Strafrechts ABC

Sexuelle Nötigung § 177 StGB - Strafverteidigung

Sexuelle Nötigung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen sexueller Nötigung, Strafanzeige mit dem Tatvorwurf sexuelle Nötigung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf „sexuelle Nötigung“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Strafverteidigung „sexuelle Nötigung“

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
  • sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
  • Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB
  • Zuhälterei gemäß § 181a StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
  • exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB, Verbreitung
  • Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB

Sexuelle Nötigung - Strafmaß

Der § 177 Abs. 1 StGB (Sexuelle Nötigung) bestimmt:

"Wer eine Person mit Gewalt, durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft."

Sexuelle Nötigung - Effektive Strafverteidigung

Um im Bereich der sexuellen Nötigung eine effektive und optimale Strafverteidigung zu gewährleisten, ist eine exakte Kenntnis der einzelnen Tatbestandsmerkmale mit sämtlichen juristischen Feinheiten, der aktuellen Rechtsprechung einschließlich der für diese Fälle entwickelten besonderen Anforderungen an die Aussageinhaltsanalyse sowie möglicher Fehlerquellen von Gutachten erforderlich. Daneben erfordert die Verteidigung in Sexualstrafsachen - so auch beim Tatvowurf einer sexuellen Nötigung - in besonderer Weise die Übernahme von Verantwortung. Neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen drohen oftmals auch Belastungen durch die Gefahr einer öffentlichen Hauptverhandlung. Hauptziel der Verteidigung sollte es daher sein, bereits im Ermittlungsverfahren alle Anstrengungen zu unternehmen, um auch ohne Hauptverhandlung zu einem optimalen Ergebnis zu gelangen. Der Verteidigung steht hierfür ein breites Instrumentarium an Mitteln zur Verfügung. Sofern die vorgeworfene Sexualstraftat gegen eine Person gerichtet war, kann der Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ein Glaubhaftigkeitsgutachten beantragen. Insbesondere ist aber eine intensive Befassung mit der Ermittlungsakte erforderlich, um etwaige Widersprüche bei den zeugenschaftlichen Einvernahmen aufzudecken und einzuordnen.

Selbst wenn der erhobenen Tatvorwurf zutreffend sein sollte, besteht bei einer geschickten Verteidigung noch die Aussicht auf ein optimales Ergebnis.

Bewährungsstrafen sind bis zu einer gewissen Grenze auch bei schweren Sexualstrafdelikten möglich und auch bei dem Delikt einer sexuellen Nötigung denkbar. Entscheidend ist der Einzelfall. Es zählt für den Verteidiger fundierte Sachkenntnis und auch Diplomatie im Umgang mit den zuständigen Staatsanwaltschaften, Gerichten und dem möglichen bzw. tatsächlichen Opfer der Sexualstraftat.

Sexuelle Nötigung - Bedeutung eines "qualifizierten Nötigungsmittels"

Nicht jede sexuelle Handlung gegen den Willen einer volljährigen Person fällt automatisch unter § 177 Abs. 1 StGB (Sexuelle Nötigung). Tatbestandsvoraussetzung ist u. a., dass der Täter die sexuelle Handlung - welche von einiger Erheblichkeit sein muss - durch den Einsatz von Nötigungsmiteln im Sinne des § 177 StGB (Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bzw. Ausnutzung einer schutzlosen Lage) erzwingt. Das Nötigungsmittel muss demzufolge gerade das Mittel zur Überwindung eines geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes sein. Es muss zudem eine finale, zweckbestimmte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg in dem Sinne bestehen, als ihr Einsatz gerade der Erzwingung, zumindest aber der Fortsetzung der sexuellen Handlung dienen muss.

Sexuelle Nötigung - Gewalt als Nötigungsmittel (§ 177 Abs.1 Nr. 1 StGB)

Für eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen alle Handlungen, die eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperlicher Kraftentfaltung darstellen und die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden. Von der Rechtsprechung wurden u. a. als ausreichend gewertet, das Festhalten der Arme und Zuhalten des Mundes, das Stoßen auf ein Bett, das Auseinanderdrücken der Beine, das Niederdrücken mit Körpergewicht oder das Fassen des Halses.

Sexuelle Nötigung - Drohung als Nötigungsmittel (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Das Nötigungsmittel der Drohung setzt eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus, wobei im Falle der Drohung mit bloßer Leibesgefahr Verletzungen von einer gewissen Erheblichkeit zu befürchten sein müssen. Möglich ist ebenfalls, dass sich die Drohung gegen Dritte - dem Opfer nahe stehende Personen - richtet bzw. nicht ausdrücklich, sondern konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgt.

