Strafrechts ABC

Räuberischer Diebstahl - Strafverteidigung § 252 StGB

Räuberischer Diebstahl

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung mit dem Vorwurf „räuberischer Diebstahl“. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung in Ermittlungsverfahren wegen räuberischen Diebstahls iSd. § 252 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Räuberischen Diebstahl § 252 StGB

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Tatvorwurf Räuberischer Diebstahl - Strafmaß

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendungen von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde Bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird nach § 249 Abs. 1 StGB wegen Raubes mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft.
In minderschweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Beim schweren Raub im Sinne des § 250 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren zu erkennen, wenn der Beschuldigte die dort beschriebenen Qualifikationstatbestände begeht. Hierzu zählen u.a. das Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei der Raubbegehung sowie die Täterschaft als Mitglied einer Bande.
Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren beläuft sich der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 2 StGB u.a. dann, wenn der Täter die Waffe bei der Raubbegehung verwendete.

Die räuberische Erpressung ist in § 255 StGB geregelt. Juristisch gesehen handelt es sich bei dieser Vorschrift um einen Qualifikationstatbestand zu § 253 StGB. Hinsichtlich des Strafrahmens gelten die gleichen abstrakten Grenzen wie beim Raub selbst.

In der Praxis existieren immer wieder erheblich Abgrenzungsprobleme zwischen den Straftatbeständen Raub einerseits und räuberischer Erpressung andererseits. Im Rahmen einer strafrechtlichen Beratung können wir Ihnen hier die Unterschiede und Konsequenzen aufzeigen.

Räuberischer Diebstahl

Beim räuberischen Diebstahl im Sinne des § 252 StGB wird hinsichtlich des Strafrahmens ebenfalls auf die gesetzlichen Regelungen zum Raub verwiesen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als räuberischer Diebstahl und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände.

Hierzu zählen u.a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie etwaige Schadenwiedergutmachungsbemühungen. Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl und schwerer Raub ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen beim Vorwurf räuberischer Diebstahl ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerne prüft unsere Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei § 252 StGB?

Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren Räuberischer Diebstahl - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung beim Vorwurf räuberischer Diebstahl ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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