Strafrechts ABC

Fahrlässige Tötung - Strafverteidigung § 222 StGB

Fahrlässige Tötung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs fahrlässige Tötung, Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung, Anklage mit dem Tatvorwurf fahrlässige Tötung oder Ladung zur Hauptverhandlung im Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Deliktsvorwurf fahrlässige Tötung iSd. § 222 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können.  Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Fahrlässiger Tötung § 222 StGB - Effektive Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. Dies gilt auch für Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs „fahrlässige Tötung“.

Was droht bei fahrlässiger Tötung?

Die Strafverteidigung bei Tötungsdelikten gilt als die „Hohe Schule des Strafrechts“. Aus regelmäßiger Erfahrung in der Strafverteidigung bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung, fahrlässigen Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge oder Raub mit Todesfolge wissen wir, dass die Befassung mit allen Einzelheiten des Falles einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand für den Strafverteidiger darstellt.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen tritt regelmäßig auch eine enorme psychische Belastung für den Beschuldigten und seinen gesamten familiären Umfeld. Auf diese Situation gilt es, in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Neben die umfangreiche Befassung mit dem Akteninhalt und den Kampf um die Rechte des Mandanten tritt daher auch eine begleitende Beratung in Bezug auf psychologische oder sonstige Hilfestellungen.

Der Vorwurf eines Tötungsdelikts, gleich in welcher Form, zieht dem Beschuldigten regelmäßig „den Boden unter den Füßen weg“. Trotz des Todes eines Menschen muss der Strafverteidiger nun aber darauf hinweisen, dass im Rahmen des machbaren gleichwohl die Möglichkeit einer positiven Verfahrensgestaltung und Schadensbegrenzung besteht.

Die Rechtsprechung zu den Tötungsdelikten ist sehr umfangreich und Einzelfallbezogen.

Fahrlässige Tötung § 222 StGB

Im Falle der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB liegt der gesetzliche Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Sofern eine Täterschaft nachweisbar ist drohen bei vorsätzlichen, vollendeten Tötungsdelikten langjährige Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Mord. Bei der fahrlässigen Tötung hingegen kann mitunter sogar eine Verfahreneinstellung gegen eine Geldauflage oder Ergebnis ohne belastende Hauptverhandlung im sogenannten Strafbefehlsverfahren erreicht werden.

Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei dem Tatvorwurf fahrlässige Tötung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Fahrlässige Tötung - Fahrlässigkeitsvorwurf

Das strafrechtlich sanktionierte Verhalten im Rahmen der fahrlässigen Tötung liegt darin, dass der Täter sich im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut des Lebens sorgfaltswidrig verhält. Neben der stets im Einzelfall zu prüfenden Frage der Kausalität ist insbesondere der Maßstab der erforderlichen Sorgfaltspflicht häufig umstritten. Anhaltspunkte hierfür sind das Maß der Sorgfalt, die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, die Vorhersehbarkeit des Erfolges sowie die Frage des sozial-adäquaten Risikos, wobei je nach konkreter Fallgestaltung auch ein Übernahmeverschulden bzw. ein Organisationsverschulden oder die Vernachlässigung von Kontroll- und Verkehrssicherungspflichten eine entscheidende Rolle spielen kann.

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs kommt es im Rahmen der Strafverteidigungspraxis bei § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) immer wieder zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in denen der Tatvorwurf einer fahrlässigen Tötung erhoben wird. Zwar darf ein Kraftfahrer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf das verkehrsgerechte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen, er muss jedoch beispielsweise immer damit rechnen, dass Kleinkinder plötzlich auf die Straße laufen oder dass am Zebrastreifen unvorsichtige Fußgänger auftauchen (vgl. etwa BGHSt 20, 215). Auch kann sich auf den sogenannten "Vertrauensschutz" nicht berufen, wer sich selbst verkehrswidrig verhält (vgl. etwa BGHSt 9, 93; BGHSt 13, 172), indem er beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit oder unter Alkoholeinfluss fährt, Verkehrszeichen nicht beachtet, an unübersichtlichen Stellen bzw. bei unsicheren Straßenverhältnissen nicht die erforderliche Sorgfalt walten lässt oder im Winter unangepasst fährt.

Aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und der umfangreichen Rechtsprechung diesbezüglich ist im Bereich des § 222 StGB, also bei Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, stets eine genaue einzelfallbezogene Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen erfahrenen Strafverteidiger geboten.

Fahrlässige Tötung - Einwilligung

Die Frage einer tatbestands- oder rechtswidrigkeitsausschließenden Einwilligung - sowie damit verbunden die Frage der Einwilligungsfähigkeit - stellt sich insbesondere bei ärztlichen Heilbehandlungen, bei "Mutproben" und sado-masochistischen Unfällen mit Todesfolge sowie bei tödlichen Sportunfällen. Auch hier ist für eine effektive Strafverteidigung genaueste Aktenkenntnis sowie eine umfassende Befassung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls unabdingbar.

Fahrlässige Tötung - Notwehr

Auch im Bereich der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB kann im Einzelfall der Rechtfertigungsgrund der Notwehr in Betracht kommen, wenn sich der Täter mit seiner Handlung, die fahrlässig den Todeseintritt des Angreifers verursacht, gegen einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des Gegenübers verteidigt.

Ist dies der Fall, so gilt die Notwehrhandlung gem. § 32 StGB möglicherweise als gerechtfertigt, wenn und soweit sie die erforderliche Verteidigung darstellt. Als Verteidigungshandlungen können dabei sowohl die defensive Abwehr des Angriffs (sogenannte Schutzwehr) als auch die Abwehr des Angriffs in Form eines Gegenangriffs in Betracht kommen. Eingeschränkt wird das Notwehrrecht allerdings durch das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit". Aufgrund der äußerst differenzierten und umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Bereich muss die Frage der Notwehr im Rahmen einer sinnvollen und effektiven Strafverteidigung stets einzelfallbezogen exakt geprüft werden.

Fahrlässige Tötung - Bundesweite Strafverteidigung

Die Strafverteidigung durch unsere Kanzlei erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen Fahrlässiger Tötung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung bei dem Vorwurf „fahrlässige Tötung“ ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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