Strafrechts ABC

Sexueller Missbrauch von Kindern - Strafverteidigung § 176 StGB

Sexueller Missbrauch von Kindern

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Strafanzeige mit dem Vorwurf sexueller Missrauch von Kindern, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf „sexueller Missbrauch von Kindern iSd. § 176 StGB“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Grundsätzlich gilt bei Strafverfahren wegen des Vorwurfs Sexueller Missbrauch von Kindern:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
  • sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
  • Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB
  • Zuhälterei gemäß § 181a StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
  • exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB, Verbreitung
  • Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB

Sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB - Strafmaß

Die Verteidigung in Sexualstrafsachen erfordert in besonderer Weise die Übernahme von Verantwortung. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen oftmals auch die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung. Ein Ziel der Verteidigung liegt oft darin, bereits im Ermittlungsverfahren alle Anstrengungen zu unternehmen, um auch ohne Hauptverhandlung zu einem optimalen Ergebnis zu gelangen. Der Verteidigung steht hierfür ein breites Instrumentarium an Mitteln zur Verfügung.

Sofern die vorgeworfene Sexualstraftat gegen eine konkrete Person gerichtet war, kann ein Glaubwürdigkeitsgutachten durch den Strafverteidiger beantragt werden. Insbesondere ist aber auch eine sehr intensive Arbeit mit der Ermittlungsakte erforderlich, um etwaige Widersprüche bei den zeugenschaftlichen Vernehmungen aufzudecken und einzuordnen. Selbst wenn der erhobene Tatvorwurf -etwa sexueller Missbrauch von Kindern- zutreffend sein sollte, besteht bei einer geschickten Verteidigung noch die Aussicht auf ein optimales Ergebnis.

Bewährungsstrafen sind bis zu einer gewissen Grenze auch bei schweren Sexualstrafdelikten, sogar bei dem Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern, möglich. Hier zählt neben fundierter Sachkenntnis auch die Diplomatie im Umgang mit den zuständigen Staatsanwaltschaften, Gerichten und dem möglichen bzw. tatsächlichen Opfer der Sexualstraftat.
Generell gilt aber: Bei dem Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß! Der gesetzliche Strafrahmen des § 176 StGB, also sexueller Missbrauch von Kindern, liegt für den Grundtatbestand zwischen sechs Monaten und 10 Jahren.

Sexueller Missbrauch von Kindern - Schutzzweck des § 176 StGB

§ 176 StGB dient der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern (Personen unter 14 Jahren). Da es sich bei dieser Strafvorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist zur Begründung einer Strafbarkeit unerheblich, ob eine Schädigung oder konkrete Gefährdung des Kindes im Einzelfall eingetreten ist oder nicht, so dass auch Handlungen unter diesen Tatbestand fallen, bei denen die Initiative von einem (sexuell erfahrenen) Kind ausgehen.

Das Gesetz unterscheidet zunächst – mit entsprechend abgestuften Strafandrohungen – zwischen körperlichen sexuellen Kontakten mit einem Kind gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und nichtkörperlichem Einwirken gemäß § 176 Abs. 4 StGB.

Im Einzelnen bestimmt das Gesetz folgendes:

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
  3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
    a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
  4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Sexueller Missbrauch von Kindern – Tathandlung des § 176 Abs. 1 StGB

Gemäß § 176 Abs. 1 StGB wird unter Strafe gestellt, wenn der Täter – Mann oder Frau - sexuelle Handlungen an einem Kind – männlich oder weiblich – vornimmt oder solche Handlungen durch ein Kind an sich vornehmen lässt. Bei letzterem ist es unerheblich, von wem die Initiative ausgeht oder ob das Kind die Sexualbezogenheit der Handlung erkennt.

Erforderlich ist lediglich – wie sich aus der Begriffsbestimmung des § 184g StGB ergibt -, dass die sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit ist, was sich grundsätzlich nach Dauer und Intensität der fraglichen Handlung bestimmt. Gerade im Bereich des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern bereitet diese Erheblichkeitsklausel oftmals Probleme und ist Ursache für umfangreiche höchstrichterliche Einzelfallrechtsprechung, da von der Rechtsprechung einerseits die Anforderungen an die Erheblichkeit im Verhältnis Kind – Erwachsener herabgesetzt ist, andererseits der Umgang mit Kindern – insbesondere Kleinkindern - Anlass zu zahlreichen Körperkontakten gibt, welche nicht per se einen sexuellen Bezug aufweisen und gegebenenfalls aus falsch Verstandener Vorsicht besorgter Mitmenschen zu unberechtigten Anzeigen führen. Insofern ist hier stets eine exakte Einzelfallprüfung in Kenntnis der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine optimale Strafverteidigung unabdingbar.

