Strafrechts ABC

Üble Nachrede - Strafverteidigung § 186 StGB

Üble Nachrede

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen übler Nachrede, Strafanzeige mit dem Vorwurf üble Nachrede, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf „üble Nachrede“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Üble Nachrede gem § 186 StGB - Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei dem Vorwurf Üble Nachrede gem. § 186 StGB?

Der Strafrahmen der üblen Nachrede liegt gemäß § 186 StGB bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wurde, liegt der Strafrahmen sogar bei bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung als üble Nachrede und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u.a. die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie etwaige Schadenswiedergutmachungsbemühungen.

Üble Nachrede

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema üble Nachrede ist äußerst umfangreich.
Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „kleineren Fällen“ der üblen Nachrede sollte das Hauptbestreben des Strafverteidigers darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe zu finden.

Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei dem Tatvorwurf üble Nachrede auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 186 StGB (Üble Nachrede)?

Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, gem. § 186 StGB wegen Übler Nachrede bestraft.

Unter "Tatsachen" verstehen die Strafjuristen dabei alle Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, sofern sie der Gegenwart oder Vergangenheit angehören und dem Beweis zugänglich sind. Der Tatsachenbegriff ist hierbei äußerst weit zu verstehen, wobei sogenannte "Werturteile" nicht mehr unter den Begriff einer Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB fallen (vgl. etwa BVerfG NJW 08, 358, 359; BGHZ 132, 13). Beispiele für Tatsachenbehauptungen liegen u. a. darin, dass unterstellt wird, "ein Arzt nehme rechtswidrige Abtreibungen vor" (vgl. Karlsruhe NJW 05, 612, 613) oder eine andere Person habe eine konkrete Handlung begangen. Werturteile sind hingegen Entäußerungen, bei welchen die Elemente des "Meinens und Dafürhaltens" im Vordergrund stehen. Die Einzelfallabgrenzung kann in diesem Bereich äußerst problematisch sein. Gleiches gilt für den Fall, dass Werturteile durch Tatsachenbehauptungen belegt werden sollen (vgl. BGH 12, 287).

Die Tatsachen werden "behauptet" im Sinne des § 186 StGB (Üble Nachrede), wenn diese nach eigener Überzeugung als wahr hingestellt werden. "Verbreitet" werden selbige, wenn sie als Wissen eines Anderen weitergegeben werden.

In Zusammenhang mit dem Tatvowurf einer üblen Nachrede gem. § 186 StGB kann von einem "Verächtlichmachen" gesprochen werden, wenn eine Eignung zur Ehrverletzung vorliegt. Hieran kann es im Einzelfall etwa fehlen, wenn die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung geradezu offenkundig ist (vgl. hierzu Fischer, StGB, § 186 Rn. 5). "Herabgewürdigt" wird eine Person bei § 186 StGB, wenn deren Ruf geschmälert wird.

Wichtig zu wissen bei Strafverfahren wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB: Es kann bereits eine Strafbarkeit vorliegen, wenn die Tatsachenbehauptung "nicht erweislich wahr" ist. Kann also der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht führen, stellt dies regelmäßig ein strafrechtliches Problem dar. Der Wahrheitsbeweis gilt erst als erbracht, wenn der Tatsachenkern der Äußerung erwiesen ist (vgl. BGH 18, 182). Hierin liegt im Übrigen auch einer der Unterschiede zwischen der Üblen Nachrede gem. § 186 StGB bzw. der Verleumdung gem. § 187 StGB. Bei Letztbenannter wäre eine der Tatbestandsvoraussetzungen, dass die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung feststeht.

Üble Nachrede - Strafschärfungen

§ 186 StGB enthält für die Üble Nachrede eine Strafschärfung, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten durch Schriften begangen wurde. Während beim Grundstraftatbestand des § 186 StGB der Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe zu einem Jahr reicht, ist dieser im Falle der Strafschärfung zwischen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

"Öffentlich" ist die Üble Nachrede begangen, wenn ein größerer, individuell nicht feststehender oder jedenfalls durch persönliche Beziehungen nicht verbundener Personenkreis die Möglichkeit der Wahrnehmung hat. Äußerst relevant im Rahmen der Strafverteidigungspraxis bei § 186 StGB ist dieses Problemfeld insbesondere in Zusammenhang mit Äußerungen bei Veranstaltungen bzw. Versammlungen. Gleiches kann gelten für den Aushang von Briefen oder Plakaten.

Ermittlungsverfahren Üble Nachrede - Strafantragserfordernis

Eine effektive Strafverteidigung im Bereich des § 186 StGB beginnt regelmäßig zunächst mit der umfassenden Überprüfung der Formalien, welche bei Strafverfahren wegen Übler Nachrede gem. § 186 StGB zu beachten sind. Nicht selten werden an dieser Stelle von den Ermittlungbehören Fehler gemacht, welche bei deren Offenlegung für die Strafverteidigung hilfreich sind. Hierzu gehört u. a. die Kenntnis darüber, dass für eine Strafbarkeit gem. § 186 StGB grundsätzlich die Stellung eines Strafantrags erforderlich ist. Ein solcher ist fristgebunden, was mitunter auch von den Polizeibehörden übersehen wird.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei § 186 StGB ?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den unterschiedlichsten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Anzeige wegen übler Nachrede - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist mitunter auch bei dem Tatvorwurf üble Nachrede eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

Google