Sexuelle Nötigung - Ausnutzen einer schutzlosen Lage als Nötigungsmittel (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Besonders problematisch im Rahmen der Strafverteidigungspraxis im Sexualstrafrecht ist das Nötigungsmittel des "Ausnutzens einer schutzlosen Lage" im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Schutzlos ausgeliefert ist das Tatopfer, wenn es sich bei objektiver Betrachtung aufgrund physischer Unterlegenheit oder psychischer Hemmung nicht selbst verteidigen und keine entsprechende Hilfe Dritter erlangen kann und deshalb dem Einfluss des Täters preisgegeben ist. Diese Lage des Tatopfers muss der Täter zur Vornahme der sexuellen Handlung bewusst - unter Anwendung von Zwang - ausnutzen. Teilweise wird von der Rechtsprechung bereits als schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen, wenn sich der Täter mit dem Opfer alleine in der Wohnung befindet. Nach anderer Auffassung ist dies zu weit gehend. Seitens der Verteidigung kann in diesen Fallkonstellationen darauf hingewirkt werden, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes gem. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB konkrete äußere Umstände bzw. Umstände in der Person des Opfers hinzutreten müssen, die das Tatopfer daran hindern, sich der Situation durch Flucht zu entziehen. Auch aus dem oftmals zur Begründung der schutzlosen Lage herangezogenen Umstand, dass ein Opfer nach eigenen Angaben "geradezu starr vor Angst" war, kann nicht zwangsläufig auf das Vorliegen der Nötigungsvariante im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschlossen werden. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2003, 533, 534; BGH, 4. Strafsenat v. 22.02.2005, Az. 54 StR 9/05) sind in Fällen, in denen sich die schutzlose Lage des Opfers auch aus in seiner Person liegenden Umständen ergibt, an die Feststellung der schutzlosen Lage erhöhte Anforderung zu stellen. Erforderlich ist danach, dass das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter gerade deshalb unterlässt, weil es andernfalls zumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet.

Sexuelle Nötigung - Aussageanalyse

Bei dem Tatvorwurf einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 StGB muss die Aussage des Belastungszeugen regelmäßig einer besonders sorgfältigen Prüfung und Bewertung unterzogen werden. Entsprechende Fachkenntnis durch den Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ist an dieser Stelle unabdingbar. Wegen der reduzierten Verteidigungsmöglichkeiten in Konstellationen "Aussage-gegen-Aussage" müssen nach ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Aussagebewertung bzw. Aussageanalyse gestellt werden (vgl. etwa Nack StV 2002, 558; Sander StV 2000, 45, 46 ff). Hierzu zählt u. a. eine sorgfältige Aussageinhaltsanalyse, eine genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage (vgl. BGH NStZ 2010, 228; Beckers FS Eisenberg 2009, 473, 484, 485) und Bewertung der Aussagemotive sowie eine Prüfung von Konstanz (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 StR 418/10), Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. etwa BGH NStZ 2009, 107, 108). Hierbei ist es u. a. wichtig, die sogenannten "Realkennzeichen" in Abgrenzung zu den "Fantasiekennzeichen" zu erkennen und zutreffend einzuordnen. Lediglich stichwortartig seien hier die Punkte "Detailreichtum", "logische Schilderung von Interaktionen", "Schilderung von Komplikationen", "Fremdsuggestion", "nachträgliche Erweiterung der Aussage", "nachträgliche Einschränkung der Aussage", etc. benannt.

Sexuelle Nötigung - Glaubhaftigkeitsgutachten

Gerade bei der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht spielen Glaubhaftigkeitsgutachten immer wieder eine große Rolle. Ein im Sexualstrafrecht erfahrener Strafverteidiger muss dabei auch Kenntnis über die möglichen Fehlerquellen im Rahmen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens (Glaubwürdigkeitsgutachten) haben.

Bei Strafverfahren wegen § 177 StGB (Sexuelle Nötigung) können mögliche Fehlerquellen u. a. auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage oder einem Bewertungsfehler seitens des Gutachters beruhen.

Als unvollständige Beurteilungsgrundlagen kommen beispielsweise ein ungenügendes Aktenreferat, die fehlende Berücksichtigung relevanter Vorstrafenakten, die fehlende Hinzuziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen, eine unvollständige Exploration mit lückenhafter Anamnese-Erhebung, ein unvollständiger psychiatrischer Untersuchungsbefund oder eine unvollständige Bewertung der gutachterlichen Beweisfrage in Betracht.

Bewertungsfehler bei Glaubhaftigkeitsgutachten können sich etwa durch eine fehlerhafte Bewertung von Eigenangaben der Untersuchungsperson als feststehende Tatsachen bzw. durch eine unvollständige Trennung von Eigenangaben und Befunden ergeben, ferner durch eine fehlerhafte Trennung zwischen beobachtetem psychopathologischen Befund und hypothetischen Überlegungen sowie durch eine unzureichende Begründung der diagnostischen Einschätzung und durch eine fehlerhafte Zuordnung zu juristischen Rechtsbegriffen bzw. durch eine Überschreitung der Kompetenz des Sachverständigen.

Sexuelle Nötigung - Vergewaltigung

Die Sexuelle Nötigung wird in § 177 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt. Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 2 StGB geregelt. Es handelt sich hierbei um einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung, welcher in der Regel vorliegt, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).

Für diese Fälle ist die Mindeststrafe nochmals erhöht und beträgt zwei Jahre.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei sexueller Nötigung?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung bei dem Vorwurf sexuelle Nötigung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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