Strafrechts ABC

Entfernung des Angeklagten

Opferanwalt und Opfervertretung - Kann der Angeklagte während der Aussage des Tatopfers im Prozess ausgeschlossen werden?

Die Entfernung des Angeklagten ist in § 247 der Strafprozessordnung geregelt. Möglich ist dies etwa wenn zu befürchten ist, dass ein Mitangeklagter oder ein Zeuge bei der Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werden. Ferner wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist. Gleiches wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als des Zeugen in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schweren Nachteils für die Gesundheit besteht.

Ob es allerdings sinnvoll ist, die Entfernung des Angeklagten zu beantragen ist stark einzelfallabhängig. Aus seiner Tätigkeit als Strafverteidiger weiß Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM, dass an dieser Stelle immer wieder prozessuale Fehler durch das Gericht gemacht werden können, welche das Urteil im Nachhinein u.U. durch die Revision angreifbar machen können. Gerade hier verbietet sich eine generalisierende Betrachtung.

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