Strafrechts ABC

Gefährliche Körperverletzung - Strafverteidigung § 224 StGB

Gefährliche Körperverletzung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs „gefährliche Körperverletzung“, Strafanzeige wegen § 224 StGB, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger beschäftigt sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei Ermittlungsverfahren mit dem Gegenstand „gefährliche Körperverletzung“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB - Effektive Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Gefährlicher Körperverletzung - Strafmaß Körperverletzugsdelikte

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird nach § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Weitere Strafschärfungen sind für den Fall der gefährlichen Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge bestimmt.

Eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB ist jede Substanzbeeinträchtigung des Körpers und jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter einer Gesundheitsbeschädigung versteht der Strafjurist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.

Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB

Der § 224 StGB bestimmt für die gefährliche Körperverletzung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe grundsätzlich bei drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Gerade bei Körperverletzungsdelikten, so auch der gefährlichen Körperverletzung, besteht in der Regel eine Schnittmenge zu zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen.

Insofern ist stets eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich.

In den vergangenen Jahren ist bei nahezu allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Deutschland die Grundtendenz erkennbar, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, also insbesondere die Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge härter zu bestrafen.

Durch die Berichterstattung zu medienwirksamen Fällen wie U-Bahn-Schlägereien oder besonders brutalen Gewaltdelikten wird dies nach Ansicht zahlreicher Strafverteidiger noch verstärkt.

Es ist daher besonders wichtig, die Besonderheit des konkreten Einzelfalls im Rahmen der Strafverteidigung bei der Körperverletzung bzw. dem Vorwurf „gefährliche Körperverletzung“ herauszuarbeiten.

Sofern der konkrete Tatnachweis geführt werden kann, sind für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß die einzelnen Tatumstände entscheidend. Hierzu zählen u.a. die Begehungsform (auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit), die Anzahl der Taten, die strafrechtlichen Vorbelastungen aber auch das Tatnachverhalten.

Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema gefährliche Körperverletzung ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis, mitunter auch eine Verfahreneinstellung oder eine Regelung ohne Hauptverhandlung, gefunden werden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB - Einzelne Begehungsformen

Der Straftatbestand einer Gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB erfordert zur Verwirklichung, dass die Tat entweder durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mittels einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde.

Unter "Gift" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jede anorganische oder organische Substanz zu verstehen, die chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag. "Andere Stoffe" sind solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken. Gesundheitsschädlich sind Gifte und andere Stoffe nur, wenn durch sie die einfache Körperverletzung vollendet wurde und nach der konkreten Art und Weise des Einsatzes und der Verfassung des Opfers die Gefahr erheblicher Verletzungen bestand. Für das "Beibringen" muss der Täter dabei eine Verbindung des Tatmittels mit dem Körper des Opfers dergestalt hergestellt haben, dass dieses seine Wirkung entfalten kann.

Das "gefährliche Werkzeug" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach seiner Art der Verwendung in der konkreten Situation geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Es handelt sich folglich um einen äußerst weit gefassten Begriff, der in der Rechtsanwendungspraxis rasch den Anwendungsbereich des § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) eröffnet.

Von einem Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB spricht man bei der Gefährlichen Körperverletzung, wenn ein unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen vorliegt. Hinterlistig ist dieser Überfall allerdings nur, wenn der Beschuldigte planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um hierdurch dem Tatopfer die Abwehr des nicht zu erwartenden Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen.

Hauptanwendungsfall der Gefährlichen Körperverletzung in der Rechtsanwendungspraxis dürfte § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sein. Hiernach ist ein "gemeinschaftliches Handeln" erforderlich. Dies ist bereits dann erfüllt, wenn zumindest zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Auf den Schweregrad der Körperverletzungshandlung kommt es hierbei nicht an.

Eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist in Zusammenhang mit dem Tatvorwurf einer gefährlichen Körperverletzung dann gegeben, wenn die Einwirkung auf das Tatopfer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abstrakt geeignet ist, das Tatopfer in Lebensgefahr zu bringen. Eine konkrete Lebensgefahr braucht hingegen zur Tatbestandsverwirklichung des § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) nicht eingetreten zu sein.

Ermittlungsverfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung - Bundesweite Strafverteidigung

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei im Rahmen der unterschiedlichsten Strafrechtsfälle bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren wegen § 224 StGB - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei dem Tatvorwurf einer gefährlichen Körperverletzung eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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