Strafrechts ABC

Falsche Versicherung an Eides Statt - Strafverteidigung § 156 StGB

Falsche Versicherung an Eides Statt

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs „Falsche Versicherung an Eides Statt“, Strafanzeige wegen Falscher Versicherung an Eides Statt, Anklage wegen Falscher Versicherung an Eides Statt oder Ladung zur Hauptverhandlung mit der Beschuldigung einer Falschen Versicherung an Eides Statt. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung im Bereich des § 156 StGB ( Falsche Versicherung an Eides Statt ) ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Falsche Versicherung an Eides Statt - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei einer falschen Versicherung an Eides gem. § 156 StGB?

Die Aussagedelikte, falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides statt sind in den §§ 153, 154 sowie § 156 StGB geregelt. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird gemäß § 153 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren wegen falscher uneidlicher Aussage bestraft.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird wegen Meineid nach § 154 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. In minderschweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Rechtsprechung zu den Aussagedelikten ist äußerst umfangreich und Einzelfallabhängig. Generell gilt, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei Aussagedelikten keinen Spaß verstehen. Hier drohen auch wegen vermeintlich geringer Verstöße ganz erhebliche Konsequenzen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Hierzu zählt neben den strafrechtlichen Vorbelastungen u.a. auch die Bedeutung der falschen Aussage bzw. des falschen Schwörens und die eingetretenen Rechtsfolgen.

Im Rahmen der Strafverteidigung kann ein entscheidender Anknüpfungspunkt die Frage sein, ob vor der falschen Aussage richtig belehrt wurde. Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme auch in Ihrem Fall.

Wann liegt eine falsche Versicherung an Eides Statt im Sinne des § 156 StGB vor?

Es wird nach § 156 StGB wegen falscher Versicherung an Eides Statt bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt. Die "Versicherung an Eides Statt" ist dabei die ausdrückliche oder konkludente Erklärung, dass sofort die Wahrheit der Angaben an Eides Statt bekräftig wird. Der Erklärende muss die eidesstattliche Versicherung dabei selbst abgeben (vgl. Sch-Sch-Lencker, § 156 Rn. 4).

Abgegeben ist die eidesstattliche Versicherung bei mündlicher Erklärung mit der vollständigen Entäußerung des Erklärenden gegenüber der Behörde (vgl. Fischer, StGB, § 156 Rn. 3). Sofern die Erklärung schriftlich entäußert wird, ist diese abgegeben, wenn das Original bzw. auch die notariell beglaubigte Abschrift bei der Behörde eingegangen ist. Unter Zugrundelegung der Auslegung in BayOLG NJW 1996, 406 liegt eine Abgabe im Übrigen auch bereits vor, wenn die eidesstattliche Versicherung per Fax versandt wurde.

"Falsch" im Sinne des § 156 StGB ist die eidesstattliche Versicherung, wenn sie eine falsche Aussage bekräftigt. Eine äußerst große Bedeutung hat der Strafbarkeitsvorwurf im Sinne des § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides Statt) in Zusammenhang mit der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse bei zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Hierbei hat der Schuldner regelmäßig zu versichern, dass er die Angaben richtig und vollständig gemacht hat. Von § 156 StGB sind dabei alle Angaben des Schuldners umfasst, zu denen ihr aufgrund der spezialgesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist und die, wenn sie falsch sind, geeignet sind, Gläubiger über Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensstücke irrezuführen (vgl. Fischer, § 156 Rn. 13; BGH 7, 375; 8, 339).

Ermittlungsverfahren wegen § 156 StGB - Wo erfolgt die Strafverteidigung?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafverfahren bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren Falsche Versicherung an Eides Statt - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Dies gilt auch für Fälle mit dem Vorwurf „falsche Versicherung an Eides statt“. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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