Sexueller Missbrauch von Kindern – Tathandlung des § 176 Abs. 2 StGB

§ 176 Abs. 2 StPO stellt unter Strafe, dass der Täter ein Kind zu körperlichen sexuellen Kontakten mit Dritten bestimmt, wobei auch hier das Bestimmen zur Vornahme von sexuellen Handlungen an einem Dritten oder das Bestimmen des Kindes, sexuelle Handlungen eines Dritten an sich zu dulden erfasst werden.

Das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens ist hierbei dahingehend zu verstehen, dass der Täter den Willen des Kindes zur Vornahme / Duldung der sexuellen Handlung durch ausdrückliche oder konkludente Einwirkung zumindest mitverursachen muss, wobei im Falle eines Kleinkindes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits das bloße Verursachen der fraglichen Handlung als ausreichend erachtet wird. Die konkrete Art und Weise des Bestimmens – beispielsweise durch Überredung, Versprechen von Geschenken, Drohung, Täuschung, Wecken von Neugier – ist dagegen unerheblich.

Sexueller Missbrauch von Kindern – Tathandlungen des § 176 Abs. 4 StGB

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB erfasst Handlungen durch welche der Täter ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt auf die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes einwirkt. Eine räumliche Nähe des Kindes zu dem Täter ist hierbei nicht erforderlich, weshalb beispielsweise die Simultanübertragung per Internet genügt.

Unter § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB fallen zunächst alle sexuelle Handlungen, die ein Täter – ohne weitergehenden körperlichen Kontakt - vor einem Kind vornimmt, wobei das Kind den äußeren Geschehensablauf lediglich wahrnehmen, ihm jedoch keine sexuelle Bedeutung beimessen muss.

§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB stellt das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen – beispielsweise das Manipulieren am eigenen Körper, jedoch auch das Einnehmen einer obszönen Stellung, das Entblößen des Geschlechtsteils oder des Oberkörpers bei einem 13-jährigen Mädchen - unter Strafe. 

Durch § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB wird das Einwirken auf das Kind durch Schriften (gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher und andere Darstellungen), um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, unter Strafe gestellt, wobei die Schriften selbst – in Abgrenzung zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB - weder einen pornografischen Inhalt noch überhaupt einen Sexualbezug aufweisen müssen. Hauptanwendungsfall des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist das sog. „Cyber-Grooming“, d.h. das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel, einen sexuellen Kontakt anzubahnen. Erfasst werden danach sämtliche durch den Täter veranlasste Internetübertragungen von sexuellen Handlungen, einschließlich des Posierens des Kindes.

§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB erfasst schließlich diejenigen Fällen, in denen der Täter durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts oder entsprechende Reden – gegebenenfalls auch über das Internet - auf ein Kind einwirkt. 

Sexueller Missbrauch von Kindern – Anbieten an Dritte

Um Strafbarkeitslücken im Bereich der versuchten Anstiftung, versuchten Beihilfe und „Verbrechensverabredung“ zu vermeiden erfasst § 176 Abs. 5 StGB die Vorbereitungshandlungen zu den Tatbeständen des § 176 Abs. 1 bis Abs. 4 StGB und stellt unter Strafe, wer ein Kind für eine Tat nach Abs. 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

Sexueller Missbrauch von Kindern - Aussageinhaltsanalyse

Sofern die Prüfung des Sachverhalts ergeben hat, dass in objektiver Hinsicht der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs erfüllt ist, muss im Rahmen einer optimalen Strafverteidigung sodann die Aussage des Opfers – insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Beeinflussung des Kindes im Rahmen von Familienstreitigkeiten bzw. laufenden Scheidungs- oder Sorgerechtsverfahren - einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung unterzogen werden, da wegen der reduzierten Verteidigungsmöglichkeiten in Konstellationen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht nach ständiger Rechtsprechung werden besondere Anforderungen an die Aussagenbewertung gestellt werden (Nack StV 2002, 558; Sander StV 2000, 45, 46ff; Schmandt StraFo 2010, 446 ff) Hierbei darf den Bekundungen eines Belastungszeugen, der quasi eine Parteirolle einnimmt, insbesondere nicht schon deshalb, weil er der Anzeigeerstatter und - gegebenenfalls - Geschädigter der Tat ist, ein entscheidend höheres Gewicht beigemessen werden als den Angaben des Beschuldigten (BGH NStZ 2004, 635, 636).

