Strafrechts ABC

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Person - Strafverteidigung § 179 StGB

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 179 StGB

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen des Tatvorwurfs „Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf "Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen" ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Grundsätzlich gilt bei Verfahren wegen des Vorwurfs sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen bzw. bei Strafverfahren wegen § 179 StGB:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören neben dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger gem. § 179 StGB:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
  • sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
  • Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB
  • Zuhälterei gemäß § 181a StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
  • exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB, Verbreitung
  • Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB

Was droht bei sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Person § 179 StGB?

Der Strafrahmen des § 179 StGB, also des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, reicht nach dem Grundtatbestand von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In besonders schweren Fällen des § 179 StGB beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr. Der § 179 Abs. 5 StGB enthält darüber hinausgehend weitere Strafschärfungen und eine Mindeststrafe von 2 Jahren für bestimmte Begehungsweisen - etwa für Missbrauchshandlungen an widerstndsunfähigen Personen, die mit einem Eindrigen in den Körper verbunden sind.

Die Verteidigung in Sexualstrafsachen erfordert daher in besonderer Weise die Übernahme von Verantwortung. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen oftmals auch die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung.

Hauptziel der Verteidigung sollte es daher sein, bereits im Ermittlungsverfahren alle Anstrengungen zu unternehmen, um auch ohne Hauptverhandlung zu einem optimalen Ergebnis zu gelangen. Der Verteidigung steht hierfür ein breites Instrumentarium an Mitteln zur Verfügung.

Sofern die vorgeworfene Sexualstraftat gegen eine konkrete Person gerichtet war, kann ein Glaubwürdigkeitsgutachten durch den Strafverteidiger beantragt werden - dies gilt auch bei Strafverfahren wegen "Sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger". Insbesondere ist aber auch eine sehr intensive Arbeit mit der Ermittlungsakte erforderlich, um etwaige Widersprüche bei den zeugenschaftlichen Vernehmungen aufzudecken und einzuordnen.

Selbst wenn der erhobene Tatvorwurf zutreffend sein sollte, besteht bei einer geschickten Verteidigung noch die Aussicht auf ein optimales Ergebnis.

Bewährungsstrafen sind bis zu einer gewissen Grenze auch bei schweren Sexualstrafdelikten möglich. Hier zählt neben fundierter Sachkenntnis auch die Diplomatie im Umgang mit den zuständigen Staatsanwaltschaften, Gerichten und dem möglichen bzw. tatsächlichen Opfer der Sexualstraftat.

Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger - § 179 StGB - Merkmal der "Widerstandsunfähigkeit"

Anders als der Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB erfordert eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gem. § 179 StGB nicht den Einsatz eines qualifzierten Nötigungsmittels (Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bzw. Ausnutzung einer schutzlosen Lage) zur Erzwingung der sexuellen Handlung. Ausreichend für eine Straftat nach § 179 StGB ist vielmehr, dass der Täter eine zum Widerstand aus psychischen oder physischen Gründen unfähige Person zu sexuellen Handlungen missbraucht. Das Alter des Opfers ist hierbei unerheblich. Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 StGB kann etwa vorliegen, wenn das Tatopfer gegenüber dem sexuellen Ansinnen des Täters keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder realisieren kann. Eine bloße Einschränkung vorhandener Abwehrmöglichkeiten reicht indes für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in der Regel nicht aus.

Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger - § 179 StGB - Widerstandsunfähigkeit aus psychischen Gründen

Aus psychischen Gründen kann die Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sein, wenn die Widerstandsunfähigkeit auf einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchterkrankung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beruht (etwa Bewusstlosigkeit, Schlaf, Narkose, Hypnose, schwere Trunkenheit oder Schock).

