Strafrechts ABC

Schwerer Bandendiebstahl - Strafverteidigung

Schwerer Bandendiebstahl

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs „schwerer Bandendiebstahl“. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf „schwerer Bandendiebstahl“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Strafverfahren Schwerer Bandendiebstahl

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei dem Vorwurf Schwerer Bandendiebstahl?

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Im § 243 StGB ist der besonders schwere Fall des Diebstahls geregelt. Hier liegt der Strafrahmen im Bereich zwischen 3 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine weitere Strafschärfung für den Fall des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls enthält § 244 StGB hier liegt die im Gesetz bestimmte Strafe zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Schwerer Bandendiebstahl § 244a StGB

Beim schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB sogar bei 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Die Einzelfallrechtsprechung zu den Themen Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie schwerer Bandendiebstahl ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „leichteren Fällen“ des Diebstahls sollte das Hauptbestreben des Strafverteidiger darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafen zu finden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei § 244a StGB ?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten strafrechtlichen Mandaten bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Schwerer Bandendiebstahl - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei dem Vorwurf „schwerer Bandendiebstahl“ eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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