Erforderlich ist vielmehr eine sorgfältige Aussageninhaltsanalyse, eine genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage (BGH NStZ 2010, 228; Deckers FS Eisenberg 2009, 473, 484, 485) und Bewertung der Aussagemotive, sowie eine Prüfung von Konstanz (BGH Urt v 25.01.2011 - Az 5 StR 418/10; Schmandt StraFo 2010, 446, 447), Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH NStZ 2009, 107, 108). Hierbei ist es besonders wichtig, die sog. Realkennzeichen (hoher Detailreichtum der Aussage, logische Schilderung von Interaktionen, Schilderung von Komplikationen und/oder nebensächlichen Details, spontane Verbesserung) zu erkennen und möglichen Belastungsmotiven sowie der Möglichkeit einer fremdsuggerierten Aussage gegenüberzustellen. 

Im Rahmen einer solchen Prüfung kann es unter Berücksichtigung des oftmals jungen Alters des möglichen Opfers  erforderlich werden, ein Gutachten zur Aussagetüchtigkeit des mutmaßlichen Opfers und/oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu beantragen bzw. ein bereits durch die Strafverfolgungsbehörde eingeholtes Gutachten gemäß den wissenschaftlichen Anforderungen zu analysieren (vgl. BGHSt 45, 164 ff.) und auf mögliche Fehlerquellen zu überprüfen.

Mögliche Fehlerquellen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens bei Sexuellem Missbrauch von Kindern § 176 StGB

Mögliche Fehler eines Gutachtens können auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlagen oder einem Bewertungsfehler beruhen.

Als unvollständige Beurteilungsgrundlage kommen beispielsweise ein ungenügendes Aktenreferat, die fehlende Berücksichtigung relevanter Vorstrafenakten, die fehlende Hinzuziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen, eine unvollständige Exploration mit lückenhafter Anamnese-Erhebung, ein unvollständiger psychiatrischer Untersuchungsbefund oder eine unvollständige Bewertung der gutachterlichen Beweisfragen in Betracht.

Bewertungsfehler können sich dagegen durch eine fehlerhafte Bewertung von Eigenangaben des Probanden als Tatsachen bzw. eine unvollständige Trennung von Eigenangaben und Befunden ergeben, durch eine fehlende Trennung zwischen beobachtetem psychopathologischem Befund und hypothetischen Überlegungen, durch eine unzureichende Begründung der diagnostischen Einschätzung, durch eine fehlerhafte Zuordnung zu juristischen Rechtsbegriffen sowie durch eine Überschreitung der Kompetenz des Sachverständigen.

Sexueller Missbrauch von Kindern Verjährung § 176 StGB

Taten nach § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StPO verjähren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nach zehn Jahren, wobei der Verjährungsbeginn bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht.

Taten nach § 176 Abs. 4 und Abs. 6 StGB verjähren dagegen aufgrund des milderen Strafrahmens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 nach 5 Jahren.

Eine genaue Prüfung der Verjährungsproblematik ist im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung – insbesondere in sog. „Altfällen“ – jedoch stets im Einzelfall zu prüfen.

Sexueller Missbrauch von Kindern - Strafbarkeit erneut ausgeweitet

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. 1 StR 79/14) kann bereits ein Telefonanruf den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllen, sofern die sexuelle Handlung von einem Kind akustisch wahrgenommen wird. Der Entscheidung lag eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde, nachdem dieser gezielt Kinder angerufen und während des Telefonats sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen hatte. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision des Angeklagten verworfen und im Hinblick auf den Schutz der Kinder eine Strafbarkeit bejaht, ohne dass es zu einem körperlichen oder visuellen Kontakt gekommen wäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es hierbei unerheblich, ob zwischen Täter und Opfer eine räumliche Nähe besteht oder der Täter auf die Wahrnehmung auf Hilfsmittel wie z. B. Computer oder Telefon zurückgreift. Entscheidend ist alleine die objektive Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind, ohne dass es darauf ankäme, ob das Kind den sexuellen Charakter der Handlung erkennt oder nicht.

Es zeigt sich auch an dieser Stelle erneut, dass der Anwendungsbereich des § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) äußerst weit gefasst ist.

Sexueller Missbrauch von Kindern - Bundesweite Strafverteidigung bei § 176 StGB

Die Strafverteidigung Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten strafrechtlichen Fällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Anzeige Sexueller Missbrauch von Kindern - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist bei dem Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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