Strafrechts ABC
Fahrlässige Brandstiftung - Strafverteidigung § 306d StGB
Fahrlässige Brandstiftung
Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen fahrlässiger Brandstiftung, Strafanzeige mit dem Vorwurf „Fahrlässige Brandstiftung“, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.
Eine fundierte Rechtsberatung in Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung iSd. § 306d StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.
Fahrlässige Brandstiftung § 306d StGB - Effektive Strafverteidigung
Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. Dies gilt auch bei Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung.
Fahrlässige Brandstiftung - Welches Strafmaß droht?
Die Delikte der Brandstiftung, der schweren Brandstiftung, der besonders schweren Brandstiftung, der Brandstiftung mit Todesfolge, und der fahrlässigen Brandstiftung gehören zu den sogenannten gemeingefährlichen Straftaten. Der Raum für die rechtlichen Konsequenzen ist hier äußerst breit gefächert und reicht im Ergebnis von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen.
Bei Brandstiftungsdelikten versteht die Rechtsprechung in der Regel keinen Spaß, so dass empfindliche Strafen drohen. Insbesondere bei der vorsätzlichen Brandstiftung in oder an Wohnhäusern wird sich regelmäßig auch die Haftfrage stellen.
Neben die im Raum stehenden strafrechtlichen Konsequenzen treten bei der Brandstiftung oft auch zivilrechtliche Forderungen in beträchtlicher Höhe. Auch den Umgang mit diesen muss im Rahmen der strafrechtlichen Beratung ebenfalls eingegangen werden. Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände.
Hierzu zählen u.a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie etwaige Schadenswiedergutmachungsbemühungen. Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema fahrlässige Brandstiftung ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.
Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf fahrlässige Brandstiftung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.
Fahrlässige Brandstiftung - Wo erfolgt die Strafverteidigung?
Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den unterschiedlichsten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.
Strafverfahren wegen § 306d StGB - Wie nehme ich Kontakt auf?
Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher bei dem Vorwurf fahrlässige Brandstiftung kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.