Strafrechts ABC

Falsche uneidliche Aussage - Strafverteidigung § 153 StGB

Falsche uneidliche Aussage

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Falschaussage, Strafanzeige wegen des Vorwurfs falsche uneidliche Aussage, Anklage wegen falscher uneidlicher Aussage oder Ladung zur Hauptverhandlung mit dem Tatvorwurf einer Falschaussage. Als Strafverteidiger befassen wir uns laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung im Bereich der Falschaussage ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Strafverfahren wegen Falschaussage gem § 153 StGB - Es gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB - Strafmaß

Die Aussagedelikte falsche uneidliche Aussage, Meineid und Falsche Versicherung an Eides Statt sind in den §§ 153, 154 sowie § 156 StGB geregelt.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird gemäß § 153 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren wegen falscher uneidlicher Aussage bestraft.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird wegen Meineid nach § 154 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft.

In minderschweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Rechtsprechung zu den Aussagedelikten ist äußerst umfangreich und einzelfallabhängig.

Generell gilt, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei dem Vorwurf der Falschaussage keinen Spaß verstehen. Hier drohen auch wegen vermeintlich geringer Verstöße ganz erhebliche Konsequenzen.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Hierzu zählt neben den strafrechtlichen Vorbelastungen u.a. auch die Bedeutung der falschen Aussage bzw. des falschen Schwörens und die eingetretenen Rechtsfolgen.

Im Rahmen der Strafverteidigung kann ein entscheidender Anknüpfungspunkt die Frage sein, ob vor der falschen Aussage richtig belehrt wurde.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage und Falschaussage auch die Mandatsübernahme auch in Ihrem Fall.

Ermittlungsverfahren § 153 StGB - Wann ist eine Aussage "falsch"?

"Falsch" ist eine uneidliche Aussage im Sinne des § 153 StGB, wenn sie im Hinblick auf den Vernehmungsgegenstand der Wahrheit nicht entspricht, also die Wirklichkeit unzutreffend wiedergibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt (vgl. Fischer, StGB, § 153 Rn. 4; BGH 7, 147, 148 f). Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen: Auch das Verschweigen von Tatsachen kann eine Strafbarkeit wegen "Falscher uneidlicher Aussage gem. § 153 StGB) begründen, wenn die Unvollständigkeit der Aussage nicht offenbart wird und die Aussage als vollständige ausgegeben wird (vgl. Fischer, StGB, § 153 Rn. 6; Zweibrücken, wistra 93, 231).

Falsche uneidliche Aussage - Weitere Aussagedelikte

Die falsche uneidliche Aussage gem. § 153 StGB, der Meineid gem. § 154 StGB bzw. die falsche Versicherung an Eides statt gem. § 156 StGB stellen im Rahmen der Strafverteidigungspraxis die häufigsten Tatvorwürfe bei den sogenannten "Aussagedelikten" dar.

Daneben kommt allerdings auch eine Strafbarkeit wegen eines Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage im Sinne des § 159 StGB, die Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 StGB oder ein fahrlässiger Falscheid bzw. die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt gem. § 161 StGB in Betracht.

Geschütztes Rechtsgut der Aussagedelikte - dies betrifft auch die falsche uneidliche Aussage gem. § 153 StGB - ist die staatliche Rechtspflege (vgl. BGH 8, 309; BGH 10, 143). Dies hat zur Konsequenz, dass entsprechende Verstöße von den Ermittlungsbehörden mit Nachdruck verfolgt werden. Es handelt sich bei § 153 StGB um ein sogenanntes "abstraktes Gefährdungsdelikt", bei welchem u. a. das öffentliche Interesse an zutreffender Wahrheitsfeststellung geschützt wird (vgl. auch: Fischer, StGB, § 153 Vorgem. Rn. 2).

Falsche uneidliche Aussage - Wo erfolgt die Strafverteidigung?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen § 153 StGB - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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