Ausreichend für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Sinne des § 179 StGB ist jedoch nicht, dass eine solche Störung bei dem Opfer zur Tatzeit vorlag und das Opfer den Täter ohne die Störung hätte zurückweisen können. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass das Opfer gerade wegen dieses Defekts im konkreten Fall keinen entgegenstehenden Willen bilden konnte. Der hierbei vorzunehmende hypothetische Vergleich wie sich das Opfer - bei ansonsten gleichbleibender Persönlichkeitsstruktur - ohne die Störung verhalten hätte, ist äußerst problematisch und bedarf umfangreicher Kenntnisse des genauen Akteninhalts sowie dessen Abgleich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sexualstrafrecht. Genaueste juristische Fachkenntnis und Erfahrung im Umgang mit solchen Strafverfahren sind an dieser Stelle unabdingbar.

Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger - Widerstandsunfähig aus physischen Gründen

Körperlich widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist das Tatopfer, wenn es seinen entgegenstehenden Willen wegen körperlicher Gebrechen oder infolge äußerer Einwirkung (etwa Fesselung, etc.) nicht äußern oder realisieren kann.

Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger - § 179 StGB - Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit

Tatbestandsvoraussetzung für eine Strafbarkeit gem. § 179 StGB wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger ist, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers, d. h. dessen fehlende Möglichkeit, einen zur Abwehr des sexuellen Ansinnens ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder zu realisieren, bewusst für seine Zwecke ausnutzt.

Ermittlungsverfahren Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger - Einholung eines Gutachtens

Da Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wegen § 179 StGB oftmals Anlass geben, Gutachten zur Frage der Aussagetüchtigkeit, Glaubhaftigkeit oder zur psychischen bzw. physischen Verfassung des potenziellen Tatopfers einzuholen, ist es für eine effektive Strafverteidigung im Sexualstrafrecht unabdingbar, selbst auch ein solches Gutachten kritisch bewerten zu können. Gutachtenfehler können u. a. beruhen auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage oder einem Bewertungsfehler.

Als unvollständige Beurteilungsgrundlage kommt beispielsweise ein ungenügendes Aktenreferat, die fehlende Berücksichtigung relevanter Vorstrafenakten, die fehlende Hinzuziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen, eine unvollständige Exploration mit lückenhafter Anamnese-Erhebung, ein unvollständiger psychiatrischer Untersuchungsbefund oder eine unvollständige Bewertung der gutachterlichen Beweisfrage in Betracht.

Bewertungsfehler können sich dagegen durch eine fehlerhafte Bewertung von Eigenangaben des Probanden als Tatsachen bzw. eine unvollständige Trennung von Eigenangaben und Befunden ergeben, durch eine fehlende Trennung zwischen beobachtetem psychopathologischen Befund und hypothetischen Überlegungen, durch eine unzureichende Begründung der diagnostischen Einschätzung, durch eine fehlerhafte Zuordnung zu juristischen Rechtsbegriffen sowie durch eine Überschreitung der Kompetenz des Sachverständigen.

Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger - Schuldfähigkeit bei § 179 StGB

Neben der Frage einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne des § 179 StGB ist im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung auch zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine mangelnde Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und mithin eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB in Betracht kommt. Häufig bilden hierbei Drogen- und Alkoholmissbrauch den Ausgangspunkt der Prüfung. Daneben gilt es jedoch, psychopathologische Hinweise (Wahndeterminiertes Verhalten, Hallizunation mit Tatbezug, schwere formale Denkstörungen, krankhafte situative Verkennung, Desorientiertheit) zu erkennen und in die Strafverteidigung einzubeziehen, da sich im Falle der verminderten Schuldfähigkeit der Strafrahmen für einen sexuellen Missbrauch deutlich verschieben kann. Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Ausschluss bzw. einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Einzelfall eine freiheitsentziehende Maßregel gem. §§ 63 ff StGB drohen kann. Allgemeine Ausführungen im Internet können an dieser Stelle eine effektive Einzelfallrechtsberatung nicht ersetzen.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei § 179 StGB ?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG,MM erfolgt bei Ermittlungsverfahren wegen "Sexuellem Missbrauchs Widerstandsunfähiger gem. § 179 StGB" bundesweit. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedenstaen strafrechtlichen Fällen -und nicht nur bei Strafverfahren wegen § 179 StGB- bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger § 179 StGB - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung im Bereich des § 179 StGB ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher bei einem Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

Google