsverfahren wegen "Exhibitionistischer Handlungen" . Beispielsweise hat Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

§ 183 StGB Exhibitionistische Handlung - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie beim Tatvorwurf einer exhibitionistischen Handlung daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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